Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV gibt folgende Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Thema Coronavirus Disease 2019 (COVID-19):
In einer Pandemie können innerhalb kurzer Zeit viele Beschäftigte erkranken und somit für den Betrieb als Arbeitskräfte gleichzeitig ausfallen. Hinzu kommt, dass Betriebsangehörige erkrankte Familienangehörige (u.a. Kinder/Eltern) pflegen müssen. Auch durch angeordnete Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter kann sich der Personenkreis, der nicht mehr zur Arbeit gehen kann, schnell vergrößern. Um die betrieblichen Abläufe trotz dieser krankheitsbedingten Ausfälle nicht zu gefährden, ist es erforderlich, im Vorfeld zu klären, wie beispielsweise Geschäftsabläufe bei Personalausfällen sichergestellt werden sollen. In dem Faltblatt "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" finden Sie Hilfestellungen für Ihre Betriebe.
Für Arbeitsplätze ist darüber hinaus eine Gefährdungsbeurteilung auch in Hinblick auf SARS-CoV-2 durchzuführen und es sind entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.
Den Rahmen hierfür geben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vor. Darüber hinaus haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger branchenspezifische Konkretisierungen sowie die DGUV weitere Informationen bereitgestellt.
Neben den bundesweit gültigen Arbeitsschutzregelungen sind die landes- und kommunalspezifischen Regelungen zum Infektionsschutz zu beachten.
Im Betrieb sind die wichtigsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz und zum Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit SARS-CoV-2:
Bleiben Sie weiterhin stetig in Kontakt mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und informieren Sie Ihre Beschäftigten über die aktuelle Situation, um das Auftreten von Paniken, aber auch Unstimmigkeiten in Betriebsabläufen zu vermeiden.
(Stand: 04.03.2021)
Den bestmöglichen Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 und möglichen schweren COVID-19-Erkrankung bietet derzeit eine Impfung gegen das Coronavirus in Kombination mit der Einhaltung der Hygieneregeln.
In Deutschland sind vier Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 zugelassenen: Comirnaty, (BioNTech/Pfizer), Spikevax (Moderna), Vaxzevria (AstraZeneca) und Janssen (Johnson & Johnson).
Die wichtigsten Hygiene-Regeln, um sich und andere vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen sind:
Für Personen mit Vorerkrankungen der Atemwege und Personen mit geschwächtem Immunsystem ist es besonders wichtig, diese Schutzmaßnahmen konsequent umzusetzen.
Darüber hinaus kann das regelmäßige Testen von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) dazu beitragen, ein Infektionsrisiko zu minimieren, da Infektionsketten unterbrochen werden können.
(Stand: 18.11.2021)
Um eine SARS-CoV-2-Infektion nicht im Betrieb zu verbreiten, sollten Beschäftigte, die Krankheitssymptome (Fieber, akute Atemwegssymptome, Verlust von Geruchs-/Geschmackssinn) aufweisen, den Arbeitsplatz verlassen bzw. zu Hause bleiben, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Bei Unsicherheiten können Sie sich zunächst bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Einschätzung des individuellen Risikos, insbesondere aber auch bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes, informieren und beraten lassen. Die Praxis sollte zunächst telefonisch kontaktiert werden, um entsprechende Maßnahmen vorzunehmen, damit weitere mögliche Ansteckungen in der Praxis vermieden werden.
Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion wird der Arzt/die Ärztin eine diagnostische Abklärung und eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt vornehmen.
Die Kontaktpersonen-Nachverfolgung erfolgt vom Gesundheitsamt üblicherweise nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts:
Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2
Bei Erkrankung oder Verdacht auf eine Erkrankung der Angehörigen dürfen Beschäftigte nicht nach eigenem Ermessen dem Arbeitsplatz fernbleiben. Die Entscheidung über das Fernbleiben sollte gemeinsam mit Ärztin / Arzt / Gesundheitsamt / Arbeitgeber*in getroffen werden.
Bei erkrankten Kindern ist ein Anspruch der Eltern auf Freistellung möglich, sofern von der Ärztin / vom Arzt die notwendige Betreuung bescheinigt wurde.
Der von der DGUV entwickelte Flyer "Coronavirus SARS-CoV-2 – Verdachts-/ Erkrankungsfälle im Betrieb" beschreibt organisatorische und hygienische Maßnahmen zum Vorgehen bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion bei Beschäftigten im Betrieb.
(Stand: 04.03.2021)
Für eine Übertragung des Virus durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, gibt es derzeit keine belastbaren Belege. Dennoch sind zur Vorsorge die allgemeinen Corona-Hygieneregeln zu beachten. Weitere Hintergrundinformationen, insbesondere zur möglichen Überlebensfähigkeit von SARS-CoV-2 auf Oberflächen, finden Sie auf der Seite des Bundesinstitutes für Risikobewertung.
(Stand: 04.03.2021)
Grundsätzlich sollten in Pandemiezeiten nur unbedingt erforderliche Dienst-/Geschäftsreisen erfolgen. Prüfen Sie daher zunächst, ob geplante Dienstreisen durch Telefon- oder Videokonferenzen ersetzt oder verschoben werden können. Dienst-/Geschäftsreisen aus inländischen Risikogebieten bzw. in in- oder ausländische Risikogebiete (s. u.) sollten abgesagt bzw. verschoben werden.
Prüfen Sie hierzu die täglich aktualisierten Informationen
Beachten Sie darüber hinaus die spezifischen Regelungen der einzelnen Bundesländer in den jeweiligen Corona-Länderverordnungen.
Sind Dienst-/Geschäftsreisen zwingend erforderlich, sind die Reisenden über die Corona-Hygiene- und -Notfallmaßnahmen zu unterweisen, siehe hierzu auch Frage 6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
Maßnahmen und Informationen im Zusammenhang mit Auslandsreisen sind zusammengefasst in den Coronavirus (SARS-CoV-2) Empfehlungen für beruflich bedingte Auslandsreisen.
Für Dienst-/Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands sollten betrieblicherseits Vorgaben bzw. Betriebsanweisungen erstellt werden (z.B. für die Nutzung von Dienstfahrzeugen oder die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln). Genauere Ausführungen hierzu finden sich im Anhang der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel im Abschnitt 4.2.5 Dienstreisen und Besprechungen.
Bei einer Reisewarnung handelt es sich um einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, entsprechende Reisen nicht zu unternehmen, die Reisewarnung stellt aber kein Reiseverbot dar. Der Arbeitgeber ist allerdings im Rahmen seiner bestehenden Fürsorgepflicht gehalten, hier sehr sorgfältig abzuwägen. Kriterien hierzu sind neben Dauer, Art und Weise der Entsendung auch die Infektionsgefahr am Einsatzort. Entscheidend ist, ob und welche Schutzmaßnahmen angemessen, erforderlich und zumutbar sind.
Von einer Dienst-/Geschäftsreise sollte jedenfalls dann abgesehen werden, wenn für diese Region eine ausdrückliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt oder die Region durch die WHO oder das RKI als Risikogebiet eingestuft wurde.
Unter denselben Voraussetzungen kann es umgekehrt erforderlich sein, Beschäftigte von Dienst-/Geschäftsreisen abzuziehen, wenn die Region während des Aufenthaltes als Risikogebiet eingestuft wird bzw. eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ergeht. Hier hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin auch die Verantwortung die übrigen Beschäftigten vor einer möglichen Ansteckung durch den rückkehrenden Reisenden zu schützen.
(Stand: 04.03.2021)
Die Beschäftigten haben sich an die Regelungen zu halten, die der Betrieb für den Erkrankungsfall bei Dienst-/Geschäftsreisen festgelegt hat. Der Betrieb ist umgehend über die Situation zu informieren. Die Beschäftigten sollten bei Erkrankung zunächst in der Unterkunft (z.B. Hotel, Bildungsstätte) bleiben, bis eine weitere Abklärung erfolgt ist. Patienten mit schwereren Symptomen, insbesondere Atemnot, sollten eine Notaufnahme aufsuchen. Hier sollte eine Vorankündigung mit dem Hinweis erfolgen, dass eine COVID-19-Erkrankung möglich ist.
(Stand: 04.03.2021)
Derzeit sind Veranstaltungen in aller Regel nicht möglich, bei der Planung von Arbeitskreissitzungen sind die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung einzuhalten, z. B. die Mindestfläche von 10qm pro Person).
Menschen, die an akuten respiratorischen Erkrankungen leiden, sollten grundsätzlich nicht an Veranstaltungen teilnehmen, um andere vor einer möglichen Ansteckung zu schützen.
Finden Veranstaltungen obengenannter Art statt, ist es erforderlich die Kontaktdaten der Teilnehmenden aufzunehmen, damit im Falle einer (auch nachträglich) auftretenden Infektion eines Teilnehmenden die Kenntnis über mögliche Infektionsketten vorliegt und erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu unterbinden.
Veranstalter sind angewiesen, Teilnehmende über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfenhygiene und gegebenenfalls über die erforderlichen Lüftungsmaßnahmen zu informieren.
Detaillierte Informationen sind in den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Bewertung von Großveranstaltungen zu finden.
(Stand: 04.03.2021)
In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht die Pflicht, eine Atemmaske zu tragen. Welche Masken erlaubt sind, wird in den Länderregelungen bzw. den Regelungen der Verkehrsunternehmen festgelegt.
Zur Frage der Kontaktinfektion: Eine Übertragung über unbelebte Oberflächen ist bisher nicht dokumentiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man sich an Haltestangen und Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht infizieren könnte. Diese Oberflächen werden ständig angefasst, weshalb hier eine Übertragung der Viren auf die Hände und anschließend auf die Schleimhäute des Mundes, der Nase oder der Augen nicht ausgeschlossen werden kann.
Insbesondere große Ansammlungen und enger Kontakt zu Menschen, die möglicherweise infiziert sind, aber keine Symptome zeigen, erschweren hier die Vermeidung von Infektionsketten. Um eine Infektion auf diesem Weg zu vermeiden, ist eine sorgfältige Handhygiene notwendig: Dazu gehören gründliches Händewaschen und das Vermeiden der Berührung des Gesichts.
(Stand: 04.03.2021)
Regelungen zum betrieblichen Ablauf hinsichtlich der Betreuung und Bildung von Kindern/ Schüler:innen in Kindertageseinrichtungen und allgemeinbildenden Schulen (u.a. eine vorübergehende Schließung, Ausschluss einzelner Kinder, Schüler:innen) obliegen den örtlichen Gesundheitsbehörden bzw. der Schulbehörde und werden von der Leitung vor Ort umgesetzt.
Um jedoch die Verbreitung einer Infektion zu vermeiden, sollen sowohl Beschäftigte der Kindertageseinrichtung bzw. Schule als auch Kinder bzw. Schülerinnen und Schülern
von der Kindertageseinrichtung bzw. Schule fernbleiben. Die betroffenen Personen bzw. deren Eltern sollten die Schule/Betreuungseinrichtung informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
Die von der DGUV entwickelten SARS-CoV-2 Schutzstandards für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege sowie für Schulen bieten einen bundesweiten Handlungsrahmen im Umgang mit dem neuartigen Coronavirus in den jeweiligen Einrichtungen.
(Stand: 04.03.2021)
Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten für Tätigkeiten mit Biostoffen sind vollumfänglich in der Biostoffverordnung (BioStoffV) und deren nachgeordneten Technischen Regeln für Biologischer Arbeitsstoffe (insbesondere TRBA 250, TRBA 255und TRBA 100) und Beschlüssen des ABAS (insbesondere 1/2020 und 6/2020) geregelt. Der Verordnungstext ist rechtsverbindlich, für die Technischen Regeln gilt die Vermutungswirkung nach §8 (5) BioStoffV.
Weitere Informationen zur Gesundheitsfürsorge, Laboratorien, Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln sind im FAQ-Bereich der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammengestellt.
Branchenspezifische Hilfestellungen für den Gesundheitsdienst hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erstellt.
Für Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen hat die BGW einen speziellen Arbeitsschutzstandard erstellt.
(Stand: 04.03.2021)
Nach der zeitlich befristeten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die Erledigung von Aufgaben vom häuslichen Arbeitsplatz bedarf der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Wer ohne Einverständnis des Arbeitgebers nicht bei der Arbeit erscheint, dem drohen möglicherweise arbeitsrechtliche Konsequenzen.
(Stand: 04.03.2021)
Bei der Müllsammlung und Müllsortierung von Haushaltsabfällen kann Kontakt zu viel-fältigen Abfällen bestehen. Eine Infektion auf diesem Wege ist jedoch unwahrscheinlich, da die Übertragung von SARS-CoV-2 in erster Linie daran gebunden ist, dass ausgeatmete Tröpfchen oder Aerosole von infizierten Personen eingeatmet werden. Eine Schmierinfektion mit SARS-CoV-2 durch Berührung von kontaminierten Abfällen ist unwahrscheinlich ist, da gewöhnlich kein direkter (Hand/Haut-) Kontakt zum kontaminierten Material vorliegt. Gegen eine Schmierinfektion spricht auch, dass SARS-CoV-2 nur eine eingeschränkte Überlebensfähigkeit auf Oberflächen hat und die Abfälle in der Regel längere Zeit liegen, bevor diese sortiert werden.
Eine sorgfältige Handhygiene soll dennoch eingehalten werden. Dazu gehören regelmäßiges und gründliches Händewaschen und das Vermeiden der Berührung des Gesichts.
Feste Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens stellen unter Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und werden in aller Regel der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 04 (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet.
(Stand: 04.03.2021)
Ja. Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin ist verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Er / Sie muss darauf hinwirken, dass Personen, die typische Symptome offensichtlich aufweisen, zeitnah zur weiteren Abklärung einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen.
Bei bestehender COVID-19 Erkrankung ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz nur nach Freigabe der zuständigen Gesundheitsbehörden möglich.
(Stand: 04.03.2021)
Die Lebensmittelsicherheit ist auch unter den Bedingungen der Corona-Epidemie gewährleistet. SARS-CoV-2-Infektionen, die durch den Verzehr von Lebensmitteln verursacht wurden, sind bislang nicht beschrieben worden.
Lebensmittelinfektionen mit schwerem Verlauf können jedoch auch durch eine Vielzahl anderer Erreger hervorgerufen werden. Zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen ist es deshalb nach wie vor notwendig, die allgemeinen Hygieneregeln und Temperaturvorgaben des Herstellers zur Lagerung, Zubereitung und Verbrauch des Lebensmittels zu beachten.
Detaillierte Informationen zur Fragestellung sind beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu finden.
(Stand: 04.03.2021)
Kundenkontakte können im Unternehmen grundsätzlich in zwei unterschiedlichen Situationen stattfinden:
a) Kundenkontakt findet ortsfest statt
z. B. Beratung an einem Tisch, Infotheke, Schalter, Bedientheke, Kasse. Hier können dauerhafte Vorkehrungen zur Sicherung der notwendigen Distanz geschaffen werden:
b) Kundenkontakt findet beweglich statt
z. B. Kundenberatung in einer Verkaufsausstellung, in einem Bekleidungsgeschäft, Warenannahme, Warenausgabe.
Hier müssen einerseits Regelungen getroffen werden, um Kontakte bereits im Vorfeld zu reduzieren oder zu kanalisieren (z. B. Absperrung einzelner Bereiche für Kunden, an denen das Abstandhalten schwierig ist - z. B. Regalgänge beim Wareneinräumen, vorgegebene Bewegungsrichtungen, Einbahnstraßenregelungen).
Es sind Sicherungsmaßnahmen festzulegen, wie die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet werden kann. Hierbei ist zu empfehlen, Anregungen der Beschäftigten einzuholen. Beispiel: An verschiedenen Stellen den Mindestabstand in Echtgröße verbildlichen (z.B. durch Markierungen auf den Stehflächen oder an den Wänden).
Wichtig ist eine Schulung des Personals im Umgang mit uneinsichtigen Personen und mit Personen, die aus besonderen Gründen Abstände oder Regeln nicht einhalten können (z. B. wegen Schwerhörigkeit oder Hilfsbedürftigkeit).
Soweit die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen nicht umsetzbar sind, müssen entsprechend der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zum gegenseitigen Schutz getragen werden. Sobald wie möglich ist der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern wieder einzunehmen. Auch mit dem Tragen von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2-Masken entfällt nicht die Notwendigkeit der zentralen Schutzmaßnahmen gegen die Übertragung von SARS-CoV-2-Viren. Insbesondere die distanzschaffenden Maßnahmen müssen unbedingt beibehalten werden.
Die Bundesländer haben für den Einzelhandel zusätzliche Regelungen erlassen, die zu beachten sind.
Für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung ist die Minderung der Infektionsgefahr besonders wichtig. Über die gesundheitlichen Faktoren, die mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf der Erkrankung einhergehen, müssen die Beschäftigten unterwiesen werden. Als Grundlage hierfür können die Angaben des Robert Koch-Instituts genutzt werden.
Die vordringliche Schutzmaßnahme für diese Personengruppe besteht darin, die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und die erforderlichen Mindestabstände sicher einzuhalten. Ein Einsatz in Bereichen mit hohem Kundenaufkommen, in denen die Einhaltung der Mindestdistanzen von der betroffenen Person selbst nicht vorhersehbar und steuerbar ist, ist hiermit in der Regel nicht vereinbar oder erfordert zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Um die Sicherheit für diese Beschäftigten zu gewährleisten, ist eine Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt zu ermöglichen. Dies gewährleistet eine individuelle, auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz bezogene Beurteilung und Beratung der Beschäftigten, sowie eine Mitteilung an den Arbeitgeber über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes (unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht). Wenn diese Arbeitsschutzmaßnahmen mit einem Tätigkeitswechsel verbunden sind, erfolgt die Mitteilung an den Arbeitgeber nur mit Einwilligung der betroffenen Person.
Zur Frage der Personengruppen mit erhöhtem Risiko siehe auch Frage 16.
(Stand: 04.03.2021)
Während der überwiegende Teil der Bevölkerung keine oder nur milde, grippeähnliche Symptome aufweist, sind ältere Menschen und solche mit Vorerkrankungen (z. B. Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere, Krebserkrankungen oder schädlichem Lebensstil wie Adipositas und Rauchen) sowie immungeschwächte Personen häufiger von schwerwiegenden und tödlichen Erkrankungsverläufen betroffen. Solche Verläufe können jedoch auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten.
Da das individuelle Risiko der Beschäftigten von äußeren Einflüssen und in der Person begründeten Faktoren abhängt, ist für jeden Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Beratung mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen durchzuführen. Eine Hilfestellung gibt die arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Weitere Informationen zu Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, bietet auch das Robert Koch-Institut (RKI).
Bei Kleinkindern treten nach derzeitigen Erkenntnissen seltener Symptome auf, der Verlauf einer Erkrankung ist im Regelfall mild, sie können den Erreger jedoch übertragen.
Zur Frage der Gefährdung von Schwangeren und deren ungeborenen Kindern liegen Hinweise des BMFSFJ und des RKI vor. Weitere Informationen zu dieser Fragestellung hat die Deutsche Gynäkologische Gesellschaft veröffentlicht.
(Stand: 04.03.2021)
Zur Behandlung von COVID-19 erfolgen unterstützende Maßnahmen entsprechend der Schwere der Erkrankung, ambulant oder in der Klinik. Es sind inzwischen einige Medikamente zur Behandlung von COVID-19 zugelassen. Einige dieser Mittel, die meist antiviral oder Immunreaktion-dämpfend wirken, waren schon gegen eine andere Krankheit zugelassen oder zumindest schon vor der Pandemie in Entwicklung. Derzeit existiert noch kein standardisiertes Behandlungsschema und oft ist es schwierig den richtigen Zeitpunkt der Medikamentengabe nicht zu verpassen. Nach wie vor stellt die Impfung das beste Mittel dar, eine Erkrankung zu vermeiden oder abzumildern.
(Stand: 18.11.2021)
Zur Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden. Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" können ebenfalls verwendet werden. Geeignete Mittel können unter anderem folgenden Listen entnommen werden:
Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste heranzuziehen.
Siehe hierzu auch die Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts zum Thema.
(Stand: 04.03.2021)
Nach den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregelungen (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, SARS-CoV-2-Arbeitsschutverordnung) ist die Verwendung von Gesichtsschilden und Kinnvisieren als Ersatz für Atemmasken grundsätzlich nicht zulässig.
Gesichtsschilde werden üblicherweise in medizinischen Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern als zusätzlicher Schutz des Gesichts vor direkten Spritzern (z.B. Blut) eingesetzt. Sie ersetzen dort weder medizinische Gesichtsmasken noch Atemschutzmasken.
Gesichtsschilde können aber eine sinnvolle Ergänzung zum Schutz des Gesichts vor Spritzern ("Spuckschutz") darstellen. Mit einem Gesichtsschild werden zudem die Augen geschützt, ein unbeabsichtigtes ins Gesicht fassen oder Augen reiben wird verhindert. Anstelle des Gesichtsschildes schützen selbstverständlich auch Schutzbrillen die Augen vor Spritzern.
(Stand: 05.03.2021)
Ja, Voraussetzung ist allerdings die Einhaltung des Schutzabstandes von 1,5 Metern und eine ausreichende Lüftung der Duschen. Erforderlichenfalls sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, z.B. Sperrung von zu nahe liegenden Duschen, zeitversetztes Duschen von Beschäftigten.
Die Duschen sind regelmäßig entsprechend des Hygieneplanes zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
Hinweis: Falls die Leitungsinstallation während der Schließung der Betriebsduschen nicht regelmäßig gespült wurde, empfiehlt sich eine Prüfung auf Legionellen und gegebenenfalls die Ableitung weiterer Maßnahmen.
(Stand: 04.03.2021)
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für die Kosten von Tests (PCR, Antigentests, Antikörpertests) nur dann auf, wenn diese Tests in einem Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durchgeführt werden. Dafür ist unter anderem auch Voraussetzung, dass konkrete und zu einer Infektion passende Krankheitserscheinungen bei der betroffenen Person vorliegen. Ohne derartige Krankheitserscheinungen übernehmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung keine Testkosten.
Erste Informationen der DGUV zu Berufskrankheit und Arbeitsunfall siehe
Für weitere Informationen und Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger zur Verfügung.
(Stand: 04.03.2021)
Sogenannte Antigen-(Schnell)tests oder Vorort-Tests (PoC (Point-of-Care)-Antigen-Test) können Proteine des SARS-CoV-2 aus einem Nasen-/Rachenabstrich in etwa 20 Minuten nachweisen.
Nach der aktuell gültigen Medizinprodukte-Abgabeverordnung dürfen Antigen-Schnelltests in vielen Betrieben eingesetzt werden. Bezüglich der Durchführung dieser Tests finden sich Hinweise im ABAS-Beschluss 6/2020 "Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2".
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei negativen Testergebnissen die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen nach der zeitlich befristet gültigen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger weiterhin im Betrieb Bestand haben und umzusetzen sind. Insbesondere ist unverändert auf die Einhaltung der AHA+L-Regel zu achten.
(Stand: 04.03.2021)
Zur Desinfektion von Wasser und Oberflächen sowie zur Desinfektion in speziellen industriellen Bereichen wird UV-C-Strahlung schon seit längerem eingesetzt. Bekannte Einsatzgebiete sind die Oberflächenentkeimung und die Wasseraufbereitung.
UV-C-Strahlung ist grundsätzlich in der Lage, Mikroorganismen zu inaktivieren bzw. abzutöten. Zur Beurteilung eines Verfahrens muss ein Wirksamkeitsbeleg für die konkreten Anwendungsbedingungen im Betrieb vorliegen. Die erforderliche Strahlendosis muss sicher eingehalten werden. Das Verfahren darf die Gesundheit von Beschäftigten nicht schädigen oder beeinträchtigen.
Bezüglich SARS-CoV-2 liegen Studien (Desinfektion von Maskenmaterial, Oberflächen; Desinfektion im Aerosol) vor, welche UV-C-Dosis unter welchen Bedingungen mit welcher Wellenlänge zur Desinfektion erforderlich ist. Zur Durchführung von Wirksamkeitsstudien müssen anzuwendende Normen oder anerkannte, experimentelle Herangehensweisen berücksichtigt werden. Diese Anforderungen können jedoch zurzeit für die Entwicklung von Desinfektionsverfahren für humanpathogene Viren nicht immer vollumfänglich erfüllt werden.
Derzeit liegen noch keine abschließenden Erkenntnisse vor, inwieweit an UV-C-Strahlern vorbeiströmende Luft zuverlässig gegenüber SARS-CoV-2 desinfiziert werden kann und entsprechende Geräte ohne Filter ausreichend wirksam sind.
UV-C-Strahlung (Wellenlänge 100 bis 280 nm) gefährdet gemäß der Technischen Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil Allgemeines die Augen und die Haut. Schon nach wenigen Sekunden werden ungeschützte Haut und Augen akut geschädigt. Daher müssen die zur Desinfektion eingesetzten UV-C-Strahlungsquellen gekapselt sowie die Wellenlänge und Strahlendosis festgelegt sein.
Neben der gefährlichen optischen Strahlung kann die Entstehung von Ozon ein zusätzliches Problem darstellen. Technische Lösungen sehen hierfür beispielsweise die Ummantelung der UV-C-Strahlungsquelle mit absorbierendem Glas vor, welches die für die Ozon-Bildung relevanten Wellenlängen filtert.
Eine weitere mögliche Wirkung von UV-C-Strahlen besteht darin, die ebenfalls noch nicht abschließend geklärt worden ist, dass Mutationen des Virus ausgelöst werden können.
Weitergehende Informationen finden Sie unter anderem auf der FAQ-Seite des Sachgebiets nichtionisierende Strahlung des Fachbereichs Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse der DGUV und auf den Seiten des Bundesamtes für Strahlenschutz.
(Stand: 04.03.2021)
In der Gefährdungsbeurteilung müssen für das Tragen von FFP-Masken sowohl die Tragezeiten als auch Erholungszeiten geplant werden. Empfehlungen dazu werden in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" gegeben. Für das bestimmungsgemäße Tragen von medizinischen Gesichtsmasken im Gesundheitsdienst gibt es keine Empfehlungen zu Trage- und Erholungszeiten. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Maßnahmen zur Vorbeugung von Hautbeschwerden im Gesicht zu berücksichtigen.
Erholungsdauer ist dabei der Zeitraum zwischen aufeinanderfolgenden Gebrauchsintervallen eines Atemschutzgerätes, der zur Erholung dient. Die Erholungszeit schließt eine leichte körperliche Arbeit nicht aus. Erholungszeiten können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit Maske und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden. Unabhängig davon sind die Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.
Im Klinikalltag und in Arztpraxen ist die Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken nach EN 14683:2019-10 für viele Anwendungen eine etablierte Routine. Medizinische Gesichtsmasken werden oft auch Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder OP-Masken genannt. Zum Schutz der Patienten sind medizinische Gesichtsmasken in diversen Hygienevorgaben wie z.B. den Empfehlungen für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) als Fremdschutz verbindlich festgelegt. Medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte und schützen das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Trägers. Der Dichtsitz von medizinischen Gesichtsmasken am Gesicht des Trägers ist keine Anforderung der europäischen Norm EN 14683:2019-10, ebenso sind keine Anforderungen bezüglich des Atemwiderstandes festgelegt. Bedingt durch Form und Sitz strömt ein Teil der Atemluft an den Maskenrändern vorbei. Bei der Einatmung kann durch diese offenen Bereiche ungefilterte Atemluft angesogen werden. Medizinische Gesichtsmasken gelten nicht wie FFP-Masken als "belastend" im Sinne der AMR 14.2, Tragezeitbegrenzungen werden deshalb im Arbeitsschutz-Regelwerk nicht festgelegt.
Partikelfiltrierende Halbmasken (sog. "FFP-Masken", Englisch für: "Filtering Face Piece") stellen als Atemschutzgeräte eine Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) dar und unterliegen bei beruflicher Verwendung dem Arbeitsschutzgesetz und der PSA-Benutzungsverordnung.
Die Empfehlungen zu den Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2/FFP3-Masken beruhen auf der Eingruppierung der Atemschutzgeräte in Gruppen gemäß AMR 14.2. In der DGUV Regel 112–190 wird für FFP-Masken mit Ausatemventil eine maximale Tragezeit von zwei Stunden mit anschließender Erholungsdauer von 30 Minuten bei mittlerer Arbeitsschwere und normalen Umgebungsbedingungen empfohlen. Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil wird als maximale Tragezeit 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten empfohlen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß DGUV Regel 112–190 zu berücksichtigen, ob aufgrund der Arbeitsschwere, durch Umgebungseinflüsse (wie zum Beispiel Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung) sowie aufgrund der Bekleidungseigenschaften (wie beispielsweise schwere Schutzkleidung) eine geänderte maximale Tragedauer angezeigt ist. Möglich ist natürlich auch nach kürzerer Tragezeit entsprechend eine kürzere Erholungsdauer einzuplanen. Bei der Festlegung sollte der arbeitsmedizinische Sachverstand des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin hinzugezogen werden.
Mögliche Alternativen zur Verwendung von Partikelfiltrierenden Halbmasken generell sowie auch bei Überschreitung der Tragedauerempfehlung sind in der TRBA 255 "Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potential im Gesundheitsdienst" aufgeführt.
(Stand: 04.03.2021)
Nein, mobile Raumluftreiniger können die notwendige Frischluftzufuhr durch Lüften über Fenster nicht ersetzen, wie sie die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung" fordert. Sie bieten auch keinen Schutz vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im Nahbereich. Sie können in Innenräumen nur als ergänzende Maßnahme zur freien Lüftung (Fensterlüftung) sinnvoll sein, um das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 weiter zu verringern.
Unternehmen und Einrichtungen, die mobile Raumluftreiniger als ergänzende Maßnahme beschaffen möchten, sollten nur geeignete Geräte auswählen.
Einführende Informationen zum Thema finden Sie im Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS CoV-2 (PDF, 541 kB, nicht barrierefrei) .Eine weitergehende Hilfestellung für die Anschaffung und den Betrieb geeigneter Geräte ist in den Hinweisen der DGUV zum ergänzenden Einsatz von Luftreinigern zum Infektionsschutz in der SARS-CoV-2-Epidemie zu finden.
(Stand: 21.04.2021)
Nein, bei einer bestimmungsgemäßen Anwendung entsprechend der Gebrauchsanweisung nimmt die testende Person keine relevante Menge an Gefahrstoffen auf, weder durch Einatmen noch über die Haut.
In diesem Sinne ist bei der selbsttestenden Person das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung bei der Durchführung von SARS-CoV-2-Schnelltests zur Selbstanwendung nicht erforderlich.
Stand 11.05.2021
Nein, auf die AHA+L-Regeln kann derzeit nicht verzichtet werden, wenn innerhalb einer Einheit nicht alle vollständig geimpft oder genesen sind. Immer dann, wenn vollständig geimpfte oder genesene Personen mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen in Kontakt treten können, ist die Einhaltung der AHA-L-Regeln unabdingbar.
Sind vollständig geimpfte oder genesene Personen unter sich, kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob auf einzelne Maßnahmen, z.B. auf das Tragen von Atemmasken bei Unterschreitung des Schutzabstandes oder das Testangebot (s. FAQ 29) verzichtet werden kann.
Stand: 05.08.2021
In der Begründung der SARS-CoV-2 ArbSchV wird folgendes ausgeführt:
"Die Testangebotspflicht kann aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise entfallen bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung vorliegt oder über eine vorangegangene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt."
Stand: 05.08.2021
Die Coronavirus-Testverordnung unterscheidet nicht zwischen Ungeimpften, Genesenen und Geimpften. Nach § 2 und § 3 der Coronavirus-Testverordnung sind zum Beispiel für Kontaktpersonen von nachweislich an Corona-Erkrankten oder bei Ausbrüchen in bestimmten Einrichtungen weiterhin kostenfreie Tests möglich. In den §§ 4 und 4a der Coronavirus-Testverordnung ist festgelegt, in welchen Fällen asymptomatische Personen Anspruch auf einen kostenfreien Test haben und im § 4b der Coronavirus-Testverordnung, wann ein Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test besteht.
Darüber hinaus sind die landesspezifischen Teststrategien (zum Beispiel in Bayern) zu beachten, die aber ebenfalls nicht zwischen Ungeimpften, Geimpften und Genesenen unterscheiden.
Gemäß § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ermöglicht es dem Arbeitgeber aber, vollständig geimpfte oder von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte von den betrieblichen Testangeboten auszunehmen, sofern er dazu über belastbare Angaben der Beschäftigten verfügt.