Auch ehrenamtlich Tätige sind gesetzlich unfallversichert. Ob als Elternbeirat in der Schule, als Schöffe im Gericht, ob als Wahlhelfer oder kommunaler Mandatsträger: Viele Bürgerinnen und Bürger engagieren sich ehrenamtlich. Weil sie im Interesse der Allgemeinheit tätig werden, genießen sie wie Arbeitnehmer den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Schule, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Versichert sind außerdem Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Dies ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Kommunen verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen.
Gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen können sich freiwillig versichern. Zuständig hierfür ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern ein Infoblatt und eine Broschüre zum Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt herausgegeben:
Soweit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, bleibt der Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftliches Engagement weiter einer privaten Vorsorge vorbehalten. In manchen Ländern bestehen zugunsten Ehrenamtlicher ergänzende Rahmenverträge zum Unfallversicherungsschutz.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bietet auf ihren Internetseiten neben weiteren umfassenden Informationen zur Unfallversicherung für bürgerschaftlich Engagierte ein VBG-Ehrenamtstelefon: 040 5146-1970