Einzelnes Cannabis Blatt
Bild: Oleksandrum – Stock.Adobe.com
Was bedeutet diese Rechtsänderung für die Arbeitswelt und den Arbeitsschutz?
Cannabis gilt in Deutschland seit dem 1. April 2024 nicht mehr als illegale Droge – allerdings mit Einschränkungen.
Trotzdem sollte gelten: Cannabis hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen.
Im Arbeitskontext gilt die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Zudem dürfen Unternehmer und Unternehmerinnen nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Die Sicherheit am Arbeitsplatz steht weiterhin im Mittelpunkt. Diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt – auch wenn es um den Konsum von Cannabis geht.
Unternehmen und Versicherte sind demnach gleichermaßen verpflichtet, sicherzustellen, dass die Arbeitstätigkeit und -abläufe nicht durch den Konsum von Cannabis oder anderen berauschenden Substanzen gefährdet wird. Da das Gefährdungspotenzial im Einzelfall oft schwer einzuschätzen ist, empfiehlt es sich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, gesonderte betriebliche Regelungen zu erlassen, die den Konsum von Cannabis gänzlich untersagen.
Der Bundestag hat die gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Cannabis nachgeschärft (Bundesrat muss am 5. Juli noch zustimmen). Künftig gilt im Straßenverkehr ein Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC), den psychoaktiven Wirkstoff im Cannabis. Dieser Wert liegt bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter im Blutserum.
Ausführlichere Erläuterungen zu diesen und weiteren Fragen rund um die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit veröffentlicht die DGUV in Kürze in einer Fachbereich Aktuell.