Cannabis bei der Arbeit

Einzelnes Cannabis Blatt
Bild: Oleksandrum – Stock.Adobe.com

Was bedeutet diese Rechtsänderung für die Arbeitswelt und den Arbeitsschutz?

Cannabis gilt in Deutschland seit dem 1. April 2024 nicht mehr als illegale Droge – allerdings mit Einschränkungen.

Trotzdem sollte gelten: Cannabis hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen.

Im Arbeitskontext gilt die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Zudem dürfen Unternehmer und Unternehmerinnen nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Die Sicherheit am Arbeitsplatz steht weiterhin im Mittelpunkt. Diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt – auch wenn es um den Konsum von Cannabis geht.

Unternehmen und Versicherte sind demnach gleichermaßen verpflichtet, sicherzustellen, dass die Arbeitstätigkeit und -abläufe nicht durch den Konsum von Cannabis oder anderen berauschenden Substanzen gefährdet wird. Da das Gefährdungspotenzial im Einzelfall oft schwer einzuschätzen ist, empfiehlt es sich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, gesonderte betriebliche Regelungen zu erlassen, die den Konsum von Cannabis gänzlich untersagen.

Der Bundestag hat die gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Cannabis nachgeschärft (Bundesrat muss am 5. Juli noch zustimmen). Künftig gilt im Straßenverkehr ein Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC), den psychoaktiven Wirkstoff im Cannabis. Dieser Wert liegt bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter im Blutserum.


  • Rauschpotenzial von Cannabis

    Welche Wirkungen sich bei einer Person durch den Konsum von Cannabis entfalten, hängt von vielen Einflussfaktoren ab, sodass eine pauschale Aussage nicht möglich ist.

    Cannabis kann u.a. eine Verlangsamung in den Bewegungen und Denkvorgängen verursachen. Es können auch vermehrt Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen auftreten. Die Konzentrationsfähigkeit kann zudem nachlassen, sodass die Wahrscheinlichkeit, Unfälle zu verursachen, zunehmen kann. Das kann u.a. besonders im Verkehr, auf Baustellen oder beim Arbeiten in der Höhe zu Gefährdungen führen.

    Die leistungseinschränkende Wirkung von Cannabis ist zwar individuell von verschiedenen Faktoren abhängig, allerdings sind die ausgehenden Risiken keinesfalls mit gefährlichen Arbeiten vereinbar. Besonders die Unvorhersehbarkeit der Wirkung und ihre Dauer sowie die damit oftmals verbundene Unterschätzung von Risiken macht den Konsum im Zusammenhang mit der Arbeit problematisch.

  • Handlungsspielraum für Unternehmen

    Welchen Handlungsspielraum haben Unternehmen, um Cannabis am Arbeitsplatz zu verbieten?

    Klare betriebliche Regelung zum Verbot von Cannabiskonsum während der Arbeitszeit bzw. zum Arbeiten unter Cannabiseinfluss z.B. als Ergänzung der Betriebsvereinbarung zu Suchtprävention oder über das Direktionsrecht.

  • Was können Unternehmen präventiv tun?
    • Gefährdungsbeurteilung unter Einbezug psychischer Belastung, um Stress oder Monotonie und Anlässe für Cannabiskonsum zu vermeiden.
    • Aufklärung im Betrieb über die Risiken von Cannabis für die Arbeit z.B. Innerbetriebliche Kampagnen zu Suchtprävention, Gesundheitstagen, etc. .
    • Betriebliche Suchtberatung, vor allem auch für Führungskräfte zum Umgang mit Betroffenen.
  • Handlungsspielraum für Beschäftigte
    • Informationen einholen – Aufklärung über Risiken
    • Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift
    • Achtung und Einhaltung der betrieblichen Regelungen
    • Bei Bedarf Beratungsstellen in Anspruch nehmen

Ausführlichere Erläuterungen zu diesen und weiteren Fragen rund um die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit veröffentlicht die DGUV in Kürze in einer Fachbereich Aktuell.