Versicherungsschutz für Arbeitnehmer

ein Arbeitnehmer schiebt ein Brett durch eine Bandsägemaschine

Bild: © Stephan Floß / DGUV

Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichern Beschäftigte im gewerblichen und nicht-gewerblichen Bereich, sprich im öffentlichen Dienst.

Gewerblicher Bereich

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften versichern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Beschäftigung dauerhaft oder vorübergehend ist.

Der Versicherungsschutz ist selbst dann gewährleistet, wenn der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder wenn der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat.

Auch folgende Personengruppen sind gesetzlich unfallversichert:

  • Personen, die zeitlich begrenzt im Ausland tätig sind
  • Personen in der Rehabilitation (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt)
  • Personen beim Selbsthilfebau

Öffentlicher Dienst

Die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände versichern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (bei Bund, Ländern und Gemeinden einschließlich Besitz-/Beteiligungsgesellschaften), ohne Beamte

  • in Verwaltungen (z.B. Ministerien, Gerichte, Landratsämter, Gemeindeverwaltungen, Sparkassen)
  • im Gesundheitsdienst (z.B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Gesundheits- und Veterinärämter, Sozialstationen, Rettungsdienst und Krankentransport)
  • im Entsorgungs-, Versorgungs-, Reinigungs- und Dienstleistungseinrichtungen (z.B. Abfallbeseitigung, Kläranlagen, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung)
  • im Bildungswesen (Kindergärten, allgemein- und berufsbildende Schulen, Universitäten)
  • im Bauwesen (z.B. Bauhöfe, Straßenbau und -unterhaltung, Wasserbau und -unterhaltung)
  • in der Land-, Garten- und Forstwirtschaft (z.B. staatliche Forst- und Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau, Tiergärten, Einrichtungen für den Kulturbau und die Flurbereinigung)
  • in Versammlungsstätten, kulturellen Einrichtungen (z.B. Theater, Bühnen, Orchester, Schwimmbäder, Stadt- und Festhallen, Museen und historische Bauten, Spiel- und Freizeiteinrichtungen)
  • im Verkehr- und Nachrichtenwesen (z.B. Flughäfen, Landeplätze, Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG)
  • sowie in sonstigen Betrieben (beispielsweise Mess-, Prüf- und Aufsichtstellen, Forschungs- und Versuchseinrichtungen, Schlacht- und Viehhöfe, Polizei, Justizvollzug)

Von der Versicherung durch die gemeindlichen Unfallversicherungsträger ausgenommen sind Beschäftigte in kommunalen Verkehrs- und Versorgungsunternehmen (Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerke) sowie in gemeindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen. Für diese Personen ist die jeweilige Fach-Berufsgenossenschaft zuständig.