Verfahren

Verwaltungsverfahren
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall führen die Unfallversicherungsträger Verwaltungsverfahren durch. Soweit es um die Entscheidung über Entschädigungsleistungen geht, brauchen die Versicherten in der Regel keinen Antrag zu stellen. Die Unfallversicherungsträger werden auf Grund von Unfall- bzw. Berufskrankheiten-Anzeigen sowie von Arztberichten im Regelfall "von Amts wegen" tätig.

Unfallanzeige
Die Unternehmer sind verpflichtet, alle Unfälle in ihren Unternehmen (auch Unfälle auf Betriebswegen, Dienstreisen, Wege von und zur Arbeit) dem Unfallversicherungsträger zu melden, wenn ein Mitarbeiter getötet oder so verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt haben. Sie ist vom Personal- oder Betriebsrat mit zu unterzeichnen. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind dem Unfallversicherungsträger sofort per Telefon, Fax oder Mail zu melden.

Bei Unfällen von Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Studierenden ist die Unfallanzeige vom Leiter der Einrichtung bereits dann zu erstatten, wenn der Versicherte so verletzt wird, dass er ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss.

Berufskrankheiten-Anzeige
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit sind angezeigepflichtig. Haben Ärzte den begründeten Verdacht, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, so haben sie dies dem Unfallversicherungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Vordrucke
Für die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten existieren verbindliche Vordrucke. Die Anzeige kann im Einvernehmen mit dem Anzeigenempfänger auch im Wege der elektronischen Datenübermittlung erstattet werden, soweit die Darstellung den Formularen entspricht und geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes getroffen werden.

Rechtsbehelfe
Gegen die Verwaltungsakte der Unfallversicherungsträger können die Betroffenen mit einem Rechtsbehelf vorgehen. Über die Art des Rechtsbehelfs, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form gibt die Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsaktes Auskunft.

Kosten
Für das Verwaltungsverfahren werden keine Gebühren oder Auslagen durch den Unfallversicherungsträger erhoben. Grundsätzlich hat der Betroffene im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Unfallversicherungsträger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen (z.B. Portokosten, Rechtsanwaltskosten).
Im Widerspruchsverfahren hingegen müssen diese Kosten durch den Unfallversicherungsträger übernommen werden, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.