Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union

Symbolbild zeigt die britische und die europäische Flagge

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Eine Information der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

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Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 29.03.2017 den Austritt aus der Europäischen Union (EU) erklärt. Dennoch gilt das europäische Sozialrecht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich uneingeschränkt weiter, bis der Austritt wirksam wird (nach jetziger Planung: 29. März 2019) Welche Regelungen die Rechte der Arbeitnehmer und Rentenbezieher im Verhältnis beider Länder im Anschluss hieran bestimmen werden, hängt insbesondere von den Verhandlungen zu einem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab. Darauf weisen Spitzenverbände der Deutschen Sozialversicherung in Berlin hin.

Zahlreiche Arbeitnehmer haben sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich gearbeitet. Sie haben in beiden Ländern Rentenansprüche erworben oder beziehen bereits eine deutsche und eine britische Rente. Im Rahmen des europäischen Sozialrechts sind sie als Arbeitnehmer und als Rentenbezieher umfassend geschützt. Daher werden sowohl die Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung als auch die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung des Vereinigten Königreichs für alle Rentenansprüche in jeweils beiden Staaten berücksichtigt. Dies gilt auch zusammen mit Zeiten in einem weiteren EU-Mitgliedstaat oder in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Darüber hinaus ist das europäische Sozialrecht ebenso maßgeblich für Regelungen in der Krankenversicherung der Rentner.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt A-1-Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften ("Entsendebescheinigungen") für Großbritannien nunmehr nur noch befristet aus. Mit Hilfe dieses Formblattes können ins Vereinigte Königreich entsandte Beschäftigte nachweisen, dass sie bereits in Deutschland sozialversichert sind. Doppelversicherungen werden so vermieden.

Im Falle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sieht das europäische Sozialrecht vor, dass die erforderlichen Sachleistungen auch außerhalb des zuständigen Staats erbracht werden, zum Beispiel wenn eine in Deutschland versicherte Person vorübergehend im Vereinigten Königreich arbeitet. Zudem werden bisher die im Vereinigten Königreich oder in Deutschland eingetretenen Arbeitsunfälle oder Zeiten einer gefährdenden Beschäftigung gegenseitig berücksichtigt, wenn geprüft wird, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Unfall- oder Berufskrankheiten-Rente gegeben sind.

Die Träger der Deutschen Sozialversicherung werden rechtzeitig informieren, sobald sich die weitere Entwicklung nach dem Austritt abzeichnet. Dann ist auch eine Beratung im Einzelfall über die konkreten Auswirkungen des BREXIT empfehlenswert.