Sachleistungen


  • In welchem Staat besteht ein Anspruch auf aushilfsweise Sachleistungen der Unfallversicherung?

    Ein Anspruch auf die Inanspruchnahme auf aushilfsweise Sachleistungen besteht in den Staaten,

    • In denen die EG-Verordnungen über soziale Sicherheit gelten:
      Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
    • mit denen Abkommen über soziale Sicherheit bestehen, in denen auch die aushilfsweise Erbringung von Sachleistungen der Unfallversicherung geregelt ist:
      Bosnien-Herzegowina, Israel, die kanadische Provinz Québec, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien.
      Für Brasilien gilt die Besonderheit, dass sich das entsprechende Abkommen für den Bereich der Unfallversicherung nur auf Renten und andere Geldleistungen bezieht. Die aushilfsweise Erbringung von Sachleistungen der Unfallversicherung ist darin nicht geregelt.

    Nähere Auskünfte können aus dem Informationsblatt Sachleistungsaushilfe entnommen oder über den für das betreffende Land zuständigen Standort der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) eingeholt werden.

  • Eine nach einem Arbeitsunfall verletzte oder an einer Berufskrankheit erkrankte Person stellt sich beim Arzt vor und gibt an, sie sei im Ausland versichert - was ist zu tun?

    Unter Beifügung der entsprechenden Nachweise (z.B. Versicherungsbescheinigung A1, Europäische Krankenversicherungskarte-EHIC, Anspruchsbescheinigungen E123, DA1) ist der für das betreffende Land zuständige Standort der DVUA einzuschalten. Dieser wird das weitere Heilverfahren übernehmen und - sofern ein Anspruch auf aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen besteht - diese erbringen. Nach Abschluss der Behandlung fordert er die verauslagten Ausgaben vom zuständigen ausländischen Träger zurück. Weitere Informationen enthält das Informationsblatt Sachleistungsaushilfe.

    • Versicherungsbescheinigung A1
    • Anspruchsbescheinigung E123
    • Anspruchsbescheinigung DA1

Kontakt:

Verbindungsstelle, koordinierendes über- und zwischenstaatliches Recht

Matthias Hauschild
Tel: +49 30 13001-1610

Theresa Müller
Tel: +49 30 13001-1614

Adriana Weigel
Tel: +49 30 13001-1616