Registrierung

Welche Stoffe müssen registriert werden?

Wenn Sie einen chemischen Stoff in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr herstellen oder diesen in die EU importieren, dann müssen Sie diesen Stoff vor dem ersten Inverkehrbringen bei der ECHA registrieren. Bei "chemischen Stoffen" kann es sich um Stoffe als solche handeln, um Stoffe in Gemischen und unter bestimmten Bedingungen auch um Stoffe in Erzeugnissen.

Ablauf einer Registrierung

Die REACH-Verordnung sieht die gemeinsame Nutzung von Daten vor (Art. 25 REACH). Sie ist ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Tierversuchen.

Bevor Sie als Hersteller oder Importeur Ihren Stoff bei der ECHA registrieren, müssen Sie sich daher bei der ECHA erkundigen, ob für denselben Stoff bereits eine Registrierung erfolgt ist (Art. 26 REACH). In diesem Fall sollten Sie Mitglied einer gemeinsamen Einreichung (Joint Submission) werden bzw. bei einer vorliegenden Einzelregistrierung eine Joint Submission einrichten. Im Fall von Wirbeltierstudien sind Sie zur Datenteilung verpflichtet (Artikel 27 REACH).

Für die Registrierung müssen Sie der ECHA ein Registrierungsdossier vorlegen. Dieses enthält immer ein Technisches Dossier mit Daten über den Stoff und Informationen über entsprechende Risikomanagementmaßnahmen. Die Informationsanforderungen richten sich nach den jährlich hergestellten bzw. eingeführten Mengen (Art. 12 REACH). Für Stoffe in Mengen ab 10 Tonnen pro Jahr umfasst das Registrierungsdossier zusätzlich einen Stoffsicherheitsbericht (Art. 14 REACH).

Im Registrierungsdossier eines Stoffes müssen Sie auch die vorgesehenen Verwendungen des Stoffes angeben. Als Hersteller oder Importeur müssen Sie sich daher mit den Risiken sämtlicher Verwendungen befassen, die Ihnen von den nachgeschalteten Anwendern mitgeteilt werden. Als Hersteller oder Importeur sind Sie aber nicht dazu verpflichtet, einen Stoff für eine Verwendung registrieren zu lassen, die von Ihnen nicht vorgesehen ist.

Die Erstellung des Registrierungsdossiers erfolgt unter Verwendung des IUCLID-Formats bei der ECHA. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) finden Sie einen Leitfaden zur Registrierung unter REACH mit IUCLID.

Ist das Registrierungsdossier von der ECHA als vollständig anerkannt, so erhalten Sie für diese Registrierung eine Registrierungsnummer (Art. 20 REACH).

Weiterführende ausführliche Informationen zum Registrierungsablauf finden Sie auf den Hilfeseiten der ECHA.

Besonderheiten bei der Registrierungspflicht

Unter REACH gibt es bestimmte Stoffe, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind.

  • Isolierte Zwischenprodukte müssen Sie registrieren, allerdings wird z. T. nur eine begrenzte Anzahl von Informationen verlangt (Kap. 3 REACH).
  • Zur Freisetzung vorgesehene Stoffe bei normaler Verwendung eines Erzeugnisses müssen registriert werden, sofern sie die jeweilige Mengenschwelle überschreiten (Art. 7 REACH).
  • Stoffe, die bei der normalen Verwendung eines Erzeugnisses unbeabsichtigt freigesetzt werden, müssen der ECHA mitgeteilt werden, wenn sie als gefährlich eingestuft sind und die jeweilige Mengenschwelle überschreiten (Art. 7 REACH).
  • Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) bedürfen der Zulassung (Art. 55ff REACH).

Pflichten nach erfolgter Registrierung

Solange Sie als Registrant den registrierten Stoff herstellen oder importieren, sind Sie verpflichtet, das Registrierungsdossier immer auf dem neuesten Stand zu halten (Art. 22 REACH).

Haben Sie einen Stoff zusammen mit anderen Herstellern/Importeuren registriert (Joint Submission), so besteht für Sie auch nach der Registrierung die Pflicht zur Teilung vorhandener Daten (Art. 11 & 19 REACH).