Zulassungen

Für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Substance of Very High Concern - SVHC) brauchen Sie eine Zulassung (REACH Titel VII). Ohne Zulassung dürfen Sie diese Stoffe weder verwenden noch zur Verwendung in Verkehr bringen. Eine Zulassung ist immer verwendungsbezogen, d. h., ein zulassungspflichtiger Stoff darf nur für die explizit genehmigten Verwendungszwecke genutzt und/oder in Verkehr gebracht werden.

Die Herstellung eines SVHC bedarf keiner Zulassung.

Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Stoffe mit folgenden Gefahreneigenschaften können als SVHC identifiziert werden:

  • KMR-Stoffe* der Kategorien 1A und 1B
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT)
  • sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB)
  • Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie die der anderen aufgeführten Stoffe (z. B. endokrine Disruptoren).

*karzinogen, keimzellmutagen und reproduktionstoxisch
(REACH-Verordnung Art. 57 und Anhang XIV)

Die zulassungspflichtigen Stoffe finden Sie im Anhang XIV der REACH-Verordnung gelistet.

Die Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV erfolgt in zwei Schritten:

  1. Aufnahme eines Stoffes in die sogenannte Kandidatenliste
  2. Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV der REACH-Verordnung

Kandidatenliste

In die Kandidatenliste nimmt die ECHA alle Stoffe auf, die für eine Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung infrage kommen. Die Kandidatenliste wird fortlaufend aktualisiert. Eine deutsche Übersetzung der Kandidatenliste finden Sie auf den Seiten des REACH-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Pflichten für Lieferanten von Stoffen, die auf der Kandidatenliste stehen

Wird ein Stoff neu in die Kandidatenliste aufgenommen und Sie sind Lieferant dieses Stoffes oder von Erzeugnissen, die diesen Stoff enthalten, so entstehen für Sie sofortige Verpflichtungen. Sie müssen

  • ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen (Art. 31 REACH)
  • Informationen zur sicheren Verwendung weitergeben (Art. 33 REACH)
  • Verbraucheranfragen innerhalb von 45 Tagen beantworten (Art. 33 REACH)
  • Erzeugnisse bei der ECHA melden, wenn diese den Kandidatenstoff in einer bestimmten Mengenschwelle enthalten (Art. 7 REACH).

Anhang XIV

Im Anhang XIV der REACH-Verordnung sind alle zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt. Welche Stoffe der Kandidatenliste in den Anhang XIV aufgenommen werden, entscheidet die Europäische Kommission.

Alle SVHC-Neuaufnahmen im Anhang XIV sind mit einem Stichtag (Ablauftermin) versehen. Nach Ablauf dieses Stichtages dürfen Sie den betreffenden Stoff ohne Zulassung weder verwenden noch in Verkehr bringen, es sei denn, für den zulassungspflichtigen Stoff ist die von Ihnen vorgesehene Verwendung explizit im Anhang XIV von der Zulassungspflicht ausgenommen.

Zulassungsverfahren

Einen Antrag auf Zulassung sollten Sie spätestens 18 Monate vor Ablauf des im Anhang XIV angegebenen Stichtages bei der ECHA einreichen. Dabei müssen Sie beachten, dass die Einreichung eines Zulassungsantrages nur in bestimmten Einreichungszeiträumen vierteljährlich bei der ECHA möglich ist.

Die notwendigen Dokumentvorlagen für einen Zulassungsantrag können Sie auf der Internetseite der ECHA herunterladen.

Pflichten für Zulassungsinhaber und nachgeschaltete Anwender

Wird eine Zulassung durch die Europäische Kommission erteilt, so bezieht sich diese ausschließlich auf einen oder mehrere Verwendungszwecke.

Als Zulassungsinhaber müssen Sie das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren (z. B. die identifizierten zugelassenen Verwendungen aufnehmen) und Etiketten mit der Zulassungsnummer versehen, bevor Sie den Stoff oder ein den Stoff enthaltendes Gemisch in Verkehr bringen.

Sind Sie ein nachgeschalteter Anwender dürfen Sie nach erteilter Zulassung einen Stoff nur unter den Bedingungen verwenden, für die auch eine Zulassung erteilt wurde. Als nachgeschalteter Anwender sind Sie verpflichtet, der ECHA Ihre Verwendung mitzuteilen - und zwar innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung des Stoffes.