Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt ist das wichtigste Kommunikationsmittel innerhalb der Lieferkette. Es soll innerhalb der Lieferkette dem beruflichen Verwender die notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen für den gefährlichen Stoff oder Gemisch vermitteln, sodass bei jeder Verwendung die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und den Schutz der Umwelt getroffen werden können.

Die gesetzlichen Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt finden Sie in der REACH-Verordnung im Artikel 31 (siehe den Überblick über die Originaltexte der Verordnung (PDF, 145 kB, nicht barrierefrei) ).

Die Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes sind im Anhang II der REACH-Verordnung geregelt. Das Sicherheitsdatenblatt muss in einfacher, leicht verständlicher Sprache von einer sachkundigen Person erstellt werden. Im Anhang II ist der Aufbau des Sicherheitsdatenblattes in einzelne Abschnitte und Unterabschnitte genau vorgeschrieben.

Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden Sie ein kommentiertes Mustersicherheitsdatenblatt. Ebenso finden Sie dort eine Zusammenstellung von Dienstleistern und Software, die bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern weiterhelfen.

Wann muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?

Sie müssen ein Sicherheitsdatenblatt erstellen, wenn Sie als Hersteller, Formulierer oder Importeur einen Stoff oder Gemisch an einen nachgeschalteten Anwender liefern und wenn mindestens eins der folgenden Kriterien gilt:

  • der Stoff oder das Gemisch ist gefährlich (gemäß CLP-Verordnung),
  • der Stoff ist persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB),
  • der Stoff ist in der Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe gelistet ist (Art. 31 (1) REACH)

Pflichten der Lieferanten innerhalb der Lieferkette

  1. Lieferung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches (Art. 31 (8) REACH)
    Sie als Lieferant müssen dem Abnehmer das Sicherheitsdatenblatt eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung stellen und zwar spätestens an dem Tag, an dem Sie den Stoff oder das Gemisch erstmals dorthin liefern. Das Sicherheitsdatenblatt muss in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates verfasst sein, in dem der Abnehmer seinen Sitz hat.
  2. Lieferung eines nicht gefährlichen Gemisches (Art. 31 (3) REACH)
    Erfüllt ein Gemisch nicht die Kriterien für die Einstufung als gefährlich, sind Sie als Lieferant nur verpflichtet, dem Abnehmer auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, wenn das Gemisch
    • mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährdenden Stoff enthält in einer Einzelkonzentration
      ≥ 1 Gewichtsprozent (bei nicht gasförmigen Gemischen)
      ≥ 0,2 Volumenprozent (bei gasförmigen Gemischen)
    • mindestens einen PBT- oder vPvB-Stoff oder einen in der Kandidatenliste gelisteten Stoff enthält in einer Einzelkonzentration von
      ≥ 0,1 Gewichtsprozent (bei nicht gasförmigen Gemischen)
    • einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
  3. Pflichten bzgl. Aktualisierungen (Art. 31 (9) REACH)Als Lieferant müssen Sie das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren, sobald
    • Sie neue Informationen haben, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar sind;
    • eine Zulassung erteilt oder versagt wurde,
    • eine Beschränkung erlassen wurde.

Die neue, datierte Fassung müssen Sie mit der Angabe "Überarbeitet am … (Datum)" versehen. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung müssen Sie im Sicherheitsdatenblatt die Registrierungsnummer angeben (Art. 31 (9) REACH).

Liegt Ihnen als Lieferant eine aktualisierte Version eines Sicherheitsdatenblattes vor, so müssen Sie allen früheren Abnehmern, denen Sie den Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, die aktuelle Version auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung stellen.

Pflichten der nachgeschalteten Anwender

Ein nachgeschalteter Anwender ist jeder, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch von einem Lieferanten bezieht und im Rahmen seiner gewerblichen oder industriellen Tätigkeit verwendet.

Sind Sie ein nachgeschalteter Anwender haben Sie gemäß REACH folgende Pflichten bzgl. der empfangenen Sicherheitsdatenblätter:

  • Sie müssen die im Sicherheitsdatenblatt mitgeteilten Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz berücksichtigen.
  • Stellen Sie fest, dass die im Sicherheitsdatenblatt beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen nicht ausreichen (z. B. weil Sie neue Informationen über die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes erlangen), müssen Sie diese Informationen an Ihren Lieferanten zurückmelden (Art. 34 REACH).
  • Stellen Sie selbst Formulierungen her, so müssen Sie für diese ggf. selbst ein Sicherheitsdatenblatt erstellen und innerhalb der Lieferkette weitergeben.
  • Als Arbeitgeber haben Sie zu jedem Zeitpunkt Ihren Beschäftigten den Zugang zu den Informationen über die Stoffe zu gewähren, die sie verwenden und/oder ausgesetzt sein können (REACH Art. 35). Zu diesen Informationen zählen insbesondere die relevanten Sicherheitsdatenblätter.
  • Nach Artikel 36 REACH sind Sie als nachgeschalteter Anwender ebenso wie Hersteller, Importeure oder Händler verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß REACH für Ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind, während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Verwendung des Stoffes/Gemisches vorzuhalten. D. h., Sie müssen auch die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter mindestens für zehn Jahre vorhalten und sie auf Verlangen einer zuständigen Behörde vorlegen.