Nach Art. 2 der REACH-Verordnung gilt die Registrierungspflicht nicht für
-
radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, mittlerweile aufgehoben durch die Richtlinie 2013/59/Euratom
-
Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen
-
nicht-isolierte Zwischenprodukte
-
Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, mittlerweile aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98
Weiterhin ist ein Stoff von der Registrierungspflicht ausgenommen, wenn er ausschließlich in folgenden Anwendungsbereichen verwendet wird:
-
in Human- oder Tierarzneimitteln
-
in Lebensmitteln oder Futtermitteln, einschließlich der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff, als Aromastoff in Lebensmitteln, als Zusatzstoff für die Tierernährung.
Schließlich müssen Sie als Hersteller oder Importeur einen Stoff nicht bei der ECHA registrieren lassen,
-
wenn Sie von dem Stoff weniger als 1 t pro Jahr herstellen oder importieren,
-
wenn der Stoff in Anhang IV der REACH-Verordnung aufgeführt ist,
(Anhang IV umfasst alle Stoffe, über die ausreichende Informationen vorliegen und die wegen ihrer inhärenten Stoffeigenschaften ein minimales Risiko verursachen.)
-
wenn der Stoff in Anhang V der REACH-Verordnung aufgeführt ist,
(In Anhang V sind nicht nur einzelne Stoffe, sondern auch ganze Stoffgruppen aufgeführt. Die Ausnahmen greifen oftmals erst unter bestimmten Bedingungen oder sind an Prozesse geknüpft. Ausführliche Erläuterungen zu all diesen Ausnahmen finden Sie bei der ECHA in den Leitlinien zu Anhang V (PDF, 313 KB).)
-
wenn es sich um einen bereits registrierten reimportierten oder wiedergewonnenen Stoff handelt und Sie nachweisen können, dass Ihr Stoff identisch mit dem bereits registrierten Stoff ist, oder
-
wenn es sich um Polymere handelt.
In Art. 9 und 15 der REACH-Verordnung sowie in Kap. 3 werden weitere Ausnahmen geregelt:
-
Als registriert gelten Stoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten, wenn sie ausschließlich in diesen Verwendung finden.
(REACH-VO Artikel 15)
-
Stoffe, die zur produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, sind ebenfalls von der allgemeinen Registrierungspflicht ausgenommen, allerdings nur für einen Zeitraum von fünf Jahren (Verlängerung möglich).
(REACH-VO Artikel 9)
-
Isolierte Zwischenprodukte müssen Sie zwar registrieren, hier wird aber meist nur eine begrenzte Anzahl an Informationen verlangt (REACH Kap. 3).