Beurteilung chemischer Einwirkungen

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Die Bewertung der Luftqualität an Innenraumarbeitsplätzen wie Büros gibt immer wieder Anlass zur Diskussion über die heranzuziehenden Beurteilungswerte. Da diese Arbeitsplätze in der Regel nicht in den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung fallen, können die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Stattdessen sind die allgemeinen Angaben zur Lüftung nach Anhang 3.6 der Arbeitsstättenverordnung zu befolgen. Demnach muss in Arbeitsräumen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Diese Forderung gilt nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 Lüftung dann als erfüllt, wenn die Luftqualität im Wesentlichen der Außenluftqualität entspricht.

Aber auch die für den Außenluftbereich festgelegten Immissionswerte oder andere Beurteilungswerte sind für den Innenraumbereich nicht ohne Weiteres anwendbar, da sie z. B. auf den Schutz empfindlicher Pflanzen oder Tiere und nicht auf den Schutz des Menschen ausgerichtet sein können. In der Praxis bereitet die Ermittlung der Außenluftqualität immer dann Probleme, wenn die Außenluft belastet ist und trotzdem als Vergleichsmaßstab für die Innenraumluft herangezogen werden soll.

Derzeit werden in Deutschland daher zur Beurteilung der Exposition an Innenraumarbeitsplätzen Werte sehr unterschiedlicher Art und Herkunft herangezogen. Diese Werte sind - anders als die für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte - nicht in einer einheitlichen verbindlichen Regel zusammengefasst und haben insbesondere auch keine einheitliche rechtliche Relevanz. So besitzen praktisch alle für Innenräume aufgestellten Werte lediglich den Charakter einer Empfehlung.

Die allgemein für Innenräume einschließlich Wohnräume abgeleiteten und toxikologisch begründeten Richtwerte des Ausschusses für Innenraumrichtwerte erfüllen am ehesten die Kriterien für eine valide Beurteilung der Luftqualität auch an Innenraumarbeitsplätzen. Für Stoffe, für die es bislang keine Richtwerte gibt, können statistisch abgeleitete Referenzwerte für Einzelstoffe zur Bewertung herangezogen werden. Entsprechend einer international anerkannten Konvention wird der 95-Perzentilwert eines hinreichend großen Datenkollektivs als Referenzwert bezeichnet. Dabei wird ohne toxikologische Bewertung angenommen, dass der in den untersuchten Räumen angetroffene und nicht zu Erkrankungen und Beschwerden Anlass gebende "Normalzustand" allgemein akzeptiert werden kann. Referenzwerte ermöglichen - im Gegensatz zu den Richtwerten - keine Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdung. Sind die Referenzwerte unterschritten, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass keine gesundheitliche Gefährdung vorliegt. Umgekehrt kann aus einer Überschreitung dieser Werte nicht automatisch auf eine Gefährdung geschlossen werden.


Ansprechpartnerin

Dr. Simone Peters

Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen

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