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Im Ehrenamt

junge Frau neben älterer Frau, die im Sessel sitzt

Ob in der freiwilligen Feuerwehr, als Elternbeirat in der Schule, als Schöffin im Gericht, ob als Wahlhelferin und Wahlhelfer oder kommunaler Mandatsträger: Viele Bürgerinnen und Bürger engagieren sich ehrenamtlich in ihrer Freizeit. Sie helfen anderen oder der Umwelt – unentgeltlich und ohne eigenen Vorteil. Doch wie im Berufsleben können sich auch bei Ausübung eines Ehrenamtes Unfälle ereignen oder eine Krankheit die Folge sein. Doch im Fall des Falles sind Sie abgesichert!

Weil Sie im Interesse der Allgemeinheit aktiv werden, genießen Sie wie Beschäftigte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Damit wird der Dienst an der Gesellschaft sicher - denn die umfassenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung kommen allen zugute, die diesen leisten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag einer Schule, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Versichert sind auch Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Dies ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Kommunen verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen. Gewählte Ehrenamtsträgerinnen und -träger in gemeinnützigen Organisationen können sich freiwillig versichern. Zuständig hierfür ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Haftungsablösung auch für Sie

Gesetzlich unfallversicherte Ehrenamtsträgerinnen und -träger erhalten von uns die gleichen Leistungen wie alle anderen Versicherten, auch hinsichtlich der Haftungsablösung: Sie bewirkt, dass sich Angehörige einer Organisation nicht gegenseitig auf Schmerzensgeld verklagen können. So kann es zum Beispiel zwischen freiwilligen Feuerwehrleuten nicht zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen wegen eines Unfalls bei einem Einsatz kommen. Diese Haftungsablösung gilt allerdings ausschließlich für Körperschäden. Um auch Sachschäden abzusichern, schließen viele gemeinnützige Vereine eine zusätzliche Gruppenhaftpflichtversicherung für ihre Mitglieder ab.

Beiträge fallen für Sie dabei übrigens nicht an: Für den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten werden die Beiträge entweder von den jeweiligen Trägerorganisationen geleistet bzw. die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln oder dem allgemeinen Beitragsaufkommen.

Prävention, Rehabilitation und Entschädigung auch für alle gesetzlich unfallversicherten Trägerinnen und Träger eines Ehrenamts:

Wir machen das.
Ihre Berufsgenossenschaften und Unfallkassen