Die Haftungsablösung ist ein Grundgedanke der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch sie müssen Sie als Unternehmer oder Unternehmerin keine Schadensersatzansprüche fürchten, wenn Ihre Beschäftigten einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken. Das sichert den sozialen Frieden und gibt Ihnen finanzielle Sicherheit.
Nach deutschem Recht stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen den Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung frei. Verletzt sich also ein Mitarbeiter im Betrieb oder erleidet er eine Berufskrankheit, entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung den erlittenen Schaden umfassend. Der Arbeitnehmer darf den Unternehmer oder seine Kollegen dann - außer bei vorsätzlichem Handeln und Unfällen im allgemeinen Verkehr - nicht auf Schadensersatz verklagen.
Im Gegenzug entrichten Sie als Arbeitgeber die Beiträge an die Berufsgenossenschaften. Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehören die medizinische Behandlung, die Rehabilitation, das Verletztengeld, eine Rente oder die Berufshilfe. Um Schadensersatzansprüche gerichtsfest auszuschließen, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Heilung „mit allen geeigneten Mitteln“ voranzubringen.
In vielen privaten Systemen anderer Länder gibt es solch eine Haftungsablösung übrigens nicht. Obwohl Unternehmer auch dort Beiträge an Versicherungen zahlen, können sie von einem Beschäftigten vor Gericht auf Schadensersatz verklagt werden. So haben etwa in Ländern wie den USA börsennotierte Unternehmen erheblich an Wert verloren oder mussten Konkurs anmelden, weil Schadensersatzklagen - zum Beispiel von Asbestopfern - anhängig waren.