Persönliche Schutzmaßnahmen

Bild: cherezoff - stock.adobe.com

Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern keinen ausreichenden Schutz der Beschäftigten gewährleisten, sind ergänzend persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere das Tragen von

  • Schutzkleidung zum Schutz des Körpers und von Körperteilen vor mechanischen und chemischen Einwirkungen,
  • Atemschutz bei chemischen und biologischen Gefährdungen sowie
  • persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bei entsprechenden Unfallgefahren.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein; neben arbeitsspezifischen Eignungskriterien sind bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen auch ergonomische und personenspezifische Aspekte wie z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit und Einstellbarkeit zu berücksichtigen.

Ist der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich, so darf dies nur bestimmungsgemäß, entsprechend den Angaben der Herstellerinformation, erfolgen; dies gilt auch für Wartung und Prüfung.

Die Beschäftigten sind nach PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet, die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gemäß der durchgeführten Unterweisung bestimmungsgemäß zu benutzen, solange eine Gefährdung besteht.


  • Schutzkleidung

    Schutzkleidung

    Schutzkleidung soll die Beschäftigten vor Gefahren bzw. Risiken bei der Arbeit schützen. Gleichzeitig soll eine Kontamination von Arbeits- und Privatkleidung vermieden werden. Zur Schutzkleidung zählt auch Warnkleidung.

    Beispiele für Schutzkleidung sind u. a.:

    • (Einmal-)Schutzanzug
    • Warnkleidung
    • Kopfschutz
    • Handschuhe
    • Schutzschuhe
  • Atemschutzgeräte

    Atemschutzgeräte

    Bleiben Unsicherheiten über eine ausreichende Lüftung des Frachtcontainers, dürfen Beschäftigte den Container nur unter Benutzung von Atemschutzgeräten entladen. Hierbei sind unbedingt die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie die Bestimmungen der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zu beachten.

    Geeignete filternde Atemschutzgeräte für die am häufigsten auftretenden Begasungsmittel und Industriechemikalien sind in der jeweiligen Übersichtsliste im Downloadbereich aufgeführt.

    Wichtig: Gegen Brommethan schützt nur ein AX-Filter; ABEK bietet keinerlei Schutz! AX-Filter dürfen nur im Anlieferungszustand (fabrikfrisch) verwendet werden. Eine Wiederverwendung und eine Verwendung zum Schutz gegen Gasgemische ist unzulässig.

  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

    Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

    Besteht die Gefahr eines Absturzes, müssen Beschäftigte eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) benutzen. Die PSAgA setzt sich aus einem Auffanggurt oder einer Weste (Körperhaltevorrichtung) und einem Befestigungssystem, bestehend aus Verbindungsmittel, Bandfalldämpfer und Karabinerhaken, zusammen. Das System bietet nur dann ausreichenden Schutz, wenn die einzelnen Teile zuverlässig miteinander verbunden sind. Die Ausrüstungsgegenstände müssen über eine CE-Kennzeichnung, den Namen des Herstellers, die Nummer der Prüfstelle sowie eine Seriennummer verfügen.

    Vor Benutzung und Einführung von PSAgA ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, aus der sich die Art der Sicherung und die zu verwendenden Sicherungs- und Anschlagmittel ergeben.

    Die gesamte PSAgA ist vor ihrer Verwendung, nach jeder Belastung und mindestens einmal jährlich auf den sicherheitstechnischen Zustand zu prüfen. PSAgA sind i. d. R. nach acht Jahren auszusondern (es gilt das Produktionsdatum). Abweichungen können sich aus den Betriebsanleitungen der Hersteller ergeben. Beschäftigte, die PSAgA verwenden, müssen im Umgang mit dem System geschult werden. Zudem müssen sie regelmäßig Höhenarbeiten ausüben und einmal jährlich theoretisch und praktisch unterwiesen werden. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren und von den Beschäftigten zu unterschreiben.

Weitere Informationen

Ansprechpartner

Dr. Hans-Peter Fröhlich
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Tel: 0621 183-5933