Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Augenschutz

  • Dürfen gelb getönte Gläser (auch als Pilotenbrillen bezeichnet) in diesiger oder staubiger Umgebung auch innerhalb geschlossener Räume benutzt werden?

    Gelbe Scheiben filtern blaue Streustrahlung heraus, so dass der Kontrast diesiger oder staubiger Umgebung tatsächlich erhöht werden kann. Dieser Effekt ist vielen Skifahrern bekannt, insbesondere bei nebligem Wetter, da die Sicht erheblich über die Kontrastverbesserung erhöht wird. Im Betrieb muss allerdings getestet werden, dass nicht schmalbandige Signalquellen durch gelb getönte Gläser so herausgefiltert werden, dass Signale nicht mehr erkannt werden können.

  • Müssen Unternehmen Korrektionsschutzbrillen zur Verfügung stellen?

    Korrektionsschutzbrillen sind eine Kombination aus

    1. Schutzbrille (persönliche Schutzausrüstung) und
    2. Korrektionsbrille (zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit).

    Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass zum Schutz der Augen für bestimmte Tätigkeiten bzw. in bestimmten Arbeitsbereichen persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen erforderlich ist, muss diese grundsätzlich vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für fehlsichtige Mitarbeiter, für die in einem solchen Fall eine Korrektionsschutzbrille erforderlich sein kann. Überbrillen können eine Alternative sein, aber nur für Tätigkeiten, bei denen nur selten und kurzfristig ein Augenschutz notwendig ist, und wo durch die Überbrille keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen (z.B. durch mehr Streulicht).

    Viele Unternehmen bevorzugen Korrektionsschutzbrillen für fehlsichtige Mitarbeiter auch aus anderen Gründen: So werden Korrektionsschutzbrillen von den Benutzern tatsächlich ständig getragen und halten nach einer finnischen Studie bis zu 6 Mal länger als normale Schutzbrillen, so dass sich sogar Kostenvorteile bei der Anschaffung von Korrektionsschutzbrillen ergeben können. Außerdem ist unter Qualitätsgesichtspunkten die erbrachte Arbeit sicherlich fehlerärmer als wenn gleichzeitig Korrektionsbrille und Überbrille getragen werden.

    Das heißt: Überbrillen sollten nur für sehr kurzfristige Einsätze (Beispiel: Ein Techniker aus der Planungsabteilung muss kurz in der Produktion vor Ort etwas nachsehen), für Besucher etc. eingesetzt werden. Sie sind keinesfalls für den Dauereinsatz geeignet.

  • Wie können Träger von Korrektionsbrillen geschützt werden?

    Fehlsichtigen Mitarbeitern können entweder Korrektionsschutzbrillen zur Verfügung gestellt werden, oder es können Überbrillen beschafft werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass beim gleichzeitigen Tragen von Korrektionsbrille und Überbrille die Gläser beschlagen, durch Spiegelung sich zusätzliche Gefahren ergeben können usw.

  • Müssen Krankenkassen Korrektionsschutzbrillen bezahlen?

    Die gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlen seit einigen Jahren keine sog. Zweitbrille mehr. Um eine Zweitbrille handelt es sich auch bei der Korrektionsschutzbrille, so dass Korrektionsschutzbrillen entweder auf freiwilliger Basis durch den Unternehmer komplett bezahlt werden oder sich Unternehmer/Mitarbeiter die Kosten teilen müssen.

  • Wo können Korrektionsschutzbrillen bezogen werden?

    Korrektionsschutzbrillen sind bei Optikern vor Ort erhältlich. Darüber hinaus bieten viele Schutzbrillenhersteller Korrektionsschutzbrillen an.

  • Wie teuer sind Korrektionsschutzbrillen?

    Die Preise für Korrektionsschutzbrillen bewegen sich, je nach Ausführung, zwischen ca. 30 Euro für Einstärkenbrillen bis zu etwa 140 Euro für Arbeitsschutzbrillen mit Gleitsichtgläsern.

  • In welchen Fällen kann eine allgemeine Augenschutztragepflicht im Betrieb eingeführt werden?

    In vielen Betrieben ist mittlerweile eine allgemeine Augenschutztragepflicht eingeführt worden. Hierfür kommen Betriebe in Betracht, in denen die Gefährdungsbeurteilung trotz durchgeführter technischer und organisatorischen Maßnahmen zur Gefahrenminderung ergibt, dass auf das Tragen von Augenschutz nicht verzichtet werden kann.

  • Wie kann das Beschlagen von Sichtscheiben verhindert werden?

    Ein großes Problem beim Tragen von Augen- und Gesichtsschutz ist das Beschlagen der Sichtscheiben. Verschiedene Hersteller haben durch unterschiedliche Verfahren der Oberflächengestaltung bzw. Beschichtung der Sichtscheiben "beschlagarmen" Augen- und Gesichtsschutz im Angebot. Trotzdem gibt es zurzeit keine Möglichkeiten, das Beschlagen der Gläser völlig zu verhindern. Der geeignete Augen- und Gesichtsschutz kann deshalb nur durch entsprechende Trageversuche in kritischen Bereichen getestet werden. Beschlagarme Scheiben sind mit dem Symbol "N" gekennzeichnet.

  • Bei welchem Einsatzzweck muss Augen- und Gesichtsschutz eingesetzt werden?

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer ermitteln, welche Gefährdungen für die Augen vorliegen. Je nach vorliegender Gefährdung hat er im Anschluss entsprechenden Augen- und Gesichtsschutz für seine Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Die Auswahl des geeigneten Augen- und Gesichtsschutzes kann mit Hilfe der DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher BGR 192) durchgeführt werden.

  • Welche Festigkeitsanforderungen muss der eingesetzte Augenschutz erfüllen?

    Sichtscheiben und Gestell der Schutzausrüstung werden, je nach Anforderung, unterschiedlich belastet. So gibt es einen Falltest mit einer Stahlkugel sowie Beschussprüfungen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Generell kann gesagt werden, dass für die meisten Arbeiten ein Augen- und Gesichtsschutz ausreicht, der mit dem Stahlkugel-Falltest geprüft oder mit niedriger Geschwindigkeit beschossen wurde. Erst bei größeren Gefährdungen ist Augenschutz (in diesem Fall mindestens eine Korbbrille), der mit mittlerer Energie beschossen wurde, anzubieten. Dabei ist zu beachten, dass Augenschutz gemäß den im Betrieb auftretenden Gefährdungen bereitzustellen ist. Augenschutz kann keine Sicherheit gegen unplanmäßig auftretende Gefahren, wie z.B. durch das Zerplatzen von Schleifscheiben, bieten.

  • Wann muss Augen- und Gesichtsschutz ausgetauscht werden?

    Augen- und Gesichtsschutz muss von den Beschäftigten vor Benutzung des Augenschutzes durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Ist eine Benutzung nicht mehr möglich oder die Schutzwirkung nicht mehr ausreichend, darf mit dem beschädigten Augen- oder Gesichtsschutz nicht mehr weiter gearbeitet werden. Bei der Sichtprüfung ist daher insbesondere darauf zu achten, dass die Sichtscheiben infolge von Verschleiß nicht so weit geschädigt sind, dass die erforderlichen Sehanforderungen nicht mehr erfüllt sind.

  • Gibt es geeigneten Augenschutz (Überbrillen) für Brillenträger bei Betriebsbegehungen in Chemiebetrieben o. ä. Bereichen?

    Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen nach "Augenschutz" ergeben, sollte den Mitarbeitern grundsätzlich korrigierender Augenschutz zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung von "Überbrillen" entspricht nicht dem heutigen Stand der Technik und sollte nur dem Notfall vorbehalten bleiben (also eine Überbrille für den "echten" Besucher oder eine entsprechende Korbbrille zum Schutz gegen Spritzer bei entsprechenden Betriebsgefahren). Falls entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung großdimensionierte Überbrillen erforderlich sein sollten, könnte auf übliche marktgängige Produkte der einschlägigen Hersteller zurückgegriffen werden, wobei unbedingt auf beschlagarme Beschichtungen geachtet werden sollte, da Überbrillen und natürlich erst recht die Brillen darunter zum Beschlagen neigen.

  • Gibt es Schutzbrillen, die einen vollständigen Schutz der Augen vor Staubeinwirkung bieten?

    Auf dem Markt sind Brillen, die einen vollständigen Schutz der Augen vor Staubeinwirkungen bieten, erhältlich. Diese Brillen, auch Korbbrillen genannt, müssen auf dem Tragkörper gemäß der europäischen Augenschutznorm EN 166 entweder mit dem Kurzzeichen 4 (Schutz vor Grobstaub mit einer Korngröße > 5 µm) oder 5 (Schutz vor Gasen, Dämpfen, Nebel, Rauch und Staub mit einem Korndurchmesser < 5 µm) gekennzeichnet sein.

    Je nach Arbeitsplatz muss also unterschieden werden, ob Staub in dem genannten Korngrößenbereich auftritt. Erfahrungsgemäß reichen Korbbrillen zum Schutz gegen Grobstaub bei der trockenen Bearbeitung von Gestein, Beton oder auch bei der Gewinnung von Steinen oder Kohle aus, da die dort auftretenden sichtbaren Staubpartikel Reizungen der Augen durch ihre Geometrie oder Größe verursachen.

    Persönliche Schutzausrüstung (PSA) (hier Augenschutzgeräte) müssen entsprechend der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) mit einem CE-Zeichen versehen sein. Dies bedeutet, dass der Hersteller vor dem Inverkehrbringen seine Produkte durch eine akkreditierte Stelle prüfen und zertifizieren lassen muss.

    Die Mindestanforderungen an Augenschutz sind in den harmonisierten Normen in der EN 165 "Persönlicher Augenschutz, Wörterbuch", EN 166 "Persönlicher Augenschutz, Anforderungen", EN 167 "Persönlicher Augenschutz, optische Prüfverfahren" sowie EN 168 "Persönlicher Augenschutz, nicht optische Prüfverfahren" im Wesentlichen festgelegt. Die Prüfungsanforderungen mit den oben angeführten Kennzeichnungen (4 - Grobstaub - und 5 - Gas- und Feinstaub -) ergeben sich aus der EN 166, Abschnitt 7.2.5: Schutz gegen Grobstaub in Verbindung mit Abschnitt 13 der EN 168 sowie Abschnitt 7.2.6 der EN 166: Schutz gegen Gase und Feinstaub in Verbindung mit Abschnitt 14 der EN 168. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Schutzbrillen, die vollständigen Schutz der Augen vor Staubeinwirkung bieten, als geprüfte und zertifizierte Produkte auf dem Markt vorhanden sind.

  • Können Korbbrillen über einen ganzen Arbeitstag hinweg getragen werden?

    Korbbrillen können den Träger belasten, da der Innenraum der Brille weitgehend von der Außenluft abgeschlossen ist, auch wenn moderne Brillen spezielle Belüftungen haben. Es gibt Hinweise, dass Brillen nicht grundsätzlich über einen ganzen Tag getragen werden können. In diesen Fällen wird den Unternehmern allerdings empfohlen, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um ein ganzschichtiges Tragen dieser Brillen zu vermeiden. Es gibt allerdings auch keine Untersuchungen darüber, wie lange diese Brillen getragen werden können. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass unter diesen Brillen im Regelfall relativ stark geschwitzt wird, dass die Innenscheiben zum Beschlagen neigen können und auf die Dauer das Tragen dieser Brillen durchaus unangenehm sein kann.

  • Welche Nebenwirkungen sind beim Tragen einer Korbbrille zu befürchten?

    Da damit gerechnet werden muss, dass unter der Korbbrille relativ stark geschwitzt wird, ist bei empfindlichen Hauttypen mit dem Auftreten von Irritationen durch den eigenen Hautschweiß zu rechnen. Sauerstoffmangel ist zumindest unter der Brille mit der Kennzeichnung 4 (Grobstaub) nicht zu befürchten, eher dagegen beim Einsatz der Brille bei der Kennzeichnung 5, da diese auch gegen gefährliche Gase schützen soll.

  • Ist es zulässig, wenn "nachgebaute" Gesichtsschutzscheiben verwendet würden, die dem Original entsprechen und in einem geeigneten Fachbetrieb hergestellt werden?

    Die Frage muss eindeutig mit NEIN beantwortet werden! Der Unternehmer darf seinen Beschäftigten ausschließlich nur solchen "Augenschutz" zur Verfügung stellen, der für die Arbeitsabläufe geeignet und der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Im vorliegenden Fall würde der beauftragte Fachbetrieb im Regelfall als Hersteller eingestuft werden, der nicht nur sicherstellen müsste, dass sein Produkt der PSA-Richtlinie (89/686/EG) entspricht – er müsste sein Produkt vor dem Inverkehrbringen auch bei einer europäisch notifizierten Stelle prüfen und zertifizieren lassen. Die PSA-Richtlinie wird bekanntlich über die 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) in deutsches Recht überführt. Die eingeschaltete Prüf- und Zertifizierungsstelle legt zur Erfüllung der Anforderungen der 8. ProdSV im Allgemeinen die anzuwendenden harmonisierten Normen zu Grunde; hierzu zählt im vorliegenden Fall insbesondere die EN 166. Prüfinhalte sind beispielsweise Festigkeitskriterien oder auch optische Anforderungen.

    Der Hersteller muss sein Produkt nach erfolgreicher EG-Baumusterprüfung und vor dem Inverkehrbringen u. a. mit der CE-Kennzeichnung versehen – der Unternehmer darf seinen Beschäftigen gemäß § 29 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (bisher BGV/GUV-V A1) nur solche PSA zur Verfügung stellen, die den Anforderungen der 8. GPSGV entsprechen, was u. a. durch die CE-Kennzeichnung zum Ausdruck kommt.

    Achtung:

    Sofern es sich für den beauftragten Fachbetrieb um eine "reine Auftragsarbeit mit konkreten Auftragsvorgaben" handeln sollte, wäre es ggf. sogar möglich, dass der Auftraggeber (Unternehmer) selbst zum Hersteller wird – und zwar mit allen Rechten und Pflichten!

    Weitere Informationen siehe: DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen" (bisher BGI 515)

  • Welche Brille sollte beim Schulsport getragen werden?

    Pressemitteilung

    Augenverletzungen in der Sportstunde

    Schulsportgerechte Brille schützt

    Gotha, 6. Januar 2010

    Im Schulsport ereignen sich in Deutschland pro Jahr rund 11.000 Unfälle, die zu einer Verletzung der Augen führen. Knapp die Hälfte dieser Augenverletzungen ziehen sich die Kinder bei Ballspielen zu. Fußball liegt mit einem Anteil von rund 14 Prozent weit an der Spitze. Darauf weist die Unfallkasse Thüringen (UKT) hin. Die häufigsten Unfallfolgen sind Prellungen, Erschütterungen und Zerreißungen. Die UKT rät Eltern, für ihr Kind eine schulsportgerechte Brille mit bruchsicheren Spezialgläsern anzuschaffen. Diese Brillen tragen dazu bei, schwere Augenverletzungen zu verhindern. In Nordrhein-Westfalen sind sie per Erlass im Schulsport verpflichtend und in anderen Bundesländern empfohlen.

    Die Brillen erfüllen vor allem diese Anforderungen:

    • elastische, schwer zerbrechliche Kunststoff-Fassung,
    • weiche, anpassbare Nasenauflage und weicher Überzug über den Bügelgelenken,
    • splitterfreie Kunststoffgläser,
    • Weiche, fast bis zu den Ohrläppchen reichende Brillenbügel geben der Brille einen guten Halt.
    • Oder: Elastisches Brillen- oder Kopfband. Sorgt dafür, dass die Sportbrille auch bei schnellen Aktionen (Sprünge und Schwünge beim Turnen, Schläge bei Squash, Tennis oder Tischtennis, Ausweichbewegungen bei den Ballspielen) fest am Kopf bleibt und nicht verrutscht.
    • geringes Gewicht.

    Sonnenbrillen und Alltagsbrillen sind für den Schulsport ungeeignet. Bei einem Zusammenstoß mit einem Mitspieler oder beim Aufprall eines Balles können Kunststoff- oder Glassplitter in die Augen gelangen. Splitter des Metallrahmens können zu Schnittwunden in Augennähe führen. Eine Sportbrille zusätzlich zur normalen Brille ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kosten hierfür übernehmen die Kassen üblicherweise nur bei Schülern, die im Sportunterricht auf die Brille angewiesen sind.

    Ansprechpartnerin:

    Stephanie Robus
    Unfallkasse Thüringen
    Public Relation
    Telefon: 03621 777141