Häufig gestellte Fragen und Antworten zum "Atemschutz"

  • Dürfen Minderjährige unter Atemschutz eingesetzt werden?

    Personen unter 18 Jahren dürfen Atemschutzgeräte nur bei Arbeitstätigkeiten gebrauchen, die zur Erreichung des Ausbildungsziels dienen. Dabei muss zu deren Schutz die Aufsicht durch eine fachkundige Person gewährleistet sein, die Grenzwerte der Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre eingehalten werden und ein ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein. Sie dürfen nicht für Rettungsaufgaben eingesetzt werden. Der Einsatz von Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke ist von dieser Beschränkung ausgenommen.

  • Wo sind Grenzwerte von Schadstoffen für die Auswahl von geeigneten Atemschutzgeräten zu finden?

    Eine aktuelle Liste mit Grenzwerten wird z. B. vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) zur Verfügung gestellt.

  • Welche Seminare gibt es zum Thema Atemschutz?

    Das Seminarangebot der geeigneten Ausbildungseinrichtungen innerhalb der DGUV finden Sie im Qualifizierungsangebot der BG RCI.

  • Welche Auswirkungen hat das Erscheinen der "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" im Bereich Atemschutz?

    Mit Erscheinen der "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" wurde die vormals gültige DGUV Information 240-260 (Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge) zurückgezogen. Damit gelten z. B. für die Fristen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nun ausschließlich die Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1. Die Angaben in der Tabelle 23 der DGUV Regel 112-190 treffen nicht mehr zu.

    Für die Durchführung der Beratung und ggf. von Untersuchungen kann der Arzt oder die Ärztin nun die DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte" (Arbeitsmedizinische Vorsorge) heranziehen.

    Des Weiteren wird zukünftig statt "Eignungsuntersuchung" der allgemeinere Begriff "Eignungsbeurteilung" verwendet, welcher wie folgt definiert ist:

    Eignungsbeurteilung ist die Bewertung der Frage, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten von Beschäftigten eine Ausübung der Tätigkeit ohne das Risiko einer Gefährdung Dritter zulassen.

    Damit wird u. a. ausgedrückt, dass zur Beurteilung der Eignung nicht zwingend eine körperliche Untersuchung erforderlich ist.