Häufig gestellte Fragen und Antworten zum "Atemschutz"

  • Unterweisung zur Benutzung von Atemschutzgeräten während der Coronavirus-Pandemie

    Nach § 31 DGUV Vorschrift 1 müssen für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, Unterweisungen mit Übungen durchgeführt werden. Durch die während der Coronavirus-Pandemie bestehenden Einschränkungen können diese Unterweisungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten unter Umständen nicht wie gefordert abgehalten werden. Dies betrifft in erster Linie den Übungsteil.

    Der theoretische Teil einer Unterweisung sollte nach wie vor z. B. in kleinen Gruppen und entsprechenden Räumlichkeiten in Präsenzform, über ein Onlinekonferenzsystem oder auch in Form von E-Learning erfolgen.

    Beim praktischen Teil der Unterweisung ist es jedoch nicht immer möglich, den derzeit geforderten Abstand von 1,5 m zu gewährleisten.

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können Unternehmerinnen, Unternehmer oder von ihnen beauftragte Personen entscheiden, ob die Teile der Unterweisung, bei denen die pandemiebedingten Regeln nicht eingehalten werden können, zunächst verschoben werden.

    Die Dauer der Verschiebung ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.

    Bei erfahrenen, bereits mehrfach unterwiesenen und zuverlässigen atemschutzgerättragenden Personen kann z. B. auf den praktischen Teil der Unterweisung verzichtet werden, wenn das Atemschutzgerät regelmäßig (mindestens monatlich) benutzt wird (DGUV Grundsatz 312-190, Kapitel 4.1.3 und 4.1.5).

    Personen, die noch nie oder bisher nur selten mit Atemschutzgeräten gearbeitet oder wenig Erfahrung haben, sollten hingegen nicht an Arbeitsplätzen die Atemschutzgeräte erfordern eingesetzt werden, wenn pandemiebedingt keine vollumfängliche Unterweisung möglich ist.

  • Dürfen Minderjährige unter Atemschutz eingesetzt werden?

    Personen unter 18 Jahren dürfen Atemschutzgeräte nur bei Arbeitstätigkeiten gebrauchen, die zur Erreichung des Ausbildungsziels dienen. Dabei muss zu deren Schutz die Aufsicht durch eine fachkundige Person gewährleistet sein, die Grenzwerte der Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre eingehalten werden und ein ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein. Sie dürfen nicht für Rettungsaufgaben eingesetzt werden. Der Einsatz von Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke ist von dieser Beschränkung ausgenommen.

  • Wo sind Grenzwerte von Schadstoffen für die Auswahl von geeigneten Atemschutzgeräten zu finden?

    Eine aktuelle Liste mit Grenzwerten () wird z. B. vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) zur Verfügung gestellt.

  • Welche Seminare gibt es zum Thema Atemschutz?

    Das Seminarangebot der geeigneten Ausbildungseinrichtungen innerhalb der DGUV finden Sie im Qualifizierungsangebot der BG RCI ().

  • Welche Auswirkungen hat das Erscheinen der "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" im Bereich Atemschutz?

    Mit Erscheinen der "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" wurde die vormals gültige DGUV Information 240-260 (Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge) zurückgezogen. Damit gelten z. B. für die Fristen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nun ausschließlich die Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1. Die Angaben in der Tabelle 23 der DGUV Regel 112-190 treffen nicht mehr zu.

    Für die Durchführung der Beratung und ggf. von Untersuchungen kann der Arzt oder die Ärztin nun die DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte" (Arbeitsmedizinische Vorsorge) heranziehen.

    Des Weiteren wird zukünftig statt "Eignungsuntersuchung" der allgemeinere Begriff "Eignungsbeurteilung" verwendet, welcher wie folgt definiert ist:

    Eignungsbeurteilung ist die Bewertung der Frage, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten von Beschäftigten eine Ausübung der Tätigkeit ohne das Risiko einer Gefährdung Dritter zulassen.

    Damit wird u. a. ausgedrückt, dass zur Beurteilung der Eignung nicht zwingend eine körperliche Untersuchung erforderlich ist.