Lehrgangsgebühren Erste Hilfe – Corona-Pauschale

Stand: 08.08.2020

Ermächtigte Stellen erhalten für die Erste-Hilfe-Kurse rückwirkend ab 01. Juni 2020 befristet für den Zeitraum bis zum Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 Infektionsschutzgesetz eine pauschale pandemiebedingte Zulage von 12 € je Teilnehmenden. Dieser Betrag ersetzt die bisher gezahlte Pauschale von zusätzlich 6 €. Basis dieser Zulage sind die zusätzlichen Aufwände der ermächtigten Stellen hinsichtlich Hygiene, Platzbedarf und Modifizierung der Kursgestaltung durch die SARS-CoV-2-Pandemie.

Die Corona-Pauschale wird zusätzlich zu den regulären Lehrgangsgebühren pro Teilnehmenden gezahlt. Mit dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 46 € gelten alle Corona-bedingten Aufwendungen der ermächtigten Stelle für Lehrgänge im Sinne des § 23 SGB VII als abgegolten. Eine zusätzliche Gebührenerhebung bei den Mitgliedsunternehmen oder den Versicherten ist für den normalen Erste-Hilfe-Kurs damit ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt direkt zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle und zuständigem Unfallversicherungsträger.

Eine entsprechende Ergänzung der Vereinbarung steht ermächtigten Stellen im Servicebereich des QSEH-Portals zur Verfügung. Dieser Vertragszusatz ist von der ermächtigten Stelle im Vorfeld der Abrechnung gegenzuzeichnen. Die QSEH wird die ermächtigten Stellen öffentlich bekanntgeben, die der Zusatzvereinbarung zugestimmt haben. Online einsehbar ist diese Information unter www.bg-qseh.de .

Für bereits abgerechnete Kurse kann die erhöhte pandemiebedingte Zulage rückwirkend in der Regel unter Angabe der Kennziffer, der Registriernummer und der ursprünglichen Rechnungsnummer(n) mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.

Ansprechpartner für die Abrechnung finden Sie hier (PDF, 548 kB, nicht barrierefrei) .