Fragen und Antworten

1. Allgemein

  • 1.1 Braucht eine ermächtigte Stelle für jeden Ausbildungsort eine eigene Ermächtigung?

    Nein. Hat eine ermächtigte Stelle mehrere Betriebsstätten ist nicht für jede einzelne Untergliederung eine eigene Ermächtigung notwendig. Jedoch ist zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Ermächtigung zugrundeliegenden Standards verbindlich eingehalten werden.

  • 1.2 Kann eine ermächtigte Stelle die  Ermächtigung durch Vergabe von Lizenzen vervielfältigen?

    Nein. Eine Vergabe von Lizenzen ist nicht durch die vergebene Ermächtigung gedeckt. In diesem Fall muss jeder Partner eine eigenständige Ermächtigung erlangen.

  • 1.3 Darf eine ermächtigte Stelle im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungen in Erster Hilfe verschiedene Artikel (z. B. Rettungsdecken, Beatmungshilfen, usw.) zum Verkauf anbieten?

    Ja. In jedem Fall ist jedoch darauf zu achten, dass für alle Beteiligten klar differenzierbar bleibt, dass die bezahlten Beträge für den Kauf der zusätzlichen Artikel bestimmt sind und nicht für die von den Unfallversicherungsträgern finanzierte Ausbildungsleistung.

  • 1.4 Gilt die Ermächtigung gemäß DGUV Vorschrift 1 gleichzeitig als Anerkennung gemäß § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)?

    Seit 01.01.2015 gelten als amtlich anerkannte Stellen im Sinne des § 68 Absatz 1 FeV auch Stellen, die die VBG Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe nach DGUV Vorschrift 1 für die Ausbildung in Erster Hilfe ermächtigt hat. Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen einer dieser Ausbildungsstellen können durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren Zuständigkeitsbereich untersagt werden, wenn die Ausbildungsstelle wiederholt die Pflichten aus der durch den Träger der Unfallversicherung erteilten Ermächtigung verletzt hat.

    Wenn Stellen im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung amtlich anerkannt sind, gilt diese Anerkennung jedoch nicht für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfender. Stellen, die nach Fahrerlaubnisverordnung anerkannt sind, dürfen weiterhin nur Führerscheinbewerben in Erster Hilfe schulen. Die Anerkennung der Führerscheinbehörden hat weiterhin Gültigkeit. Es muss kein ein Ermächtigungsverfahren nach § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 durchlaufen werden, wenn Sie weiterhin nur nach FeV ausbilden möchten.

  • 1.5 Können Fortbildungen im Rahmen von Ausbildungen durchgeführt werden?

    Da die Fortbildung von Ersthelfenden im besonderen Maße auf unter anderem branchenspezifische Erfahrungen der Teilnehmer baut, kann sie nicht im Rahmen von Erste-Hilfe-Grundausbildungen bzw. anderen Ausbildungsmaßnahmen erfolgen.

  • 1.6 Wann ist die Aushändigung der Teilnahmebescheinigung zu verweigern?

     

    Die Ausbilderin bzw. der Ausbilder darf die Teilnahmebescheinigung nur ausgeben, wenn er bzw. sie die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmende nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (vgl. Abschnitt 2.4.5 DGUV Grundsatz 304-001).

    An dieser Stelle kann keine detaillierte Vorgabe von tolerierbaren Fehl-Minuten an die Hand geben werden, da es immer einer Einzelfallentscheidung bedarf. Es sollte sich jedoch nur um wenige Netto-Fehlminuten handeln. Letztendlich kommt es darauf an, welche Inhalte verpasst wurden, über welche Vorbildung der Teilnehmende verfügt und wie er sich insgesamt in den Kurs einbringt.

    Sollten Teilnehmende, denen die Teilnahmebescheinigung verweigert wird, einen Nachweis für ihr Fernbleiben vom Arbeitsplatz benötigen, stellen Sie ihnen eine formlose Anwesenheitsbestätigung aus.

  • 1.7 Können Erste-Hilfe-Kurse auch online absolviert werden?

    Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.

  • 1.8 Was müssen ermächtigte Stellen tun, wenn sich der Name, die Rechtsform, der Inhaber ändert oder mit einer anderen Ausbildungsstelle fusioniert wird?

    Es muss eine schriftliche Mitteilung per Post an die Qualitätssicherungsstelle erfolgen. Bitte Kennziffer, alte Unternehmensbezeichnung und neue Unternehmensbezeichnung angeben. Teilen Sie bitte auch mit, ab wann die Änderung in Kraft treten soll.

    Bei Fusionen geben Sie bitte die Kennziffer beider Ausbildungsstellen und den Zeitpunkt der Fusion an. Teilen Sie bitte ebenfalls mit, unter welchem Name und Kennziffer die Ausbildungsstelle zukünftig betrieben werden soll.

    Anschließend erhalten Sie eine Mitteilung, welche Unterlagen benötigt werden, um den Vorgang bearbeiten zu können.

  • 1.9 Welche Regelungen gibt es bei der Überschreitung der Fortbildungsfrist für Ersthelfende?

    Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist in Ausnahmefällen überschritten werden, lässt die Vorschrift einen gewissen Handlungsspielraum offen. Sollte die Ausbildung oder letzte Fortbildung eines betrieblichen Ersthelfenden länger als zwei Jahre zurückliegen, kann diese Person zunächst weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Eine Fortbildung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

2. Ärztliche Fachaufsicht

3. Lehrkräfte Erste Hilfe

  • 3.1 Wo können Lehrkräfte für Erste Hilfe aus- bzw. fortgebildet werden?

    Die pädagogische Qualifikation von Lehrkräften wird ausschließlich anerkannt, wenn sie bei Stellen erworben wurde, deren Eignung zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe festgestellt wurde. Achten Sie daher unbedingt darauf, dass die jeweilige Stelle in der Liste der ermächtigten Stellen (Bereich: Lehrkräfte Erste Hilfe) aufgelistet ist.

  • 3.2 Welche Qualifikationen werden für Lehrkräfte Erste Hilfe anerkannt?

    Medizinisch-Fachliche Grundqualifikation

    Der Ausbilder bzw. die Ausbilderin für Erste Hilfe muss einen Erste-Hilfe-Kurs und eine mindestens 48 Unterrichtseinheiten umfassende notfallmedizinische Ausbildung (z. B. sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung; DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe | DGUV Publikationennachweisen. Darüber hinaus können einzelne Berufe des Gesundheitswesens von der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe anerkannt werden.

    Pädagogische Grundqualifikation

    Darauf aufbauend ist eine pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 56 Unterrichtseinheiten erforderlich.

    Ein abgeschlossenes pädagogisches Studium (z. B. Staatsexamen, Bachelor, Master) oder eine alternative pädagogische Qualifikation (z. B. Ausbildung zum Praxisanleiter, Ausbildung zum Fachlehrer etc.) im Umfang von mind. 200 UE kann zum Teil auf die pädagogische Qualifikation angerechnet werden. Um in diesem Fall eine adäquate pädagogische Umsetzung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist eine Schulung im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten aus dem Themenbereich II (Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 304-003) "Fachdidaktische Umsetzung Erste Hilfe" nachzuweisen.

    Wurde nach dem 01.01.2020 mit der pädagogischen Grundqualifikation zur Lehrkraft Erste Hilfe begonnen, darf die medizinische Qualifikation (notfallmedizinisch, sanitätsdienstlich, Beruf des Gesundheitswesens) bei Kursbeginn nicht älter als 3 Jahre sein.

    Ist dies doch der Fall, ist eine medizinisch-fachliche Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten nachzuweisen (z.B. rettungsdienstliche Fortbildung, medizinische Fortbildung im Beruf des Gesundheitswesens). Alternativ kann eine Bescheinigung eingereicht werden, aus der hervorgeht, dass im Rahmen der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchgeführt werden.

    Ausnahme

    Approbierte Ärzte müssen keine medizinische Fortbildung vor Beginn der pädagogischen Grundqualifikation nachweisen. Davon unberührt gelten die Regelungen zur medizinisch-fachlichen und pädagogischen Fortbildung für die Lehrkraft Erste Hilfe (siehe FAQ Nr. 3.4).

    Weitere Informationen zu anrechenbaren Qualifikationsnachweise für die Lehrkraft Erste Hilfe finden Sie auf unserer Checkliste. (PDF, 117 kB, nicht barrierefrei)

  • 3.3 Welche Rahmenbedingungen sind bei der Hospitation einer neuen Lehrkraft zu beachten?

    Grundsätzlich erfolgt die Hospitation bei der Stelle, bei der die Lehrkraft eingesetzt werden soll; unabhängig davon, ob es sich bei dieser Stelle um eine "Geeignete Stelle zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in Erster Hilfe – Multiplikatorenstelle" handelt. Ist dies nicht möglich, z. B. auf Grund der Neugründung einer Stelle als Einzelunternehmen, kann die Hospitation bei der Stelle erfolgen, bei der die pädagogische Grundqualifikation absolviert wurde.

    Im Minimum sind zwei Hospitationen zu absolvieren. In diesen sollen alle Themen der Erste-Hilfe-Ausbildung selbständig und unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) gehalten werden.

  • 3.4 Wie gestaltet sich der Fortbildungsrhythmus bei Lehrkräften Erste Hilfe?

    Bild: FB EH

    Die Lehrkräfte müssen alle drei Jahre - innerhalb der Lehrberechtigung - im Umfang von mind. 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch) auf die Inhalte der Ersten-Hilfe-Ausbildung, fortgebildet werden.

    Die Fortbildung muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.

    Beispiel:

    • 18. bis 23. Januar 2013: pädagogische Qualifikation (55 Unterrichtseinheiten)
    • bis 23. Januar 2016: Lehrberechtigung
    • 05. Mai 2015 (8 Unterrichtseinheiten) und 13. Januar 2016 (8 Unterrichtseinheiten): Fortbildung
    • bis 13. Januar 2019: Lehrberechtigung

    Ist die Frist für die Fortbildung überschritten und es wurde keine Fortbildung absolviert, erlischt die Lehrberechtigung, in diesem Fall am 14. Januar 2019.

    Um die Lehrberechtigung wiederzuerlangen, ist grundsätzlich eine erneute Schulung des Themenbereichs II „Fachdidaktische Umsetzung Erste Hilfe“ aus dem Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 304-001, im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten notwendig.

    Ausnahme:
    Wurden im Lehrberechtigungszeitraum mindestens 8 Unterrichtseinheiten anrechenbare Fortbildungen besucht, kann ein auf Aufsummieren auf 32 Unterrichtseinheiten durch weitere unterschiedliche Fortbildungen erfolgen. Diese 32 Unterrichtseinheiten müssen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes absolviert werden.


  • 3.5 Können die Fortbildungen für Lehrkräfte Erste Hilfe bzw. Lehrkräfte für den betrieblichen Sanitätsdienst auch online stattfinden?

    Grundsätzlich ist ein Präsenzanteil von mindestens 8 Unterrichtseinheiten notwendig. Die restlichen mindestens 8 (EH) bzw. 16 (BS) Unterrichtseinheiten können mit E-Learning-Elementen gestaltet sein. Die einzuhaltenden Vorgaben finden Sie hier (PDF, 74 kB, nicht barrierefrei) .

    Online-Elemente im Bereich der Erste-Hilfe-Kurse (9 UE gesamt) sind weiterhin ausgeschlossen.

  • 3.6 Die Lehrberechtigung meiner Lehrkräfte Erste Hilfe / betrieblicher Sanitätsdienst läuft ab 26.11.2021 ab. Welche Sonderregelungen gibt es?

    Für Lehrkräfte Erste Hilfe / betrieblicher Sanitätsdienst, deren Lehrberechtigung ab dem 26.11.2021 endet, gibt es keine Sonderregel mehr, da es seit 07.12.2020 möglich ist die Lehrkräfte-Fortbildung im E-Learning zu absolvieren. Nähere Informationen finden Sie in der FAQ Nr. 3.7.

    Wann die Lehrberechtigung abläuft, können Stellenverantwortliche über den Verlängerungsantrag im Servicebereich des QSEH-Portals einsehen.

  • 3.7 Die Lehrberechtigung meiner Lehrkräfte Erste Hilfe / betrieblicher Sanitätsdienst ist bis einschließlich 25.11.2021 abgelaufen. Welche Sonderregelungen gibt es?

    Im Folgenden finden Sie die Sonderregelung der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH), die für Lehrkräfte gilt, deren Lehrberechtigung zwischen dem 01.02.2020 und dem 25.11.2021 abgelaufen ist. Lehrkräfte, deren Lehrberechtigung nach dem 25.11.2021 ablaufen, siehe obenstehende FAQ.

    Bitte beachten Sie:

    Wird eine Lehrkraft bei einer weiteren Ausbildungsstelle neu gemeldet bzw. erfolgt eine Reaktivierung der Lehrkraft innerhalb der gleichen Ausbildungsstelle, muss das Lehrberechtigungsdatum in der Zukunft liegen; die Sonderregelung findet keine Anwendung für Lehrkräfte, deren Lehrberechtigungsdatum zum Zeitpunkt der Anerkennung in der Vergangenheit liegt.

    Gleiches gilt für Lehrkräfte, die in einer neu zu ermächtigenden Stellen eingesetzt werden sollen. Hier muss zum Zeitpunkt der Ermächtigung der Ausbildungsstelle das Lehrberechtigungsdatum der Lehrkräfte in der Zukunft liegen.

    Die Sonderregelung gilt gleichermaßen für Lehrkräfte Erste Hilfe und Lehrkräfte für den betrieblichen Sanitätsdienst.

    Was ist der Bezugspunkt? Welche Sonderregelung
    gilt?
    Welche Unterlagen sind
    wann einzureichen?

    Ende der Lehrberechtigung
    zwischen

    01.02.2020
    bis zum 25.11.2021
    (Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite gem.
    § 5 IfSG)

    • Die Lehrkraft darf nach Ablauf ihrer Lehrberechtigung weitere 6 Monate eingesetzt werden.
    • Innerhalb einer Karenz von 12 Monaten kann die Lehrberechtigung mit einer regulären Fortbildung reaktiviert werden (16 UE für EH-Ausbilder bzw. 24 UE für Betriebssanitäter-Ausbilder). Die Karenz wird taggenau ab Ende der Lehrberechtigung berechnet.
    • Beispiel:
      Ende der Lehrberechtigung: 20.11.2021
      • Bis 20.05.2022 darf die Lehrkraft eingesetzt werden.
      • Bis 20.11.2022 reichen 16 UE bzw. 24 UE Fortbildung aus, um die Lehrberechtigung zu reaktiveren.
    • Teilnahmebescheinigungen Fortbildung
    • Mit dem nächsten Verlängerungsantrag der ermächtigten Stelle (nicht einzeln für jeden Ausbilder!)

    Es ist ab 07.12.2020 möglich einen Teil der Lehrkräfte-Fortbildung im E-Learning zu absolvieren. Nähere Informationen finden Sie in der FAQ Nr. 3.7.

4. Rettungs-/ Sanitätsdiensterfahrung

5. Lehrgangsraum

6. Desinfektion und allgemeine Hygiene

  • 6.1 Was muss bei der Erstellung des Hygienemangement beachtet werden?

    Das Hygienemanagement ist in haftungsrechtlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Wichtig ist vor allem, dass das Hygienemanagement den gesetzlichen Vorgaben entspricht und sich auf die jeweilige ermächtigte Stelle bezieht. Unternehmen, die an mehreren Standorten vertreten sind, können zwar ein allgemeines Hygienemanagement (Rahmenhygienemanagement) herausgeben, jedoch müssen spezifische Unterschiede in den Hygieneplan eingearbeitet sein. Die nachweisliche Rückverfolgbarkeit der Desinfektion muss in Form eines Desinfektionsprotokolls erfasst werden. Die Vorgaben des Arbeitsschutzes, insbesondere die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe und die Gefahrstoffverordnung sind zu berücksichtigen. Bei regionalen gesundheitlichen Sondersituationen müssen länderspezifische Vorgaben, z.B. Infektionsschutz-Verordnungen sowie die Vorgaben der regional zuständigen Behörden vollumfänglich beachtet werden. Eingesetzte Lehrkräfte und/oder alle weiteren Personen, die mit der Hygiene beauftragt sind, müssen unterwiesen sein und die Unterweisung ist zu dokumentieren.

    Das Hygienemanagement sollte mindestens folgende Inhalte umfassen:

    Ein mögliches Gestaltungsbeispiel für den Hygieneplan (XLSX, 13 kB) können Sie hier herunterladen.


  • 6.2 Was bedeutet genau Desinfektion und allgemeine Hygiene für die ermächtigte Stelle?

    Die ermächtigte Ausbildungsstelle muss sicherstellen, dass die Sicherheit und Gesundheit insbesondere der Versicherten im Lehrgangsverlauf bestmöglich nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik abgesichert wird. Das bezieht den hygienischen Aspekt selbstverständlich mit ein, weswegen ein Hygienemanagement zu erstellen ist. Dieses schließt nicht nur die hygienischen Anforderungen an die Übungsphantome und Gesichtsmasken ein, sondern auch das übrige Übungsmaterial.

    Die Verantwortung zur Durchführung der Desinfektion bzw. Aufbereitung von Gesichtsmasken obliegt der jeweiligen ermächtigten Stelle. Sie muss vor allem im Rahmen der Herstellerangaben, bezogen auf das Produkt (u. a. Übungsgeräte zur Wiederbelebung, Mehrweggesichtsmasken) ein geeignetes Desinfektionsverfahren anwenden. Hier kommt für die Gesichtsmasken das Tauchbadverfahren oder eine maschinelle Desinfektion in Betracht. Da hier dafür Sorge getragen wird, dass alle relevanten Flächen der auswechselbaren Gesichtsmasken (insbesondere Mund-, Nasen- und Rachenraum) wirksam mit Desinfektionsmittel erreicht werden.

    Für das Übungsgerät zur Wiederbelebung, Integralhelm für Motorradfahrer, AED-Demonstrations-/Trainingsgerät usw. kann eine Flächendesinfektion zur Anwendung gebracht werden. Hierbei sollte möglichst auf vorgetränkte Desinfektionstücher zurückgegriffen werden, da das Versprühen von Desinfektionsmitteln heutzutage zu vermeiden ist. Durch das Sprühverfahren kommt es zu einer Mitarbeitergefährdung aufgrund der Aerosolebildung des Desinfektionsmittels und des Weiteren kann es zu einem Desinfektionsfehler, wie dem sogenannten Sprühschatten kommen. Dabei kommt es nicht zu einer vollständigen Benetzung der Oberfläche. Dieser Fehler kann durch die Verwendung eines Tuches beim Desinfektionsauftrag vermieden werden. Der Auftrag mit einem Tuch ist allein schon wegen der mechanischen Wirkung zu empfehlen, da viele Desinfektionsmittel nur unter mechanischer Einwirkung die vollständige Desinfektionswirkung entfalten können.

    Als Desinfektionsmittel kommen die Produkte aus der gelisteten Liste des "Verbund für Angewandte Hygiene e.V." (VAH-Liste) zum Tragen. Das Desinfektionsmittel muss bakterizide, fungizide und begrenzt viruzide Wirkweise sichergestellt.

  • 6.3 Welche Voraussetzungen müssen Übungsgeräte zur Wiederbelebung einschließlich der Gesichtsmasken erfüllen?

    Nach Abs. 2.3 des DGUV Grundsatzes 304-001 sind bei der verbindlichen Teilnehmerübung "Wiederbelebung inkl. Beatmung" mindestens zwei Übungsphantome je Lehrgang vorzuhalten. Bei Erste-Hilfe-Schulungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder kommt ein Juniortrainer sowie ggf. ein Säuglingsphantom hinzu. Diese müssen sowohl über den Mund als auch über die Nase nach korrektem Überstrecken zu beatmen sein. Für die Beatmung muss die ermächtigte Stelle jedem Teilnehmenden ein eigenes, desinfiziertes Gesichtsteil für das jeweilige Phantom zur Verfügung stellen. Die Mindestausstattung für eine ermächtige Stelle umfasst daher:

    • 2x Übungsgeräte zur Wiederbelebung Erwachsene mit 22x Original-Gesichtsmasken (20 Masken Teilnehmende, je eine Maske für die Lehrkraft und den/einen Ausbildungshelfer)
    • Ggf. 1x Juniorphantom mit insgesamt 22x Original-Gesichtsmasken
    • Ggf. 1x Säuglingsphantom mit insgesamt 22x Original-Gesichtsmasken

    Übungsgeräten/Gesichtsmasken, die den Anforderungen des DGUV Grundsatzes 304-001 nicht entsprechen, dürfen nicht eingesetzt.

    Eine Produktliste zum Thema "Übungsgeräte/Gesichtsmasken" kann aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Hersteller und Übungsmodelle, sowie der Wahrung der Neutralität der QSEH, nicht abschließend erstellt werden. Im Bedarfsfall stehen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der QSEH für individuelle Anfragen zu dieser Thematik zur Verfügung.

  • 6.4 Was ist bei einem Einsatz von Einmal-Gesichtsmasken bzw. Beatmungstüchern zu beachten?

    Diese Produkte bestehen in der Regel aus einem Trägermaterial sowie einem filtrierenden Material, das Mund und Nase des Übungsphantoms abdeckt. Der Einsatz von Einmal-Gesichtsmasken ist nur zulässig, wenn neben der uneingeschränkten Funktionalität auch die hygienischen Aspekte vollumfänglich berücksichtigt und erfüllt werden. Eine realitätsnahe Beatmung muss gegeben sein. Dabei darf keine Durchtränkung des Filtermediums über den gewöhnlichen Einsatzzeitraum erfolgen und eine mechanische Festigkeit muss über die Dauer der Verwendung unter realitätsnahen Bedingungen gewährleistet sein. Von den Materialien dürfen für den Anwender keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgehen, insbesondere muss die Hautverträglichkeit nachgewiesen werden. Bildet sich nach der Übung ein feuchter Film auf der Trägermaske oder ist der Filter defekt, so muss die Trägermaske direkt ausgetauscht werden!

    Der vom Hersteller des Übungsphantoms vorgeschriebene Luftwegewechsel ist auch bei der Verwendung von Einmal-Gesichtsmasken einzuhalten. Zwischen den Teilnehmerübungen sowie spätestens nach dem Lehrgang ist die Brusthaut sowie der Phantomkopf zu desinfizieren. Aufgrund der Feuchtigkeitsbildung zwischen Übungsphantom und Einmal-Gesichtsmaske müssen pro Lehrgang mindestens vier Originalgesichtsmasken des Herstellers des Übungsphantomes vorhanden sein. Die Chargenbezeichnung der Trägermaske(n) muss aus der Lehrgangsdokumentation hervorgehen und die Desinfektion nachvollziehbar sein.

    Die Verwendung von Übungsbeatmungstüchern oder Einweg-Notfallbeatmungshilfen sind als mögliche Alternative nicht zugelassen und dürfen daher nicht zur Anwendung gebracht werden.

  • 6.5 Wie muss die Hygiene in Bezug auf die Übungsmaterialien gehandhabt werden?

    Die Übungsmaterialien müssen sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden. Eine nochmalige Nutzung bereits verwendeter Verbandmaterialien ist nicht zulässig. Spezielle Übungssets sowie Übungsmaterialien mit abgelaufenen Verfalldatum können verwendet werden.

7. Teilnehmerunterlagen / Leitfaden

8. Lehrgangsdokumentation

9. Definition Standardlehrgang / Abrechnung

  • 9.1 Welche Leistungen der Ausbildungsstellen sind durch die, von den Unfallversicherungsträger übernommen Lehrgangsgebühren abgedeckt (Standard-Lehrgang)?

    Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern für den "Standard-Lehrgang" übernommen.

    Der Standard-Lehrgang entsprechend § 23 SGB VII wird definiert durch§ 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 und dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe".

    Der Standard-Lehrgang beinhaltet insbesondere folgende Leistungen:

    Die Kosten für den Standard-Lehrgang werden in Form von Pauschgebühren abgedeckt. Mit der Pauschgebühr gelten alle Aufwendungen für den Standard-Lehrgang abgegolten. Die zusätzliche Erhebung von Zahlungen Dritter für den Standard-Lehrgang, z.B. von den beauftragenden Mitgliedern der Unfallversicherungsträger, ist nicht gestattet.

  • 9.2 Unter welchen Voraussetzungen können zusätzliche Gebühren zwischen dem beauftragenden Unternehmen und der ermächtigten Stelle vereinbart werden?

    Wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin vom Standard-Lehrgang abgewichen werden soll und hieraus Mehrkosten entstehen, können diese mit dem Unternehmen abgerechnet werden. Voraussetzung ist ein zusätzlicher Vertrag zwischen ermächtigter Ausbildungsstellen und Unternehmen.

    Folgende Abweichungen ermöglichen den Abschluss eines zusätzlichen zivilrechtlichen Vertrages:

  • 9.3 Was ist beim Nichterscheinen angemeldeter Personen zu berücksichtigen (Stornoregelungen)?

    Die Unfallversicherungsträger tragen die Lehrgangsgebühren nur für die Personen, die tatsächlich beim Lehrgang anwesend waren. Die ausbildenden ermächtigten Stellen sind berechtigt, für den Fall des Rücktrittes angemeldeter Personen, Stornoregelungen zu treffen.

  • 9.4 Wie können Erste-Hilfe-Lehrgänge abgerechnet werden?

    Informationen zur Abrechnung der Erste-Hilfe-Aus und Fortbildungen mit den Unfallversicherungsträgern finden Sie hier.

10. Erste-Hilfe-Kurs für Personen mit einem Beruf des Gesundheitswesens

  • 10.1 Werden die Kosten für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung für Personen mit einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens von den Unfallversicherungsträgern übernommen?

    Die Unfallversicherungsträger übernehmen nicht die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung für Personen, die sich in einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens (z.B. Altenpfleger/innen, Arzthelfer/Arzthelferinnen) befinden bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.

    Die Kosten für eine Erste-Hilfe-Fortbildung werden nicht für diesen Personenkreis übernommen, wenn sie an vergleichbaren beruflichen Fortbildungsveranstaltungen / Weiterqualifizierungsmaßnahmen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ist dies nicht der Fall muss auch dieser Personenkreis alle zwei Jahre an einer Erste-Hilfe-Fortbildung teilnehmen, um als Ersthelfender im Betrieb zur Verfügung zu stehen.

  • 10.2 Unter welchen Bedingungen gelten Personen mit einer Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens als fortgebildet in Erster Hilfe gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention?

    Wer jederzeit an einem Patienten Erste Hilfe leisten kann und muss, der ist natürlich auch in der Lage, ohne weitere Schulungs- und Trainingsmaßnahmen als betrieblicher Ersthelfender zu wirken.

    Schulungen oder auch Vortrags- und Übungsveranstaltungen zur Fortbildung in Erster Hilfe zielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens typischerweise auf die Versorgung von Patienten, die in eine unfall- oder krankheitsbedingte medizinische Notlage geraten sind. Derartige Schulungsmaßnahmen, zu denen auch Erste-Hilfe-Kurse gemäß den MDK-Anforderungen gehören können, sind in der Regel "vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen" im Sinne von § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1, da sie im Kontext mit der professionellen Kernkompetenz und dem Berufsalltag des fortzubildenden Personals beurteilt werden müssen. Die Vergleichbarkeit mit den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift kann hier eben nicht einfach durch Formalkriterien wie Häufigkeit und Dauer der Schulungen überprüft werden. Der Unternehmer sollte sich in Zweifelsfällen vom Betriebsarzt beraten lassen, dem wichtige Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Ersten Hilfe zukommen.

    Ausführliche Erläuterungen finden Sie hier (PDF, 255 kB, nicht barrierefrei) .

11. Lehrkräfte betrieblicher Sanitätsdienst