Arbeitsplatzgrenzwerte:
6,0 µg/m3* (A) Überschreitungsfaktor 8 (II)
Dieser Wert gilt nur für Nickelmetall.
30,0 µg/m3* (E) Überschreitungsfaktor 8 (II)
Dieser Wert gilt für Nickel und Nickelverbindungen.
* Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte nicht befürchtet zu werden. Für als Krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestufte Nickelverbindungen siehe Akzeptanz- und Toleranzkonzentration. Eine Beurteilung anhand des AGW für Nickelmetall kann dann erfolgen, wenn ausschließlich Nickelmetall vorliegt. Sofern bei Tätigkeiten nickelhaltige Stäube entstehen, bei denen nur eine Oberflächenoxidation zu unterstellen ist, sind diese wie nickelmetallhaltige Gemische zu behandeln. Bei thermischen Verfahren in Gegenwart von Luftsauerstoff ist grundsätzlich eine Bildung von oxidischen Nickelverbindungen anzunehmen. Dies ist beispielsweise beim Schweißen (Elektroden oder Draht) und thermischen Schneiden mit bzw. von Legierungen, beim Metallspritzen von Legierungen, beim Schmelzen und Gießen von Legierungen und beim Schleifen und Trennen von Legierungen mit der Fall.
Akzeptanzkonzentration: 6,0 µg/m3** (A)
Toleranzkonzentration: 6,0 µg/m3** (A) Überschreitungsfaktor 8
** Gültig für Nickelverbindungen, die als Krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.
Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt. Dieser Wert stimmt in diesem Fall mit der Höhe der Akzeptanzkonzentration überein, der Bereich des mittleren Risikos entfällt damit. Die Konzentrationen beziehen sich bei allen verbindlichen Beurteilungsmaßstäben auf den Elementgehalt von Nickel.
(A) Alveolengängige Fraktion
(E) Einatembare Fraktion
zur Ableitung siehe Begründungspapiere zum Arbeitsplatzgrenzwert für Nickelmetall, zum Arbeitsplatzgrenzwert für Nickel und Ni-Verbindungen im E-Staub sowie zur Exposition-Risiko-Beziehung für Nickelverbindungen des Ausschusses für Gefahrstoffe