Von den Landesverbänden beteiligte Handchirurgen sind bei schweren Verletzungen der Hand (vgl. Ziffer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses) von der Vorstellung der Unfallverletzten im Verletzungsartenverfahren ausgenommen, soweit es sich nicht um eine Verletzung des Schwerstverletzungsartenverfahrens (SAV) handelt.
Für die handchirurgischen Fälle des Schwerstverletzungsartenverfahrens gibt es seit 01.07.2014 spezielle Anforderungen zur Beteiligung geeigneter Kliniken und Abteilungen.
Diese müssen neben der fachlichen Befähigung spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein.
Zur Fortbildung der Handchirurgen bieten die Landesverbände regelmäßig Veranstaltungen an (zum Beispiel Unfallmedizinische Tagungen).
Ansprechpartner für nähere Informationen zu Handchirurgen ist der regional zuständige Landesverband.