Um sicherzustellen, dass Hautschutzmaßnahmen durchgeführt werden, ist ein Hautschutzplan – in Ergänzung zur Betriebsanweisung – zu erstellen. In ihm kann ausführlich auf die Durchführung der Hautschutzmaßnahmen eingegangen werden. Er sollte mindestens folgende Informationen enthalten:
Je klarer gegliedert und je verständlicher gestaltet ein Hautschutzplan ist, desto größer wird die Akzeptanz bei den Beschäftigten sein. Auch die Erprobung mehrerer geeigneter Präparate vor der endgültigen Erstellung eines Planes hilft, die Akzeptanz zu erhöhen.
Der Hautschutzplan ist vom Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit Betriebsarzt oder -ärztin und allen Beteiligten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten. Dabei kann u. a. auf die fachliche Unterstützung der Herstellerfirmen von Hautmitteln und Kühlschmierstoffen zurückgegriffen werden.
Der Hautschutzplan ist an geeigneter Stelle auszuhängen, z. B. neben den Spendern für Hautmittel. Die Beschäftigten sind anhand des Hautschutzplanes zu unterweisen.
Als Hilfe wurde vom Fachbereich Holz und Metall ein Musterhautschutzplan erstellt (s. Downloadbereich). Als Service bieten darüber hinaus einige Hautmittelhersteller die Erstellung von Hautschutzplänen in Verbindung mit dem Kauf ihrer Produkte an.
DGUV Regel 109-003 (bisher BGR/GUV-R 143) "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"
DGUV Information 209-022 (bisher BGI 658) "Hautschutz in Metallbetrieben"