Mindestanforderungen an Krane im Betrieb neben Bahnanlagen

Bild: © Hauff, BG Bau

Werden Krane (Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane) in der Nähe von Bahnanlagen eingesetzt, kommt es unter Umständen neben den Gefährdungen beim Kranbetrieb an sich auch zu Gefährdungen für den Bahnverkehr durch den Kran. Verletzt ein Kran mit seiner Ausrüstung oder der angehängten Last das Lichtraumprofil (LRP) der Bahn, kann bei gleichzeitig stattfindender Fahrt einer Bahn diese berührt werden. Dies ist ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, der gravierende und sogar tödliche Folgen für Beschäftigte, Bahnbedienstete und Fahrgäste nach sich ziehen kann. Unterschreitet ein Kran den Schutzabstand einer vorhandenen unter Spannung stehenden Oberleitungsanlage oder einer Bahnenergieleitung (Speise-, Umgehungs- oder Verstärkungsleitung) selbst, durch die Ausrüstung oder Last –, besteht die Gefahr des Stromschlages, der für Beschäftigte ebenfalls gravierende bis tödliche Folgen nach sich ziehen kann. Zusätzlich wird der Bahnbetrieb massiv gestört mit nicht absehbaren Folgen; weiter entsteht u.U. hoher Material- und Sachschaden.

Eine Anzahl von Unfällen mit entsprechenden Folgen und eine noch größere Anzahl von Beinaheunfällen zeugen von der Brisanz des Themas.

Die Gründe hierfür liegen oft in der mangelhaften Planung und in den daraus resultierenden falschen oder unzureichenden Schutzmaßnahmen.

Deshalb werden an dieser Stelle Informationen zur Verfügung gestellt, die systematisch von der Planung und Ausschreibung über die Anforderungen an Krane, Kranaufstellungen und Prüfungen bis hin zum Betrieb des Krans, Mindestanforderungen formulieren, die für den sicheren Betrieb von Kranen in der Nähe von Bahnanlagen nach dem im Arbeitsschutz geforderten Stand der Technik anzuwenden sind und in weiteren Gesetzen, Vorschriften und Unternehmensrichtlinien der jeweiligen Infrastrukturbetreiber konkretisiert sind. Diese Mindestanforderungen entbinden die Beteiligten nicht von ihrer Pflicht, die in den entsprechenden Gesetzestexten geforderte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und für die konkrete Situation vor Ort ggf. weitergehende Maßnahmen vorzusehen.