BK 2108

M40-M43 - Deformitäten der Wirbelsäule und des Rückens
M45-M49 - Spondylopathien
M50-M54 - Sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • M42 Osteochondrose der Wirbelsäule
  • M47.9 Spondylose, nicht näher bezeichnet
  • M51 Sonstige Bandscheibenschäden

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Langjähriges und regelmäßiges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder häufiges Arbeiten in extremer Beugehaltung des Rumpfes


Beispiele:

  • Bei Männern: Etwa 10 Jahre und länger regelmäßig und mehrfach täglich ca. 15 kg und mehr gehoben und/oder getragen.
  • Bei Frauen: Etwa 10 Jahre und länger regelmäßig und mehrfach täglich ca. 10 kg und mehr gehoben und/oder getragen

Typische berufliche Tätigkeiten:

  • Lastenträger im Transportgewerbe
  • Bauberufe wie Maurer, Steinsetzer oder Stahlbetonschlosser
  • Krankenpflegepersonal
  • sowie Untertage-Arbeiter

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 2108

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.