Verdacht einer Berufskrankheit

Pflicht zur Meldung des Verdachts einer Berufskrankheit

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu melden (§ 202 - Sozialgesetzbuch - SGB VII ()). Auch die Krankenkassen haben die Unfallversicherungsträger entsprechend zu informieren (§ 20 c Abs. 1 Satz 3 SGB V ()). Sofern Unternehmer Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bei Beschäftigten haben, sind auch sie zur Meldung verpflichtet (§ 193 Abs. 2 SGB VII ()).


Begründeter Verdacht

Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen können. Hierzu dient die ärztliche Arbeitsanamnese. Wann von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist, wird zu jeder einzelnen BK erläutert.

Beispiele:

  • Handekzeme bei Reinigungspersonal;
  • Schwerhörigkeit bei Schmieden,
  • Pleuramesotheliom bei früherem Umgang mit Asbest.

Voraussetzung ist, dass Stoffe verwendet wurden bzw. Einwirkungen oder Belastungen vorlagen, die mit der Erkrankung in eine Kausalbeziehung gebracht werden können.

Ärztliche Anzeige bei Verdacht einer Berufskrankheit:

Für die Erstattung der Anzeige (F6000) bezahlen die Unfallversicherungsträger 18,86 Euro.