BK 5102

C43-C44 Melanom und sonstige bösartige Neubildungen der Haut
D00-D09 In-situ-Neubildungen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • C44 Sonstige bösartige Neubildungen der Haut
  • D04 Carcinoma in situ der Haut

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech und "Ähnliche Stoffe"


Beispiele:

Die oben erwähnten Stoffe enthalten Bestandteile, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen auslösen können und finden in folgenden Branchen Verwendung:

  • Ruß: Gummiindustrie, Herstellung von Tusche, Wichse, Farben und Kunststoffen
  • Rohparaffin: Zündholz-, Papier- und Sprengstoffindustrie
  • Teer: Gewinnung in Kokereien und Gasfabriken, Verwendung in Dachpappen- und Steinkohlenbrikettfabriken, bei der Holzimprägnierung und im Straßenbau
  • Anthrazen: Rohstoff in der Farbenherstellung, Holzimprägnierung, Herstellung von Lacken und Dachpappen
  • Pech: Bindemittel in der Steinkohlenbrikettfabrikation, Kabelisolierung, Herstellung von Dachpappen, Lacken u. a.
  • "Ähnliche Stoffe" sind Stoffe mit ähnlich biologischer Wirkung (z. B. verschiedene Erdwachse, Asphalte, Masut und Mineral-, Schmier-, Zylinder- und Bohröle, die bei 300 °C und mehr sieden.)

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 5102

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.