BK 1301

C64-C68 Bösartige Neubildungen der Harnorgane
D00-D09 In-situ-Neubildungen
D37-D48 Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • C65 Bösartige Neubildung des Nierenbeckens
  • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
  • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
  • C68.0 Bösartige Neubildung der Urethra
  • D09.0 Carcinoma in situ der Harnblase
  • D09.1 Carcinoma in situ sonstige und nicht näher bezeichnete Harnorgane
  • D41.1 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Nierenbecken
  • D41.2 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Ureter
  • D41.3 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Urethra
  • D41.4 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Harnblase
  • D41.7 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Sonstigen Harnorgane

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • aromatische Amine

Beispiele:

  • Herstellung und Verwendung von
    • 2-Naphthylamin (C10H7, NH2)
    • Benzidin (H2N, C6H4, NH2)
    • 4-Aminodiphenyl (Xenylamin)
    • 4-Chlor-o-Toluidin
    • o-Toluidin sowie
    • Azofarbstoffen, aus denen kanzerogene aromatische Amine freigesetzt werden können
  • Herstellung von Auramin
  • die Verwendung in permanenten Haarfärbemittel vor dem Jahr 1977 sowie
  • die Verwendung in bestimmten Laboratorien
  • Gummiindustrie

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1301

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.