FAQ zum Thema Verkaufsstellen und DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

FAQ zur DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" insbesondere zur DGUV Regel 108-010 "Überfallprävention in Verkaufsstellen":

  • Wie kann allgemein die Zeitverzögerung für verwahrte Banknotenbestände speziell im Handel umgesetzt werden?

    Möglich sind z. B.:

    • Cash-Management-Systeme, andere Formen geschlossener Kassensysteme oder Tresor-im-Tresor-Systeme, bei denen Beschäftigte keinen Zugriff (d. h. „unendlicher Zeitverschluss“) auf verwahrte Banknoten haben,
    • Zeitverschlussbehältnisse, die auf eine Sperrzeit von mindestens 5 Minuten programmiert sind,
    • Zwei notwendige, örtlich getrennt aufbewahrte Schlüssel zur Öffnung des Tresors, sodass zum Holen mindestens eines Schlüssels ab Öffnungsabsicht mindestens 5 Minuten vergehen, bis der Tresor geöffnet werden kann.

    (Quelle: DGUV Vorschrift 25, § 12 Verwahrung von Banknoten)

    Zur Umsetzung der Zeitverzögerung für verwahrte Banknotenbestände bei Bestandstresoren siehe auch die FAQ "Wie kann die Zeitverzögerung für verwahrte Banknotenbestände im Handel umgesetzt werden, wenn ein Bestandstresor vorhanden ist?"

  • Wie kann die Zeitverzögerung für verwahrte Banknotenbestände im Handel umgesetzt werden, wenn ein Bestandstresor vorhanden ist?

    Möglichkeiten sind z. B.:

    • Bei einem Bestandstresor kann in den Innenraum des Tresors ein Behältnis eingebaut werden, das die Zeitverzögerung sicherstellt.
      Dieses Innenbehältnis besitzt einen Abwurfschlitz, den die Beschäftigten nutzen, um angenommenes Geld sicher abzuwerfen und dementsprechend zu verwahren. Wenn Beschäftigte auf den Bestand des Innenbehältnisses zugreifen sollen, muss das zugehörige Schloss mit einer Zeitsperre von mindestens 5 Minuten ausgerüstet sein. Alternativ kann sich das Öffnungsgeheimnis (z. B. Schlüssel oder Zahlencode) für dieses Schloss beim Werttransporteur befinden.
      Die Verankerung (z. B. schweißen, nieten, verschrauben, kleben) des Innenbehältnisses im Bestandstresor muss so ausgeführt sein, dass das Innenbehältnis nicht mit einfachen Werkzeugen vor Ablauf der Zeitverzögerung herausgebrochen werden kann. Es muss dauerhaft und stabil verankert sein. Eine spezielle Zertifizierung des einbauenden Unternehmens oder der einbauenden Person ist nicht notwendig. Der Einbau eines Innenbehältnisses sollte mit dem Sachversicherer abgestimmt werden.
    • Bei einem Bestandstresor, der mit einem Schlüssel geöffnet wird, kann der Schlüssel des Tresors in einem separaten, Behältnis unter mindestens 5 Minuten Sperrzeit aufbewahrt werden, solange Beschäftigte in der Betriebsstätte anwesend sind. Dieses Behältnis sollte u. a. bzgl. seiner Widerstandsklasse und seiner Nutzung mit dem Sachversicherer abgestimmt werden.
    • Bei einem Bestandstresor, der mit einem Schlüssel geöffnet wird, kann das mechanische Schloss ggf. auf ein elektronisches Schloss umgerüstet werden, welches die Zeitverzögerung von mindestens 5 Minuten sicherstellen kann. Tresorhersteller können bei der Prüfung auf Umrüstfähigkeit des Bestandstresors weiterhelfen. Die Umrüstung sollte mit dem Sachversicherer abgestimmt werden.

    (Quelle: DGUV Vorschrift 25, § 12 Verwahrung von Banknoten)

  • Muss im Handel sämtliches Geld im Tresor unter Zeitverzögerung liegen?

    Zur schnellen Versorgung von Kassen mit Münz-Wechselgeld dürfen grundsätzlich verwahrte Münzrollen im Tresor auch ohne Zeitverzögerung zugänglich sein. Dabei darf dieser Bestand an Münzrollen nur so groß sein, dass hieraus kein Anreiz zu einem Überfall hervorgeht.

    (Quelle: DGUV Vorschrift 25, § 12 Verwahrung von Banknoten und § 16 Umgang mit Münzen)