Zur schnellen Versorgung von Kassen mit Münz-Wechselgeld dürfen grundsätzlich verwahrte Münzrollen im Tresor auch ohne Zeitverzögerung zugänglich sein. Dabei darf dieser Bestand an Münzrollen nur so groß sein, dass hieraus kein Anreiz zu einem Überfall hervorgeht.
(Quelle: DGUV Vorschrift 25, § 12 Verwahrung von Banknoten und § 16 Umgang mit Münzen)