1. Gesundheit und Erste Hilfe

  • Als Implantatträger/in am Fahrzeug arbeiten

    Frage: Sind Implantatträger/innen (Herzschrittmacher, ICD) bei Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen besonderen Gefahren ausgesetzt?

    Antwort: Gefährdungen für Träger/innen aktiver Implantate können dann nicht ausgeschlossen werden, wenn höhere magnetische Felder in Folge höherer fließender Ströme auftreten. Das Einbauen von Hochvoltkomponenten ist nicht problematisch. Grundlage zur Beurteilung sind die DGUV Vorschrift 15/DGUV Regel 103-013 (ehemals BGV B11/BGR B11) sowie Herstellerangaben. Unabhängig von dieser Thematik müssen natürlich mögliche Gefährdungen durch Kurzschluss etc. berücksichtigt werden, die jedoch generell – nicht nur bei Implantatträgern/innen – im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

  • Als Implantatträger/in mitfahren

    Frage: Kann ich als Implantatträger/in gefahrlos ein Hochvoltfahrzeug fahren oder in einem Hochvoltfahrzeug mitfahren?

    Antwort: Grundsätzlich: ja. Sollten an Arbeitsplätzen auf Sonderfahrzeugen (z. B. Abfallsammelfahrzeuge) zu hohe Feldstärken auftreten, müssen diese Arbeitsplätze entsprechend gekennzeichnet sein (siehe DGUV Vorschrift 15, ehmeals BGV B11).

  • Defibrillator

    Frage: Benötigen Kfz-Betriebe, die an Hochvolt-Fahrzeugen arbeiten, einen automatischen externen Defibrillator (AED)?

    Antwort: Bei elektrotechnischen Arbeiten ist ein Automatischer Externer Defibrillator (AED) grundsätzlich empfehlenswert, um entscheidende Zeit bei der Reanimation zu gewinnen. Zwingend vorgeschrieben ist der AED seitens der Berufsgenossenschaften nicht.

    Der regelmäßige Umgang mit Hochvolttechnik kann als „Betriebsspezifische Gefahr“ gemäß DGUV Information 204-010 (ehemals BGI/GUV-I 5163) "Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe" ein Anlass für die Anschaffung eines AED („"Defi") sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigt werden, welcher Art die ausgeführten Arbeiten sind. Regelmäßige Arbeit an geöffneten Akkumulatoren, unter Spannung stehenden Teilen oder an nicht HV-eigensicheren Fahrzeugen könnten Hinweise darauf sein, dass die Anschaffung eines AED für das Unternehmen sinnvoll ist. Die Organisation der Ersten Hilfe ist Sache des Unternehmers (DGUV Vorschrift 1, ehemals BGV A1), dieser ist verantwortlich.

  • Voraussetzungen für die Ausbildung

    Frage: Ist bereits für die Ausbildung für Arbeiten an unter Spannung stehenden Energiespeichern und an Prüfplätzen die Ausbildung in Erster Hilfe erforderlich? Ist immer eine zweite ausgebildete Person an der Arbeitsstelle erforderlich?

    Antwort: Wenn im Rahmen der Qualifizierung Inhalte für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Energiespeichern und an Prüfplätzen nach DGUV Information 200-005 (ehemals BGI/GUV-I 8686), Kap. 3.3, vermittelt und diese auch praktisch eingeübt werden, sind grundsätzlich die Eingangsvoraussetzungen der DGUV Information 200-005 zu berücksichtigen, d. h. gesundheitliche Eignung und Erste-Hilfe-Ausbildung einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung (9 Unterrichtseinheiten nach DGUV Information 204-022 [ehemals BGI/GUV-I 509] "Erste Hilfe im Betrieb"). Dies gilt selbstverständlich auch für die Trainer und Trainerinnen. Da es sich bei diesen Arbeiten grundsätzlich um gefährliche Arbeiten nach § 8 der DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) handelt, ist in der Regel eine zweite Person erforderlich. Diese sollte als Ersthelfer/in ausgebildet sein.

  • Eignungsuntersuchung

    Frage: Welche Eignungsuntersuchung empfiehlt die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten und an Prüfständen?

    Antwort: Inhalt und Umfang der Eignungsuntersuchung ergeben sich aus der Tätigkeit und den damit verbundenen Gefährdungen. Gemäß §§ 3, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf gesundheitliche Gefährdungen und daraus abzuleitende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durchzuführen, wobei er von einem Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (Facharzt für Arbeitsmedizin, Betriebsarzt) beraten wird. Für die Eignungsuntersuchungen bei den oben genannten Arbeiten gibt es keinen eigenen DGUV Grundsatz. Die arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung des Untersuchten im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung und Gefährdung kann in Anlehnung an den DGUV Grundsatz "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erfolgen.