
Um eine Funkenbildung beim Trennen der Gasleitung zu vermeiden, ist vor Beginn der Arbeiten eine ordnungsgemäße elektrische Überbrückung zu installieren.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn zur Überbrückung flexible isolierte Kupferseile nach DIN EN IEC 60228 VDE 0295 verwendet werden. Der Querschnitt der Überbrückungskabel ist abhängig von der Länge des Kabels.
Querschnitt | Maximale Länge |
25mm2 | 10 m |
50mm2 | 20 m |
16mm2 | 3m |
* nur bei Haushaltsinstallationen und Inneninstallationen zulässig.
Die Entstehung von Zündfunken beim Trennen von hochspannungs- und streustrombeeinflussten Rohrleitungen kann trotz einer ordnungsgemäßen Überbrückung nicht sicher ausgeschlossen werden. In diesem Fall muss zur Vermeidung der Zündung von g. e. A. sichergestellt sein, dass kein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch vorliegt oder vorliegen
kann (Leitungsabschnitt vor dem Trennen z. B. mit Stickstoff inertisieren).
KKS- und LKS-Anlagen (KKS: Kathodischer Korrosionsschutz; LKS: Lokaler Korrosionsschutz) an der zu trennenden Rohrleitung sind frühzeitig vor Beginn der Arbeiten auszuschalten.
Beim Sägen und Schneiden von Gasleitungen aus Polyethylen oder PVC werden an der Schnittstelle keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen erzeugt, die eine Zündgefahr darstellen können.
Größere elektrostatische Aufladungen können jedoch erzeugt werden, wenn die Rohroberfläche mit einem trockenen Tuch bei großer Oberflächenberührung gerieben wird. Deshalb ist das Reinigen von PE- oder PVC-Rohren mit einem trockenen Tuch zu vermeiden.
Außerdem können durch äußere, nicht kalkulierbare Ereignisse (z. B. Rutschen von Absperrblasen in PE-/PVC Leitungen) ebenfalls gefährliche elektrostatische Aufladungen erzeugt werden. Deshalb sind metallische Geräte (z. B. Anbohrgeräte, Blasensetzgeräte, …) auf Kunststoff-Rohrleitungen durch geeignete Vorrichtungen zu erden.
Es ist sicherzustellen, dass in Bereichen, in denen sich zündfähige Gas-Luft-Gemische bilden können, keine Zündquellen vorhanden sind. Zum Trennen von Gasleitungen dürfen deshalb keine funkenerzeugenden Geräte und Maschinen eingesetzt werden. Beim spanabhebenden Bearbeiten von Stahlleitungen ist die Kühlung zu beachten.
In Frage kommen daher z. B. Druckluftrohrsagen, Druckluftfräsen, Rohrschneider (manuell betätigt). Der Hersteller bescheinigt, dass die Gerate in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden können.
Es ist darauf zu achten, dass zugehörige notwendige Kompressoren (z. B. zum Antrieb von pneumatischen Rohrsägen/Rohrfräsen) außerhalb der gefährdeten Bereiche aufgestellt werden.
Gasfreiheit liegt vor, wenn eine Konzentration von 50 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) eines brennbaren Gases nicht überschritten wird. Das gilt für die Atmosphäre im Arbeitsbereich und auch für das Innere einer Gasleitung. Unterhalb dieser Konzentration gilt die Leitung als gasfrei.
Bei Arbeitsverfahren mit geringer Gefahrdung, z. B. beim Anbohren, Absperren oder Trennen von Gasleitungen, wird der Austritt von Gas vermieden bzw. auf ein Minimum reduziert (Minimum beschreibt das technisch notwendige Volumen und ist geräteabhängig).
Jedoch ist auch bei Arbeiten mit geringer Gefährdung noch mit Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen. Auf die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen (z.B. Aufsicht, PSA, Bereitstellung von Feuerlöschern, Vermeidung von Zündquellen im Arbeitsbereich) darf daher nicht verzichtet werden.
Bei Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefahrdung wurde in der Vergangenheit unter kontrollierter Gasausströmung gearbeitet. Dabei durften folgende Werte beim Trennen oder Anbohren nicht überschritten werden:
Das Arbeiten mit erhöhter Gefahrdung entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Im Arbeitsbereich werden hierbei große Mengen Gas freigesetzt. In der DGUV Information 203-090 "Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen – Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung" sind Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung aufgeführt, bei deren Anwendung die freigesetzten Gasmengen im Arbeitsbereich erheblich reduziert werden können.
In Abhängigkeit von den Gefährdungen, die bei Arbeiten an Gasleitungen zu erwarten sind, muss der Arbeitgeber geeignete PSA auswählen und zur Verfügung stellen.
Neben grundsätzlicher PSA (z. B. Augenschutz, Gehörschutz, Kopfschutz, Handschutz, Warnkleidung) können sich weiterführende Anforderungen an die Schutzkleidung bei Arbeiten an Gasleitungen z. B. bei folgenden Gefährdungen ergeben:
Eine besondere Gefahrdung bei Arbeiten an Gasleitungen resultiert aus dem kurzzeitigen Kontakt mit einer Flamme. Aus dieser speziellen Gefährdung ergeben sich weitere Anforderungen an die Schutzkleidung:
Mindestens flammenhemmende Schutzkleidung nach DIN EN ISO 11612 "Schutzkleidung – Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen". Als Unterbekleidung unter der flammenhemmenden Schutzkleidung dürfen keine leicht schmelzenden Textilien verwendet werden.
Werden von den Beschäftigten Schweißarbeiten an Stahlleitungen ausgeführt, muss die Schutzkleidung (insbesondere Jacke) ebenfalls die Anforderungen der DIN EN ISO 11611 "Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren" erfüllen.
Personen, die bei Arbeiten an Erdgasleitungen einem Gasstrahl (kontrolliert oder unkontrolliert) ausgesetzt sein können, der Partikel mitführt, dürfen dadurch nicht gefährlich elektrostatisch aufgeladen werden. Die hierfür erforderliche Schutzkleidung muss ableitfähig nach DIN EN 1149 sein.
In Abhängigkeit der durchgeführten Arbeiten, muss die PSA, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, ggf. erweitert werden, z.B. zusätzlich um:
Bei Arbeiten an hochspannungsbeeinflussten Leitungen kann das Tragen isolierender Handschuhe erforderlich sein, um eine elektrische Gefährdung der Mitarbeiter zu vermeiden.
Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist, dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten, zuverlässigen und mit dieser Aufgabe vertrauten Person ausgeführt werden.
"Unter Aufsicht" bedeutet, dass die Aufsicht im Bereich der Arbeitsstelle anwesend ist und während des Zeitraumes, in dem die Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr besteht, vorrangig ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktion durchführt.
Je nach Art und Umfang der Baumaßnahme ist als Aufsicht eine mit diesen Arbeiten vertraute Person einzusetzen, z. B. ein Ingenieur, eine Technikerin, ein Meister oder eine Vorarbeiterin. Bei Arbeiten im Netzanschlussbereich unter Verwendung von Arbeitsverfahren mit geringer Gefahrdung kann dies auch eine besonders ausgebildete, eingewiesene und erfahrene Person (Fachkraft) sein.
Die Aufsicht ist schriftlich festzulegen und mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Die Aufsicht kontrolliert die Sicherstellung und Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung. Das betrifft z. B.:
Nach TRBS 1112 Teil 1 Ziffer 5.5 hat die Aufsicht insbesondere sicherzustellen, dass
Das Absperren von Stahlleitung mittels Abquetschvorrichtungen sollte nur in Notsituationen angewandt werden, da eine Dichtheit der Gasleitung nur schwer zu erreichen ist. Darüber hinaus können durch das Abquetschen dauerhaft (z. B. bei Verformung über die Streckgrenze) Materialeigenschaften verändert werden.
Die anzuwendende Regelung für diesen Sachverhalt ist die ASR 1.8 - Technische Regeln für Arbeitsstätten: Verkehrswege - vom November 2012 geändert 2016.
Bei Sachverhalten, welche hier nicht geregelt sind, ist die DGUV Regel 103-007 "Steiggänge für Behälter und umschlossenen Räume" (bisher BGR 177) heranzuziehen.
Staatliche Regelungen z. B. die ASR oder TRBS erfüllen die sogenannte Vermutungswirkung und sind somit den Regelungen der Berufsgenossenschaften in DGUV Regeln oder DGUV Informationen vorrangig.
Die ASR 1.8 führt zu dem Thema das Abstandes Geländeoberkante Steigeisen folgendes aus:
4.6 Steigeisengänge und Steigleitern
4.6.2 Gestaltung und Einbau
(3) .................Die Steigeisenabstände dürfen maximal 333 mm betragen. Der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle darf höchstens einen Steigeisenabstand betragen. Bei Schächten im Straßenbau mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser kann der Abstand bis auf 500 mm vergrößert werden. Wenn sich durch nachträgliches Aufbringen/Erhöhen der Straßendecke Änderungen ergeben, sind in Ausnahmefällen 650 mm bei bestehenden Anlagen statthaft.
Toleranzen über die 500 mm hinaus sind in der ASR 1.8 nicht vorgesehen (bis auf den Ausnahmefall des nachträglichen Aufbaus des Straßenoberbaus). Somit ist für den Neubau von Schächten eine klare Regelung geschaffen worden. Für Bestandschächte ist in Anlehnung zu verfahren.
Tätigkeiten an asbesthaltigen Produkten und damit auch an Asbestzementrohren sind grundsätzlich verboten. Erlaubt sind nur das Entfernen und die Instandhaltung der Rohre.
Dabei sind die Anforderungen der TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" zu erfüllen.
Bei allen Tätigkeiten an Asbestzementrohrleitungen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Nein!
Ein sog. Baumaschineführerschein wird in keiner staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschrift gefordert. Selbstverständlich ist eine Zusatzqualifikation immer sinnvoll und empfehlenswert. Finanziell unterstützt werden Maschinenführerqualifikationen nach dem ZUMBau Qualitätsstandard für die Qualifizierung von Maschinenführern in der Bauwirtschaft über die Arbeitsschutzprämien der BG BAU. Weiterhin wird die Qualifizierung für die Mitarbeiter, welche im Einflussbereich von Erdverlegten Leitungen arbeiten, finanziell unterstützt (GW 129 und S 129).
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im § 34 (8), (9) in der UVV „Abwassertechnische Anlagen“ und unter Pkt. 5 Anforderungen zum Einsteigen in umschlossene Räume in der DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"“.
Unterschieden wird das Begehen von Schächten und Kanälen.
Schächte dürfen nur begangen werden, wenn sie eine lichte Weite von mindestens 1 m haben. Abweichend davon kann auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. zusätzliche technische Belüftung, erforderlich sind.
Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn die lichte Höhe mindestens 1 m beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe ≥ 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Betriebstechnische Gründe können z. B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z. B.:
Die anzuwendende Regelung für diesen Sachverhalt ist die ASR 1.8 - Technische Regeln für Arbeitsstätten: Verkehrswege - vom November 2012 geändert 2016.
Bei Sachverhalten, welche hier nicht geregelt sind, ist die DGUV Regel 103-007 "Steiggänge für Behälter und umschlossenen Räume" (bisher BGR 177) heranzuziehen.
Staatliche Regelungen z. B. die ASR oder TRBS erfüllen die sogenannte Vermutungswirkung und sind somit den Regelungen der Berufsgenossenschaften in DGUV Regeln oder DGUV Informationen vorrangig.
Die ASR 1.8 führt zu dem Thema das Abstandes Geländeoberkante Steigeisen folgendes aus:
4.6 Steigeisengänge und Steigleitern
4.6.2 Gestaltung und Einbau
(3) .................Die Steigeisenabstände dürfen maximal 333 mm betragen. Der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle darf höchstens einen Steigeisenabstand betragen. Bei Schächten im Straßenbau mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser kann der Abstand bis auf 500 mm vergrößert werden. Wenn sich durch nachträgliches Aufbringen/Erhöhen der Straßendecke Änderungen ergeben, sind in Ausnahmefällen 650 mm bei bestehenden Anlagen statthaft.
Toleranzen über die 500 mm hinaus sind in der ASR 1.8 nicht vorgesehen (bis auf den Ausnahmefall des nachträglichen Aufbaus des Straßenoberbaus). Somit ist für den Neubau von Schächten eine klare Regelung geschaffen worden. Für Bestandschächte ist in Anlehnung zu verfahren.
Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen sind mindestens Methan (CH4), Schwefelwasserstoff (H2S), Sauerstoff (O2) und Kohlendioxid (CO2) zu messen.
Vor jedem Einstieg muss eine Freimessung mit dem Gaswarngerät von einer gesicherten Position erfolgen. Während der Arbeiten wird das Gerät zur kontinuierlichen Überwachung der Atmosphäre mitgeführt.
Es ist mindestens ein Sicherungsposten einzusetzen. Dieser hat mit einsteigenden Versicherten ständig Verbindung zu halten.
Schächte in abwassertechnische Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Weite mindestens 1 m beträgt. Abweichend hiervon darf auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen - z. B. zusätzliche Belüftung, ständige Seilführung - erforderlich sind.
Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen soll mindestens 0,8 m betragen. Abweichend davon können Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, mindestens eine lichte Weite von 0,6 m haben, die Maßnahmen zum Ein- und Aussteigen und Retten von Versicherten sind hierbei entsprechend anzupassen.
Bei der Benutzung von Steigleitern und Steigeisengängen mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden, z. B. Höhensicherungsgerät.
Auf Grund der besonderen Gefahren beim Einstieg in Schächte können Schutzmaßnahmen gegen Absturz bereits bei geringen Höhen erforderlich sein, z. B. bei losen, korrodierten oder verunreinigten Steigeisen bzw. Steigleitern.
Schachtöffnungen müssen gegen die Gefahr des Hineinstürzens gesichert sein.
Vor dem Einstieg ist festzustellen, welche Stoffe oder Zubereitungen in welcher Konzentration in der Rohrleitung oder dem Schacht enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich. Durch Freimessen werden die Gefahrstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt vor und während der Arbeiten ermittelt.
Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Das Impfangebot erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch den Arzt oder die Ärztin. Es umfasst die Information des oder der Beschäftigten über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit, die Aufklärung über Beginn und Dauer der Schutzwirkung.
Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes ausgeführt werden.
Die Impfung erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Arbeitsschutzmaßnahmen. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht dem Beschäftigten auferlegen.
Tätigkeiten an asbesthaltigen Produkten und damit auch an Asbestzementrohren sind grundsätzlich verboten. Erlaubt sind nur das Entfernen und die Instandhaltung der Rohre.
Dabei sind die Anforderungen der TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" zu erfüllen.
Bei allen Tätigkeiten an Asbestzementrohrleitungen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Entsorgungsleitungsbau
Wolfgang Kossow M.Sc.
c/o BG BAU - Prävention
Am Güterbahnhof 3
56070 Koblenz
Tel.: +49 261 88411-50
E-Mail
Versorgungsleitungsbau
Dipl.-Ing. Christian Trauner
c/o BG BAU - Prävention
Am Knie 6
81241 München
Tel.: +49 89 8897-811
E-Mail
Gefahrstoffe im Ver- und Entsorgungsleitungsbau
Dipl.-Ing. (FH) Corinne Ziegler
c/o BG BAU - Prävention
Steinhäuserstraße 10
76135 Karlsruhe
Tel.: +49 721 8102-624
E-Mail