1. Was sind Kampfmittel-Verdachtsflächen?
Die Definition lautet: "Bereiche auf denen Kriegshandlungen stattgefunden haben und von denen ausgegangen werden muss, dass sie mit Kampfmitteln belastet sind."
Dies können z.B. Bereiche sein:
2. Ist Alleinarbeit zulässig?
Arbeiten bei der Kampfmittelsondierung/-räumung sind grundsätzlich stets von 2 Personen, dem sogenannten "Räumpaar" auszuführen.
Alleinarbeit ist nur bei Überwachungstätigkeiten zulässig, die von fachlich geeigneten Personen, z.B. Räumstellenleiter oder Truppführer, durchgeführt werden.
Die Verantwortliche Person muss die vorschriftsmäßige Durchführung der Räumarbeiten gewährleisten und während der Räumarbeiten ständig auf der Räumstelle anwesend sein.
3. Wie muss eine Baumaschine ausgerüstet sein?
In Abhängigkeit von den zu erwartenden Gefährdungen müssen Baumaschinen, die bei der Kampfmittelsondierung/-räumung eingesetzt werden, mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
Hier sind besondere Gefahrensituationen zu berücksichtigen:
4. Ist das Arbeitsverfahren "Bauaushubüberwachung" zulässig?
Das Verfahren der sogenannten "Bauaushubüberwachung" - der "Feuerwerker" steht neben den Baumaschinen und soll beobachten, ob sich im Aushub ein kampfmittel-verdächtiges Objekt befindet – wird auch heute noch, insbesondere aus Kostengründen, gern angewandt. Diese Art der "fachtechnischen Begleitung" stößt in der Fachwelt jedoch auf herbe Kritik und entspricht nicht dem Stand der Technik (siehe hierzu "ArbSchG").
Bei Flächen mit "diffusem" Kampfmittelverdacht (= keine konkreten Verdachtspunkte auf Blindgänger) bzw. bei Flächen, bei denen die klassischen Methoden der Kampfmittelsondierung nicht anwendbar sind, ist daher mindestens die sogenannte "baubegleitende Kampfmittelsondierung" anzuwenden, deren Vorgehensweise reglementiert und in den "Arbeitshilfen Kampfmittelräumung" des Bundes exakt beschrieben ist.
(weitere Informationen dazu siehe "Bauaushubüberwachung und baubegleitende Kampfmittelräumung - Theorie und Wirklichkeit, Verantwortlichkeiten", BauPortal 03/12).