FAQ Sachgebiet "Gebäudereinigung"

  • 1. Bis zu welcher Höhe dürfen weibliche Mitarbeiter auf Leitern steigen?

    Grundsätzlich ergibt sich aus den Vorschriften keine Unterscheidung zwischen weiblichen und männlichen Mitarbeitern. Die Notwendigkeit, eine Leiter zu benutzen, wird über die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Eine individuelle Beschränkung kann sich dabei für bestimmte Mitarbeiter aus der persönlichen Konstitution ergeben.

    Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig

    • bis zu einer Standhöhe von 2 m und
    • bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden.

    Weitere Informationen zu Leitern erhalten Sie unter folgenden Links:

    B 131, Anlegeleitern (bgbau-medien.de)

    B 132, Stehleitern – Podestleitern – Plattformleitern (bgbau-medien.de)

  • 2. Braucht man einen "Führerschein" für das Bedienen von Hubsteigern oder Fassadenbefahranlagen?

    Der Unternehmer legt in seiner Gefährdungsbeurteilung fest, wen er für geeignet hält. Als Mindestanforderung gilt:

    Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

    • das 18. Lebensjahr vollende haben,
    • in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind, und
    • ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

    Die betreffenden Personen müssen zur Bedienung solcher Einrichtungen vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein.

    Weitere Informationen zu Leitern erhalten Sie unter folgenden Links:

    B 149, Fassadenbefahranlagen (bgbau-medien.de)

    B 212, Hubarbeitsbühnen (bgbau-medien.de)

  • 3. In welchen Fällen ist in Hubsteigern eine Anseilsicherung erforderlich?

    Grundsätzlich legen einerseits der Hersteller in seiner Betriebsanleitung und andererseits der Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum Schutz der Benutzer fest. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch die Risiken des Herausstürzens aus dem Arbeitskorb zu berücksichtigen.

    Wenn sich das Risiko des Herausfallens oder Herausschleuderns aus dem Arbeitskorb ergibt, dürfen nur Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, die über geeignete Anschlageinrichtungen verfügen. Nach DIN EN 280:2016-04 sind das für Einzelpersonen 3 kN pro Anschlagpunkt. Sonstige Gefährdungen, z. B. der Peitscheneffekt werden mit der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und mit ihr ebenso Maßnahmen, z. B. ein Rettungsplan aus Höhen festgelegt.

    Weitere Informationen zu Leitern erhalten Sie unter folgenden Links:

    B 212, Hubarbeitsbühnen (bgbau-medien.de)

  • 4. Sind in jedem Fall Ersthelfer aus dem eigenen Betrieb erforderlich oder kann das auch anders organisiert werden?

    Es ist nirgendwo so, dass nur solche Personen die Ersthelferfunktion übernehmen können, die im eigenen im Unternehmen beschäftigt sind. Somit kann diese Aufgabe auch auf andere anwesende Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder Baustelle tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden. Die entsprechenden Vereinbarungen bzw. Festlegungen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

    Weitere Informationen zu Leitern erhalten Sie unter folgenden Links:

    A 004, Organisation der Ersten Hilfe (bgbau-medien.de)

  • 5. Ist Alleinarbeit zulässig?

    Alleinarbeit ist nicht verboten. Der Unternehmer muss dann durch entsprechende Maßnahmen dafür sorgen, dass durch die Alleinarbeit keine besondere Gefährdung entsteht. Der Unternehmer hat die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, welche Meldeeinrichtung vorzusehen ist, ob vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage oder App.

    Weitere Informationen: BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (DGUV Regel 112-139)

  • 6. Darf man den Staubsauger an jede Steckdose im Objekt anschließen?

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer den sicheren Einsatz elektrischer Betriebsmittel gewährleisten. Hilfe bietet die DGUV Information 203-006.

    Danach muss jede Steckdose über eine RCD (FI-Schutzschalter) abgesichert sein. Diese Forderung nach einem sicheren Anschlusspunkt gilt auch für eine bestehende Installation beim Kunden.

    Wenn der Kunde, bzw. der Auftraggeber bestätigt, dass seine Installationen nachweislich und regelmäßig von Elektrofachkräften geprüft werden und dass, die Steckdosen über RCD abgesichert sind, dürfen Sie diese Steckdosen benutzen.

    Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, müssen Sie für den sicheren Anschlusspunkt selbst sorgen. Das kann z.B. mit einer ortsveränderlichen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung PRCD-S erfolgen.

    Weitere Informationen zu Leitern erhalten Sie unter folgenden Links:

    B 171, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen (bgbau-medien.de)

  • 7. Wer darf die Reinigungsgeräte prüfen und welche Prüffristen sind dabei einzuhalten?

    Hinweise für den Unternehmer gibt die DGUV Information 203-071: (Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer | DGUV Publikationen)

    Arbeitsmittel sind nach Betriebssicherheitsverordnung und nach Unfallverhütungsvorschrift von „zur Prüfung befähigten Personen“ zu prüfen. Das sind langjährig ausgebildete und berufserfahrene Elektrofachkräfte. Die Beauftragung von elektrotechnisch unterwiesenen Personen mit Teilaufgaben der Prüfung darf nur durch eine Elektrofachkraft erfolgen, die für das Prüfergebnis insgesamt die volle Verantwortung trägt.

    Vor der Benutzung der Arbeitsmittel soll arbeitstäglich eine Sichtprüfung auf offensichtliche Beschädigungen erfolgen. Diese Kontrolle darf von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden. Hinweise auf diese Arbeitsaufgabe sollen im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen gegeben werden.

    Prüffristen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln und Informationen geben Richtwerte, die sich langjährig in der Praxis als sicher bewährt haben. Oft wird für Arbeitsmittel in der Reinigung die Prüffrist von einem Jahr für ausreichend gehalten. Entscheidend sind jedoch die konkreten Einsatzbedingungen. In der Industriereinigung können wesentliche kürzere Fristen erforderlich werden, weil die Belastungen viel höher sind.

    Das Schutzziel ist deshalb immer: Mängel müssen rechtzeitig erkannt werden.

    Weitere Informationen zu Leitern erhalten Sie unter folgenden Links:

    B 172, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel - Wiederholungsprüfungen (bgbau-medien.de)

Ansprechpersonen

Dipl.-Ing. Petra Pilz-Jahn
c/o BG BAU - Prävention
Hildegardstraße 29/30
10715 Berlin
Tel.: +49 173 6271964