Anhang IV, Teil A besagt:
“Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente:
[…]
b) die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die auf die Maschine und das dazugehörige Produkt anwendbar sind;
ii) eine Beschreibung der Schutzmaßnahmen, die ergriffen wurden, um alle anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen, und gegebenenfalls Angabe der Restrisiken, die mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt verbunden sind;”
Die Technische Dokumentation verbleibt beim Hersteller und ist zum Nachweis des Konformitätsprozesses gedacht.
Anhang III, 1.7.4 beschreibt die „Instructions for use“, die Betriebsanleitung, die mit der Maschine mitgeliefert werden muss. (Dies ergibt sich aus Artikel 10 1., wo gefordert ist, dass Anhang III einzuhalten ist)