FAQ zur EU-Maschinenverordnung

Allgemeine Fragen und Antworten finden Sie auf der Internetseite der BGHM:

https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachthemen/maschinen/faqs-maschinenverordnung

Weiterreichende Fragen zur neuen Maschinenverordnung (MVO)

Inkrafttreten, Nachrüstung

Umbauten/Veränderungen

Fragen zu den Artikeln der MVO

Artikel 10 (4), 2. Absatz

Artikel 20 (9)

  • Wie ist das Verhältnis zw. MVO und Cyber resilience act?

    Der CRA muss vom Hersteller zusätzlich erfüllt werden, wenn „digitale Elemente“ wie etwa eine Software oder ein Chip, oder Steuerung enthalten sind. Der CRA fordert vom Hersteller ein Schwachstellenmanagement.

    Die MVO fordert im Wesentlichen 3 Dinge:
    1) dass die Maschine angemessen vor Korrumpierung (einschließlich böswilliger Angriffe auf Schwachstellen über Netzwerke oder Funk) geschützt ist, die zu einer gefährlichen Situation führen kann

    2) dass der Hersteller auch trotz Updates von Firmware etc. stets die Konformität beweisen kann. Ggf. muss dazu die Parametrierung nachgehalten werden.

    3) dass alle wesentlichen Interaktionen mit der Maschine, welche die Konformität betreffen geloggt werden. Also z.B. upload einer neuen Firmware.

    In Bezug auf die Anforderung 1.1.9 und 1.2.1 des Anhang III, siehe auch: Artikel 20 (9).

Artikel 25 – Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen und dazugehörige Produkte, Abs. 5

Artikel 38 – Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit, Abs. 2

Artikel 52 (2) Gültigkeit von Zertifikaten nach Richtlinie 2006/42/EG

  • Bleiben EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäße Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG (MRL) ausgestellt wurden, bis zu ihrem Ablauf gültig?

    Artikel 52 (2) besagt: „EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt bzw. erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.“

    Für das Inverkehrbringen ab dem 20.01.2027 muss der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung erstellen. Ggf. benötigt der Hersteller für diese eine EU-Baumusterprüfbescheinigung.

    Der Umfang der bisherigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Richtlinie 2006/42/EG ist also nicht ausreichend für die neue EU-Konformitätserklärung, was den Bestand der Gültigkeit der bisherigen EG-Baumusterprüfbescheinigung für den Hersteller wenig hilfreich macht.

Fragen zu Anhang I

Teil A, 5. und 6.

  • Wie sind die Begrifflichkeiten des Anhang I, Teil A, 5. und 6. „mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens“ zu verstehen?

    Die Begrifflichkeit „mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens“ ist nicht selbsterklärend und auch nicht definiert. Der Begriff „selbstentwickelnd“ wurde von KI-Experten vor der Verwendung in der MVO nicht verwendet. Es gibt ein ganzes Spektrum möglicher Interpretationsansätze, angefangen von einer wörtlichen Auslegung, die sich lediglich auf weiterlernende Systeme nach Inverkehrbringen beschränkt (und anscheinend von der BAuA bevorzugt wird), bis hin zu einer ingenieurswissenschaftlichen Auslegung, in der „self-evolving behaviour“ (implizite Spezifikation) als Abgrenzung zur klassischen Programmierung (explizite Spezifikation) dient, wobei das Verhalten nicht vollumfänglich mittels konventioneller Methoden verifizierbar ist. Die Interpretation des „nicht vorhersehbaren Ergebnisses“ wird offensichtlich von dem für die MV zuständigen Vertreter der Kommission befürwortet.

    Da die Interpretation für mögliche Aktivtäten zu einer Notifizierung maßgeblich sind, ist eine zeitnahe Klärung der Interpretation wichtig.

    Für Fragen steht das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (E-Mail: mvo-ifa@dguv.de) zur Verfügung.

Fragen zu Anhang III

Abschnitt 1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen

Abschnitt 1.2.1 (f)

Abschnitt 1.3.7 Risiken durch bewegliche Teile und psychologische Belastung

Teil B, 1, letzter Absatz

Fragen zu Anhang IV

TEIL A - Technische Unterlagen für Maschinen und dazugehörige Produkte

  • Unterlagen über die Risikobeurteilung Frage: Muss die Risikobeurteilung künftig (an den Kunden) ausgehändigt werden?

    Anhang IV, Teil A besagt:

    “Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente:

    […]

    b) die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:

    i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die auf die Maschine und das dazugehörige Produkt anwendbar sind;

    ii) eine Beschreibung der Schutzmaßnahmen, die ergriffen wurden, um alle anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen, und gegebenenfalls Angabe der Restrisiken, die mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt verbunden sind;”

    Die Technische Dokumentation verbleibt beim Hersteller und ist zum Nachweis des Konformitätsprozesses gedacht.

    Anhang III, 1.7.4 beschreibt die „Instructions for use“, die Betriebsanleitung, die mit der Maschine mitgeliefert werden muss. (Dies ergibt sich aus Artikel 10 1., wo gefordert ist, dass Anhang III einzuhalten ist)

Fragen zu Anhang X

Neu hinzugekommen ist Modul G

  • Wann ist das Modul G anzuwenden und wie unterscheidet es sich zur bisherigen Anwendung von Modul B + Modul C?

    Die erste Antwort gibt die MVO in Artikel 25 (2) selbst: „Ist die Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in Anhang I Teil A aufgeführt, so wendet der Hersteller oder die in Artikel 18 genannte natürliche oder juristische Person eines der folgenden Verfahren an:
    a) EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang VII, gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) gemäß Anhang VIII;

    b) Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Anhang IX;

    c) Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang X.”
    Modul G ist eine von drei Alternativen, die Auswahl liegt beim Hersteller. Die Anwendung ist sinnvoll, wenn der Hersteller nur genau ein Exemplar des Produkts herstellt und kein umfassendes QS-System nach MVO unterhält. Das ausgestellte Zertifikat enthält dann die Seriennummer.