BK 1321

C64-C68 Bösartige Neubildungen der Harnorgane
D00-D09 In-situ-Neubildungen
D37-D48 Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • C65 Bösartige Neubildung des Nierenbeckens
  • C66 Bösartige Neubildung des Ureters
  • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
  • C68.0 Bösartige Neubildung der Urethra
  • D09.0 Carcinoma in situ der Harnblase
  • D09.1 Carcinoma in situ sonstige und nicht näher bezeichnete Harnorgane
  • D41.1 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Nierenbecken
  • D41.2 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Ureter
  • D41.3 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Urethra
  • D41.4 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Harnblase
  • D41.7 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Sonstigen Harnorgane

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Beispiele:

  • Verarbeitung von Steinkohlenteerpech (SKTP) als Bindemittel
  • Verarbeitung von SKTP zur Elektrographit-Herstellung und in der Söderbergelektrolyse
  • Abdichten von Fundamenten mit SKTP
  • Abdichten mit SKTP
  • Destillation von Braunkohlenschwelteer
  • Herstellung von Braunkohlenschwelteer
  • Verwendung von Steinkohlenteerpech als Binder
  • Herstellung von PAK-haltigen Beschichtungsstoffen, Phosphorherstellung nach dem Söderberg-Verfahren, Herstellung von Siliciumcarbid
  • Verarbeitung von SKTP
  • Verlegung und Abriss von SKTP-haltigen Dachbahnen
  • Verarbeitung von PAK-haltigen Druckfarben
  • Verarbeitung von SKTP zur Elektrographitherstellung
  • Verarbeitung von SKTP-haltigen Feuerfeststeinen
  • Herstellung von SKTP-haltigen Feuerfeststeinen sowie Stopf- und Spritzmassen
  • Herstellung von SKTP-imprägnierten Netzen
  • Verarbeitung von SKTP-haltigen Fugenvergussmassen
  • Steinkohlenteer und -teeröl als Beiprodukt, Einwirkung von Kokereigasen
  • Verarbeitung von SKTP-haltigen Feuerfeststeinen sowie Stopf- und Spritzmassen, Pyrolyse von Kohlestoff-haltigen Glanzbildern
  • Verarbeitung von Kokerölen; Überführung von Altreifen zu aromatischen Rohstoffen (Recycling)
  • Hafenumschlag von SKTP
  • Imprägnierung mit Steinkohlenteeröl
  • Verarbeitung von SKTP-haltigen Feuerfeststeinen sowie Stopf- und Spritzmassen
  • Umgang mit Altöl
  • Verarbeitung von SKTP-haltigen Beschichtungen
  • Verarbeitung von PAK-haltigen Kühlschmierstoffen, PAK-haltige Ölabschreckbäder in der Metallhärtung
  • Gewinnung von Kokerölen, Gewinnung von aromatischen Gemischen in Crackanlagen
  • Verarbeitung von Holzteer zum Einkitten
  • Verarbeitung von SKTP-haltigen Klebern
  • Einwirkung von PAK-haltigem Räucherrauch
  • Umgang mit PAK-haltigem Kaminruß
  • Ofenbühne, Schmelzer, Abstecher
  • Kokereirohgase, Steinkohlenteer und -teeröl
  • Umgang mit Steinkohlenteer und SKTP
  • Verwendung von PAK-haltigen Spindelölen

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1321

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII () gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.