BK 1302

C15-C26 Bösartige Neubildungen der Verdauungsorgane
C64-C68 Bösartige Neubildungen der Harnorgane
G60-G64 Polyneuropathien und sonstige Krankheiten des peripheren Nervensystems
G90-G99 Sonstige Krankheiten des Nervensystems
I30-I52 Sonstige Formen der Herzkrankheit
I70-I79 Krankheiten der Arterien, Arteriolen und Kapillaren
J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen
K70-K77 Krankheiten der Leber
L60-L75 Krankheiten der Hautanhangsgebilde
L80-L99
N25-N29 Sonstige Krankheiten der Niere und des Ureters
R00-R09 Symptome, die das Kreislaufsystem und das Atmungssystem betreffen
R50-R69 Allgemeinsymptome

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • C22.0 Leberzellkarzinom
  • C22.3 Bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge – Angiosarkom der Leber
  • C64 Bösartige Neubildung der Niere, ausgenommen Nierenbecken
  • G62.2 Polyneuropathie durch sonstige toxische Agenzien
  • G92 Toxische Enzephalopathie
  • I49.9 Kardiale Arrhythmie, nicht näher bezeichnet
  • I73.0 Raynaud-Syndrom
  • J68.1 Lungenödem durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe
  • J68.4 Chronische Krankheiten der Atmungsorgane durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe
  • K71.9 Toxische Leberkrankheit, nicht näher bezeichnet
  • L63.9 Alopecia areata, nicht näher bezeichnet
  • L70.8 Chlorakne
  • L81.4 Sonstige Melanin-Hyperpigmentierung
  • N28.9 Krankheit der Niere und des Ureters, nicht näher bezeichnet
  • R09.2 Atemstillstand
  • R53 Unwohlsein und Ermüdung

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Halogenkohlenwasserstoffe

Beispiele:

Das Herstellen, Abfüllen, Verpacken, Transportieren und Anwenden der nachfolgend genannten chemischen Verbindungen insbesondere als:

  • 1.1 Lösemittel
    z. B.
    Dichlormethan (Methylenchlorid, CH2Cl2)
    1,1,1-Trichlorethan (CCl3-CH3)
    Trichlorethen (CCl2 = CHCl, Trichloräthylen, Tri)
    Tetrachlorethen (CCl2 = CCl2, Tetrachloräthylen, Perchloräthylen, Per)
    1,1,2-Trichlorethan
    1,1,2,2-Tetrachlorethan
    Trichlormethan (Chloroform, CHCl3)
    Tetrachlormethan (CCl4, Tetrachlorkohlenstoff, Tetra)
    • in der Metallindustrie zum Entfetten
    • in der Textil- und Bekleidungsindustrie zum Reinigen und als Hilfsmittel bei der Textilveredelung (z. B. Imprägnierung)
    • in der Farbenindustrie und beim Aufbringen sowie Abbeizen von Anstrichstoffen
    • in der Kunststoff- und Gummiindustrie, insbesondere als Ausgangsprodukt für Polymere und als Lösemittel für Klebstoffe
    • in der Erdölindustrie zum Trennen von Stoffgruppen aufgrund ihres selektiven Lösevermögens (z. B. für Asphalte, Öle und aromatische Kohlenwasserstoffe)
    • als Extraktionsmittel für Fette, Wachse und Harze
    • in Chemischreinigungsbetrieben zum Reinigen und als Detachiermittel
    • in der Schuhindustrie als Lösemittel für Klebstoffe
    • in der Druckindustrie und im grafischen Gewerbe
    • beim Terrazzo-Schleifen und Fluatieren durch Trichlorethen und Tetrachlorethen
  • 1.2 Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)
    Zur Bekämpfung von Insekten (auch Ameisen), Spinnmilben, Würmern und Nagetieren sowie als Saatbeizmittel werden Stoffe verwendet wie z. B.
    • Brommethan (CH3Br, Methylbromid)
    • Hexachlorcyclohexan (C6H6Cl6, „HCH"), und zwar sein Gamma-Isomer „Lindan"
    • Chlorbenzole: Chlorbenzol, 1,4-Dichlorbenzol (Mottenbekämpfungsmittel), Hexachlorbenzol (nur für Weizensaat zugelassen)
    • Polycyclische Chlorkohlenwasserstoffe, z. B. Aldrin (nur für Weinbau zugelassen)
    • chlorierte Camphene (Toxaphen, nur als Rodenticid im Forstbereich, auf abgeernteten Feldern und für Blumenzwiebeln zugelassen)'
    • 1,3-Dichlorpropen (ClCH = CH-CH2Cl)
    • Polychlorierte Phenole, z. B. Pentachlorphenol „PCP" (s. BK Nr. 1310)
      Die früher häufig verwendeten Insektizide Dichlor-Diphenyl-Trichlorethan (DDT), Dieldrin sowie einige halogenierte Propan- und Propenverbindungen sind in Deutschland nicht mehr zugelassen
  • 1.3 Kältemittel, Treibgase für Aerosole, Trennmittel
    Verwendung von z. B.
    R 11, Trichlor-fluormethan (CCl3F) - R 12
    Dichlor-difluormethan (CCl2F2) - R 114
    1,2-Dichlor-tetrafluorethan (CClF2-CClF2)
    unter Handelsnamen wie „Frigene", „Freone", „Kaltron", „Arklone", „Algofrene", „Flugene"
    • für die Erzeugung von Kälte
    • als Treibmittel für Aerosole und Plastikschäume
    • zum Trennen von Formen bei der Kunststoff- und Schaumstoffherstellung
  • 1.4 Feuerlöschmittel
    Verwendung von Brom-Chlor-Fluorkohlenwasserstoffe (z. B. „Halon 1211", CF2ClBr, Bromchlordifluormethan) und als Bromtrifluormethan („Halon 1301", CBrF3) zum Löschen brennender flüssiger oder gasförmiger Stoffe, auch in elektrischen Anlagen
    Der Einsatz von Tetrachlormethan ist in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.03.1964, der von Bromchlormethan seit dem 01.01.1975 verboten.
  • 1.5 Syntheseausgangsstoffe und Zwischenprodukte in der chemischen Industrie
    • 1,2-Dichlorethan (CH2Cl-CH2Cl)
    • 1,1,2-Trichlorethan (CHCl2-CH2-Cl)
    • Vinylchlorid (Chlorethen, CH2 = CHCl)
    • Vinylidenchlorid (1,1-Dichlorethen, CH2 = CCl2)
    • Vinylidenfluorid (1,1-Difluorethen, CH2 = CF2)
    • Tetrafluorethen (CF2 = CF2)
    • Chloropren (2-Chlor-1,3-butadien, CH2 = CH-CCl = CH2)
    • Perchlorierte Naphtaline („Perna", früher als Ersatz für Kautschuk, Harze, Wachse)
    • Chlormethan (Methylchlorid, CH3Cl)
    • Trichlormethan (Chloroform, CHCl3)
    • Tetrachlormethan („Tetra", CCl4)
    • 1,2-Dichlorethan (CH2Cl-CH2Cl)
    • 1,1,2 Tetrachlorethan (CHC2-CHCl2)
  • 1.6 Isoliermittel in der Elektroindustrie
    Verwendung von chlorierte Naphthaline - polychlorierte Biphenyle („PCB", „Clophen", „Arochlor" = „Askarele") als Isoliermittel, auch in Transformatoren und Kondensatoren
  • 1.7 Narkose und Desinfektionsmittel, vorwiegend im medizinischen und hygienischen Bereich
    Verwendung als
    • Narkosemittel wie z. B.
      • Enfluran (2-Chlor-1,1,2-trifluoräthyl-[difluormethyl]-ether) oder
      • Halothan (2-Brom-2-Chlor-1,1,1-Trifluorethan, CF3CHClBr)
    • Desinfektionsmittel und Mittel zur Geruchsverbesserung („Toilettensteine")
      • z. B. Dichlorbenzole u. a.
    • Vereisungsmittel z. B. Chlorethan (Ethylchlorid, Chlorethyl, CH3-CH2Cl)

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1302

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII () gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.