UV Recht & Reha Aktuell 04/2024 vom 29.04.2024

Seiten Betreff
0000 - 0000 Inhaltsverzeichnis
0137 - 0137 Anerkennung eines Wegeunfalls – Verlassen des unmittelbaren Wegs zum Einkaufen – nach Abschluss der Einkäufe anderen direkten Heimweg gewählt – kein Abweg – Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung des Revisionsverfahrens beim BSG – Terminbericht des BSG vom 21.03.2024 – B 2 U 17/21 R – DOK 185.6:186.2:372.12:374.28
0138 - 0138 Anerkennung der Kehlkopfkrebserkrankung bei einem Schweißer als BK Nr. 1103 – trotz Nikotinkonsums berufliche Einwirkungen hinreichend wahrscheinliche Ursache der Erkrankung – Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung des Revisionsverfahrens beim BSG – Terminbericht des BSG vom 21.03.2024 – B 2 U 18/21 R – DOK 185.6: 186.2:376.3-1103
0139 - 0152 Zahnarzthelferin mit Polyneuropathie begehrt Anerkennung der Erkrankung als BK Nr. 1102 – arbeitstechnische Voraussetzungen nicht erfüllt – Exposition unterhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte und den TRGS-Grenzwerten – BK typisches Krankheitsbild aufgrund dessen gar nicht mehr zu prüfen – Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.01.2022 – L 21 U 69/16 – DOK 376.3-1102
0153 - 0164 Technische Zeichnerin begehrt Anerkennung ihrer Rhinopathie und Beeinträchtigung des Geruchssinns als Folge der anerkannten BK Nr. 4302 – Rhinopathie ist bei der BK Nr. 4302 tatbestandlich nicht als Folge verortet – für die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass ein Zusammenhang zu einer beruflichen Ammoniakexposition besteht – Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen – Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 15.11.2023 – L 6 U 25/20 – DOK 376:3-4302.376:6
0165 - 0179 Verschlimmerung von Unfallfolgen nach Abfindung einer Rente auf Lebenszeit – Vergleichsgutachten ist das Rentengutachten, das zur letzten bindend gewordenen Feststellung des Gesundheitszustandes erstattet wurde – spätere Gutachten, die nicht zu bindenden Feststellungen führten, sind nicht maßgeblich – eine tatsächliche Änderung ist dann nicht wesentlich, wenn ein Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich erlassen wurde, auch nach der aktuell zu bewertenden Sach- und Rechtslage ergehen würde – Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.12.2023 – L 10 U 1892/21 – DOK 482.2