UV Recht & Reha Aktuell 08/2020 vom 31.08.2020

Seiten Betreff
0000 - 0000 Inhaltsverzeichnis
0433 - 0436 Revision unzulässig, da nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet – Zustellung eines Beschlusses an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis – für eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist entscheidend, dass das in Zustellabsicht übersandte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegengenommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen – zur Bekundung des Empfangswillens reicht Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses – wirksame Zustellung setzt nicht voraus, dass das Empfangsbekenntnis auf dem üblichen gerichtlichen Vordruck abgegeben wird – Bereitschaft zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks kann auch dadurch bekundet werden, dass gegen das zuzustellende Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird – Beschluss des BSG vom 05.06.2019 – B 12 R 3/19 – DOK 182.22:182.23
0437 - 0445 Bewilligung einer ambulanten Reha-Leistung durch die DRV – „Rehabilitandin“ verunfallt in der Reha-Klinik – Ausrutschen vor dem Empfang – u.a. Fraktur eines Knöchels – Ablehnung eines Arbeitsunfalls durch UVT – streitige Abgrenzung zwischen Reha-Maßnahme und Nachsorgeleistung – LSG bejaht Arbeitsunfall – § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII – Begriff des Heilmittels als Reha-Maßnahme – Bewegungsbäder und physiotherapeutische Behandlung sind Reha-Maßnahmen, keine Nachsorgeleistung – stationäre Reha zuvor wurde nicht erfolgreich abgeschlossen – Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.04.2020 – L 10 U 1168/17 – DOK 311.151:374.2
0446 - 0457 Plötzlicher Herzstillstand einer Bankangestellten nach einem Streit-gespräch mit dem Stellvertreter der Abteilungsleiterin – Arbeitsunfall von BG abgelehnt – Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X blieb erfolglos – Arbeitsunfall vom LSG abgelehnt – kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – Streitgespräch als äußere Einwirkung genügt nicht – nur „Extremsituationen“ könnten als äußere geistig-seelische Einwirkung für die Anerkennung eines Arbeitsunfallereignisses genügen – Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 23.01.2019 – L 8 U 24/16 – DOK 370.1:374.21
0458 - 0462 Aufsuchen eines Umkleideraumes unmittelbar vor der Arbeit – Anziehen eines Firmen T-Shirts – Hineinstellen einer Limonadenflasche in den Spind – Flasche explodiert und verletzt die Klägerin – kein Arbeitsunfall – Handlungstendenz auf eigenwirtschaftliche Nahrungsaufnahme gerichtet – keine besonderen Umstände für eine betrieblich bedingte Nahrungsaufnahme erkennbar – Urteil des Thüringer LSG vom 04.06.2020 – L 1 U 1340/19 – DOK 374.283
0463 - 0471 Hautkrebserkrankung eines Fährführers als BK 5103 anerkannt – Keine Hinzurechnung der Standard-Erythemdosen (SED) zur Gesamtbelastung, denen ein Fährführer als (unversicherter) Selbständiger ausgesetzt ist – Begründung des ärztlichen Sachverständigenbeirats zur BK 5103 in diesem Sinne zu verstehen – Technische Informationen des IFA zur BK 5103 insoweit unzutreffend – Revisi-on wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen – Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2019 – L 3 U 1/17 – DOK 376.3-5103
0472 - 0481 Anfechtung von Veränderungen der Tarifstellen im Gefahrtarif – weitgehender Ermessensspielraum des Satzungsgebers bei der Zuordnung von Gefahrtarifstellen – kein Verstoß gegen die Vorga-ben der §§ 157 ff. SGB VII – auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG – Urteil des Thüringer LSG vom 12.12.2019 – L 1 U 1487/18 – DOK 523
0482 - 0488 Unfall eines 11 Jahre und 9 Monate alten Kindes auf dem Heimweg von der Schule – Kind betrat ohne Beachtung des Verkehrs die Fahrbahn – UVT verlangt Kostenersatz gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, § 7 StVG, § 115 VVG – Haftungsquote von 75 % vom UVT in Ansatz gebracht – LG urteilte 50% Haftungsquote aus – OLG erachtet Quo-te von 75% als angemessen – beim Mitverschuldensanteil des Kindes sind dessen kindliche Eigenschaften zu berücksichtigen – da-gegen gesteigerte Betriebsgefahr des KFZ – Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 03.01.2020 – 7 U 33/19 – DOK 750.0:750.12:751.1