Röntgenanlage, stationäre

1 Was ist eine stationäre Röntgenanlage?

Hier handelt es sich um alle Röntgenanlagen, die gemäß Genehmigung oder Anzeige in genau festgelegten Betriebsräumen (Röntgenräumen) eines Betriebes eingesetzt werden. Handelt es sich dagegen um Röntgengeräte, welche in diversen Betrieben zum Einsatz kommen, so sind dies sogenannte ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen. Diese werden z. B. für die ortsveränderliche zerstörungsfreie Werkstoffprüfung oder als mobile Röntgenfluoreszenzanlagen genutzt.

2 Wird zum Betrieb von Röntgenanlagen eine Genehmigung benötigt oder reicht eine Anzeige aus?

Betrieb eines Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung sowie der Betrieb einer Röntgeneinrichtung, sind Anzeigepflichtig wenn:

  • deren Röntgenstrahler gemäß Strahlenschutzgesetz bauartzugelassen ist,
  • deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt oder,
  • die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird.

Darüber hinaus besteht eine Genehmigungspflicht für den Betrieb einer Röntgenanlage wenn:

  • in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung,
  • zur Behandlung von Menschen,
  • zur Teleradiologie,
  • im Zusammenhang mit der Früherkennung,
  • außerhalb eines Röntgenraumes (grundsätzlich),
  • in einem Röntgenraum, der in einem Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen oder in einer Genehmigung für eine andere Röntgeneinrichtung bezeichnet ist,
  • in einem mobilen Röntgenraum.

3 Wird für den Betrieb von Röntgengeräten eine zusätzliche Genehmigung benötigt, auch wenn schon eine Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen vorliegt?

Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgengeräten ist unter den Rahmenbedingungen, welche in der Antwort zur Frage 2 genannt sind, immer erforderlich. Die Genehmigungspflicht für den Betrieb von Röntgengeräten besteht unabhängig von einer etwaigen Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen.

4 Was ist beim Betrieb von Vollschutzgeräten mit Bauartzulassung zu beachten?

Zunächst ist immer zu klären, ob wirklich eine gültige Bauartzulassung vorliegt. Liegt eine Bauartzulassung vor, dann genügt eine Anzeige an die nach Landesrecht zuständige Behörde und es ist kein Strahlenschutzbeauftragter mit entsprechender Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich. Das Röntgengerät muss aber alle fünf Jahre durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen überprüft werden (StrlSchV § 88 Abs. 4).

5 Was bedeutet "wie ein Vollschutzgerät"?

Solche Röntgengeräte entsprechen in Bau und Ausrüstung sowie den Strahlenschutzeigenschaften einem Vollschutzgerät gemäß Strahlenschutzverordnung. Der Hersteller hat aber keine Bauartzulassung dafür beantragt oder bekommen. Deshalb sind für diese Geräte eine Genehmigung und ein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich.

6 Ist bei genehmigungspflichtigem Betrieb von Röntgenanlagen ein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich?

Bei genehmigungspflichtigem Betrieb von Röntgenanlagen ist immer ein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich.

7 Welche Fachkunde muss ein Strahlenschutzbeauftragter beim Betrieb von genehmigungspflichtigen Röntgenanlagen haben?

Die Fachkunderichtlinie-Technik und die Fachkunderichtlinie Medizin nach Röntgenverordnung machen Vorgaben für die jeweils erforderliche Fachkunde. Dazu einige Beispiele:

  • Zerstörungsfreie Materialprüfung mit Röntgengeräten R 1
  • Röntgenstreuung, -beugung und –analyse R 2.1
  • Tragbare Röntgenfluoreszenzanalysatoren (mobile RFA) R 2.2
  • "wie Vollschutzgeräte" R 3
  • Prüfung, Erprobung, Wartung, etc. von technischen Röntgengeräten R 5
  • Prüfung, Erprobung, Wartung, etc. von medizinischen Röntgengeräten R 6

[Anmerkung: Bei den Fachkunden R1, R5 und R6 gibt es noch weitere Untergliederungen, Einzelheiten, siehe Fachkunderichtlinie-Technik nach RöV]

8 Müssen Beschäftigte, die mit Vollschutzgeräten arbeiten, mit Dosimetern überwacht werden?

Nein, dies ist aufgrund der sehr kleinen Gefährdung und der geringfügigen Strahlenemission aus den Geräten nicht erforderlich. Die jährlichen Dosiswerte bleiben bei bestimmungsgemäßem Betrieb unterhalb von 1 mSv.