Radon in Betrieben

1 Was ist Radon?

Radon (Rn) ist ein natürliches radioaktives Edelgas, das überall vorkommt. In Gegenden, in denen im Boden und im Gestein größere Vorkommen von Uran vorliegen, kommt das Radon in größeren Konzentrationen vor, da es eines der Folgenuklide vom Uran ist. Insbesondere die radioaktiven Folgeprodukte des Radons (RnFP) tragen wesentlich zur Strahlenexposition bei, da diese auch eingeatmet werden und mit sehr kurzen Halbwertszeiten direkt in der Lunge zerfallen.

2 Welche Gefährdungen können auftreten?

Mit einer erhöhten Radonkonzentration in der Atemluft, werden aufgrund des radioaktiven Zerfalls von Radon und Radonfolgeprodukte, die Strahlenexposition erhöht. Insbesondere kann es dann zu höheren Lungendosiswerten kommen, die mit einem höheren Lungenkrebsrisiko verbunden sind.

3 Gibt es zu beachtende Werte für die Radon-Raumluftkonzentration?

Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen beträgt 300 Bq/m³.

Ein Wert der effektiven Dosis von 6 mSv/a wird erreicht, wenn Beschäftigte bei einer Radonkonzentration von 1000 Bq/m³ - 2000 h Arbeiten im Expositionsbereich ausführen.

4 Welche Rechtsquellen gibt es zum Radon?

Der Schutz vor Radon wird im neuen Strahlenschutzgesetz im Kapitel 4 Teil 2 (Kapitel 2) (Schutz vor Radon) mit den § 121 bis § 132 geregelt. Außerdem sind Arbeitsfelder mit erhöhter Radonexposition in Anlage 8 benannt.

Dabei handelt es sich um Arbeitsplätze

  1. in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken
  2. Radon-Heilbäder und Heilstollen
  3. Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

5 Wann müssen Radon-Expositionsmessungen durchgeführt werden?

Hierzu besagt § 127 des Strahlenschutzgesetzes: Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum verantwortlich ist, hat innerhalb der Frist nach Satz 2 Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn

  1. sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes befindet, das in einem nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiet liegt, oder
  2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfelder nach Anlage 8 zuzuordnen ist.

Die nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiete sind noch nicht genau bekannt. Sie werden als Radonvorsorgegebiete bezeichnet und müssen durch die zuständigen Länderbehörden spätestens bis Ende 2020 ausgewiesen werden.

6 Ab welchem Wert sind Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich?

Wenn die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet, so hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Radonbelastung zu ergreifen. Näheres ist den § 128 bis § 131 des Strahlenschutzgesetzes zu entnehmen. Da der Referenzwert von 300 Bq/m³ auch für Aufenthaltsräume gilt, wäre auch dort eine Absenkung der Aktivitätskonzentration sinnvoll, allerdings gibt es hierfür keine gesetzliche Verpflichtung. Für Aufenthaltsräume besteht auch keine Messpflicht, es sei denn der Aufenthaltsraum stellt gleichzeitig auch einen Arbeitsplatz dar.

7 Sind Strahlenschutzuntersuchungen erforderlich?

Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, so ist eine Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt erforderlich und für die Weiterbeschäftigung eine vom ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung vorzulegen nach welcher der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.

8 Wann ist bei Radonexpositionen ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen?

Wenn eine Abschätzung der Strahlenexposition ergibt, dass eine jährliche Exposition von mehr als 6 mSv möglich ist, kann die zuständige Behörde aufgrund der erforderlichen Anzeige in Auflagen auch einen Strahlenschutzbeauftragten verlangen.