Elektrische Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG unterliegen einer internen Fertigungskontrolle.
Zu diesem Zweck stellen
die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie zusammen. Diese Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen.
Elektrische Betriebsmittel unterliegen keinem Zertifizierungsverfahren. Eine Prüf- und Zertifizierungsstelle kann aber selbstverständlich eingeschaltet werden, sei es auf freiwilliger Basis oder auch dann, wenn der Hersteller die Verfahrensschritte mit den notwendigen Nachweisen nicht selbst leisten kann.
Das GS-Zeichen ist für elektrische Betriebsmittel uneingeschränkt möglich, sofern es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände handelt.
Mit der Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung jedes einzelnen Produktes mit den Bestimmungen der Richtlinie. Die technischen Unterlagen sind zusammen mit einer Kopie der Konformitätserklärung bereitzuhalten, damit die nationalen Behörden sie einsehen können.