Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsgebiet Flurförderzeuge

  • 1. Dürfen Personen mit Arbeitsbühnen an Gabelstaplern oder Mitgänger-Flurförderzeugen angehoben werden?

    Gemäß Nummer 2.4 Satz 3 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Personen mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln (z. B. mit Gabelstaplern oder Mitgänger-Flurförderzeugen) ausnahmsweise angehoben werden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, welche die Sicherheit gewährleisten. Derartige geeignete Maßnahmen sind in § 26 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" einschließlich der zugehörigen Durchführungsanweisung und der TRBS 2121 Teil 4 (2019)"Gefährdung von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmitteln" aufgeführt.

    Der regelmäßige oder planbare Einsatz einer Arbeitsbühne ist nicht in Übereinstimmung mit der Betriebssicherheitsverordnung.

    Damit Personen mit einer Arbeitsbühne durch ein Flurförderzeug, das nicht dafür vorgesehen ist, ausnahmsweise angehoben werden dürfen, muss u. a. die ausreichende Standsicherheit des Flurförderzeuges in Verbindung mit einer Arbeitsbühne gewährleistet sein.

    Weitere Informationen können Sie der DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast" (2020) entnehmen.

    Die TRBS 2121-4 enthält eine abschließende Aufzählung von Flurförderzeugen, die in den Geltungsbereich der TRBS 2121-4 fallen: Gegengewichtstapler (Gabelstapler), Schubmaststapler, Regalstapler, Dreiseitenstapler (Regalflurförderzeuge). Mitgänger-Flurförderzeuge gehören nicht dazu.

  • 2. Sind Arbeitsbühnen an Gabelstaplern CE-kennzeichnungspflichtig?

    Die Arbeitsgruppe Maschinen der Europäischen Kommission (Maschinenausschuss) führt in regelmäßigen Abständen Beratungen zu aktuellen Fragen bezüglich der Anwendung der Maschinenrichtlinie durch. In der deutschen Delegation für den Maschinenausschuss sind folgende Institutionen vertreten:

    • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)
    • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
    • Umweltministerium Baden-Württemberg (Vertreter der Bundesländer in Sachen Maschinenrichtlinie)
    • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

    Ergebnisse der Beratungen, die eine Interpretation zu einzelnen Sachverhalten der Maschinenrichtlinie darstellen, werden z. B. auf den Internetseiten der baua veröffentlicht.

    Diese Interpretationen sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen eine einheitliche Anwendung der Richtlinie in Europa und werden nach unseren Erfahrungen allgemein anerkannt.

    U.a. wurde im Maschinenausschuss über "Auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Personen" beraten und das Ergebnis in dem Dokument WG-2005.46 bzw. in der nichtamtlichen Übersetzung "Auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Personen und Ausrüstungen, die mit Maschinen, die für das Heben von Gütern ausgelegt sind, für den Zweck des Hebens von Personen verwendet werden" veröffentlicht

    Darin wird unterschieden, ob die Ausrüstungen

    1. mit Maschinen zum Heben von Lasten zusammengebaut sind oder
    2. mit Maschinen zum Heben von Lasten nicht zusammengebaut sind.

    Die unter 1. fallenden Arbeitsbühnen sind CE- kennzeichnungspflichtig. Zum Beispiel gehören Arbeitsplattformen, die mit Ladekranen oder Teleskopstaplern zusammengebaut sind, dazu.

    Arbeitsbühnen für Gabelstapler fallen unter den 2. Fall und sind nicht CE- kennzeichnungspflichtig.

    Weitere Informationen können Sie der DGUV Information 208-031 (bisher: BGI/GUV-I 5183) entnehmen.

  • 3. Gibt es eine Vorschrift aus der hervorgeht, dass Gabelstapler-Arbeitsbühnen regelmäßig überprüft werden müssen? Wenn ja, wie heißt diese?

    Arbeitsbühnen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind und ein Arbeitgeber dementsprechend die in der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel genannten Prüfvorschriften einhalten muss.

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV fällt es in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen für die Arbeitsmittel zu ermitteln.

    Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln, welche die Personen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden, erfüllen müssen.

    Der Arbeitgeber hat nach § 14 Abs. 1 BetrSichV sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.

    Befähigte Person ist nach § 2 Abs. 6 BetrSichV jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur vorgesehenen Prüfung verfügt.

  • 4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Fahrerschulungen nach DGUV Grundsatz 308-001 durchführen zu können?

    Für Personen, die als Qualifizierende (im weiteren Text Ausbilder genannt) von Fahrerinnen und Fahrern für Flurförderzeuge tätig werden wollen, sind keine Zulassungen, speziellen Ausbildungs- oder Anerkennungsverfahren, Zertifizierungen oder Ähnliches vorgeschrieben.

    Um als Ausbilder von Fahrerinnen und -Fahrern für Flurförderzeuge gemäß DGUV Grundsatz 308-001 tätig werden zu können genügt es, die in dem DGUV Grundsatz enthaltenen Forderungen zu erfüllen.

    Gemäß Ziffer 5 des DGUV Grundsatzes "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" (DGUV Grundsatz 308-001) kann als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrerinnen und -Fahrern tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist und darüber hinaus mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

    • Erfolgreiche Qualifizierung zur Bedienperson von Flurförderzeugen. Dies beinhaltet mindestens den erfolgreichen Abschluss der allgemeinen Qualifizierung (Stufe 1) nach Abschnitt 3.2.
    • Zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen. Dies soll sicherstellen, dass Qualifizierende Erfahrungen im täglichen Einsatz mit Flurförderzeugen gesammelt haben. Idealerweise sollten sie über längere Zeit Flurförderzeuge gefahren haben. Für die Durchführung von Zusatzqualifizierungen (Stufe 2) sind entsprechende Erfahrungen mit dem betreffenden Flurförderzeugtyp nachzuweisen.
    • Meisterin oder Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion, dies entspricht einer Tätigkeit nach Niveau 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR). Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass die Qualifizierenden über die Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, eine Qualifizierung erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehören z.B.:
      - Qualifizierungskonzepte zu erstellen,
      - Fachkenntnisse zu vermitteln,
      - eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen.
    • Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilderinnen und Ausbilder von Bedienpersonen für Flurförderzeuge.
  • 5. Können Fahrerausweise aus dem Ausland in Deutschland anerkannt werden?

    Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union kommen in Deutschland vermehrt Staplerfahrer aus dem Ausland zum Einsatz. Diese Personen dürfen jedoch erst als Staplerfahrer eingesetzt werden, wenn der Nachweis für eine ausreichende Ausbildung erbracht wurde. Für Staplerfahrer aus dem Ausland gelten die gleichen Anforderungen wie für Staplerfahrer aus Deutschland: Sie müssen ausreichend ausgebildet sein und eine Prüfung abgelegt haben.

    Das Niveau dieser Ausbildung ist in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (DGUV Grundsatz 308-001) festgelegt.

    Mit dem Vorweisen eines ausländischen Staplerfahrerausweises ist noch nicht sichergestellt, dass das in Deutschland geforderte Ausbildungsniveau mit der Ausbildung erreicht wurde. Die Bestimmungen für die Ausbildung von Staplerfahrern sind im Ausland von Land zu Land verschieden. Selbst innerhalb eines Landes können die Qualitätsunterschiede z. T. sehr groß sein. In den meisten Fällen fehlt eine qualitätssichernde Instanz, die das Ausbildungsniveau überprüft.

    Eine generelle Anerkennung von Staplerfahrerausweisen aus dem Ausland, wie zum Beispiel im Straßenverkehr üblich, ist daher nicht möglich.

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gabelstaplerfahrer mit dem Stapler fahren darf?

    Gemäß § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" muss der Unternehmer dem Fahrer einen schriftlichen Auftrag zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand erteilen.

    Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer sich davon überzeugt hat, dass der Fahrer eine Ausbildung absolviert hat. Nur wenn die Fahrerausbildung auf der Grundlage des DGUV Grundsatz 308-001 durchgeführt wurde, kann der Unternehmer darauf vertrauen, dass der Fahrer ordnungsgemäß ausgebildet ist, sodass er diesen dann in Erfüllung von § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 schriftlich mit dem Fahren/Steuern der Flurförderzeuge beauftragen kann.

    Maßnahmen, wie die im UVV-Text geforderten Schutzziele erreicht werden können, sind in den Durchführungsanweisungen zu UVV'en angeben. In der zu § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 zugehörigen Durchführungsanweisung ist u. a. ausgeführt, dass der Fahrer von Flurförderzeugen für diese Tätigkeit dann ausgebildet und befähigt ist, wenn er

    • eine Schulung nach DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" absolviert hat,
    • eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden hat und
    • darüber einen Nachweis vorlegen kann.

    Darüber hinaus muss auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereichs und eine gerätespezifische Einweisung erfolgen.

    Diese Ausbildung und Befähigung muss der Unternehmer beim Staplerfahrer feststellen, weitere Institutionen oder Stellen sind dabei nicht beteiligt.

    Welche Möglichkeiten haben ausländische Staplerfahrer, um in Deutschland eingesetzt werden zu können?

    Staplerfahrer aus dem Ausland dürfen in Deutschland erst eingesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie über einen ausreichenden Ausbildungsstand verfügen.

    Der DGUV Grundsatz 308-001 gilt als Orientierung für eine qualifizierte Ausbildung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Der Grundsatz enthält Angaben zu Umfang und Dauer der Ausbildung, zur Qualifikation der Ausbilder und der Ausbildungsstätte wie auch zu Lehrinhalten in der theoretischen und praktischen Ausbildung. Der DGUV Grundsatz 308-001 ist vorrangig für Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert, die noch über keine Vorkenntnisse und Fahrpraxis verfügen. So gliedert sich die Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" in einen theoretischen und praktischen Teil.

    Der DGUV Grundsatz 308-001 sieht auch vor, dass die Ausbildungszeit und die Ausbildungsinhalte entsprechende den Kenntnissen des Staplerfahrers angepasst werden können.

    Falls der Staplerfahrer bereits über Vorkenntnisse und Fahrpraxis verfügt bietet sich folgendes Vorgehen an:

    • Eine Gabelstaplerfahrschule oder ein innerbetrieblicher Ausbilder für Staplerfahrer ermittelt mit einem Test den aktuellen Ausbildungsstand des ausländischen Staplerfahrers. Unter Berücksichtigung der Testresultate findet anschließend eine ergänzende Ausbildung (Theorie / Praxis) statt, die mit einer theoretischen und praktischen Prüfung (vgl. DGUV Grundsatz 308-001) abgeschlossen wird.
    • Bei sehr guten Ergebnissen des Eingangstests ist auch denkbar, dass die Ausbildung entfällt und nur die theoretische und praktische Prüfung absolviert wird. Bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung wird dem Fahrer ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschussprüfung (Ausbildungsnachweis) für den geschulten Stapler ausgestellt.
  • 6. Wie lange sollte die Ausbildung zum Staplerfahrer nach DGUV Grundsatz 308-001 (ehemals BGG 925) dauern?

    Gemäß § 7 Abs. 1 der UVV „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68) muss der Auftrag zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand vom Unternehmer schriftlich erteilt werden. Voraussetzung dafür ist u. a., dass die betreffenden Fahrer für diese Tätigkeit ausgebildet sind. In der zugehörigen Durchführungsanweisung ist u. a. ausgeführt, dass Fahrer von Flurförderzeugen für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt sind, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (DGUV Grundsatz 308-001) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können. Die Durchführungsanweisungen geben Maßnahmen an, wie die im UVV-Text geforderten Schutzziele erreicht werden können.

    Der DGUV Grundsatz 308-001 gilt somit als Orientierung für eine qualifizierte Ausbildung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Der Grundsatz enthält Angaben zu Umfang und Dauer der Ausbildung, zur Qualifikation der Ausbilder und der Ausbildungsstätte wie auch zu Lehrinhalten in der theoretischen und praktischen Ausbildung. Der BG-Grundsatz des DGUV Grundsatz 308-001 ist vorrangig für Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert, die noch über keine Vorkenntnisse und Fahrpraxis verfügen. So gliedert sich die Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" in einen theoretischen und praktischen Teil.

    Um in beiden Teilen die erforderlichen Lehrinhalte vermitteln zu können, wird die Dauer der Ausbildung mit drei bis fünf Tagen bzw. 20-32 Lehreinheiten angegeben, wovon der theoretische Teil mindestens zehn Lehreinheiten umfassen muss und die Lehreinheit 45 Minuten beträgt.

    Maßnahmen, die unterhalb des in der Durchführungsanweisung angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte "Schnellkurse" mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird.

    Unseres Erachtens könnten die in dem DGUV Grundsatz 308-001 beschriebenen Lehrinhalte in derartigen Schnellkursen nicht übermittelt werden.

    Die mit "drei bis fünf Tagen" angegebene Ausbildungsdauer ist abgestellt auf die Unterrichtsdauer, die erfahrungsgemäß notwendig ist, um die im DGUV Grundsatz 308-001 angegebenen Lehrinhalte so vermitteln zu können, dass diese von den Teilnehmern auch verstanden werden.

    Letzten Endes entscheidet der Unternehmer, ob er Personen mit dem Fahren von Flurförderzeugen schriftlich beauftragt, die u. U. zwar fahren können, deren Ausbildung jedoch weit unter dem Sicherheitsniveau liegen, wie es seitens der Berufsgenossenschaften vorgegeben ist.

    Der Unternehmer muss sich davon überzeugen, dass die betreffenden Personen ordnungsgemäß ausgebildet wurden. Welche Konsequenzen sich für Ausbilder und/oder Unternehmer ergeben, wenn sich bei einem Arbeitsunfall zeigt, dass der Fahrer in einem sogenannten Schnellkurs ausgebildet wurde, kann im Voraus nicht beurteilt werden.

    Der DGUV Grundsatz 308-001 dient lediglich als Orientierung für eine praktische Ausbildung und ist selbst keine Vorschrift, deshalb können mangelhafte Ausbildungen nicht verboten werden.

  • 7. Was bedeutet "unter Aufsicht" im Zusammenhang mit der Ausbildung von Flurförderzeugfahrern?

    Nach dem DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (ehemals BGG 925) dürfen Jugendliche unter 18 Jahren im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. zur Fachkraft für Lagerwirtschaft, Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein.

    Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken darf nur unter Aufsicht erfolgen. Dies gilt nicht als selbständiges Steuern.

    Zu berufsbildenden Zwecken bedeutet, dass der Auszubildende im Rahmen des von ihm zu erlernenden Berufs auch Gabelstaplertätigkeiten ausführen muss, wie dies z. B. bei der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft der Fall ist.

    Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags zu vergewissern.

  • 8. Wer darf Flurförderzeugfahrer unterweisen?

    Der Unternehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Gesamtverantwortung seine Mitarbeiter zu unterweisen.

    Er kann geeignete und qualifizierte Mitarbeiter beauftragen, z. B. Betriebsleiter, Meister oder Vorarbeiter. Vorgesetzte der Mitarbeiter müssen nicht eigens für die Unterweisung beauftragt werden, da diese Verantwortung für bestimmte Arbeitsbereiche übernommen haben und Kraft ihrer Führungsfunktion schon Unterweisungspflichten haben.

    Eine externe Sicherheitsfachkraft kann zur Durchführung der Unterweisung beauftragt werden, wenn z. B. geeignete Personen im Unternehmen nicht verfügbar sind.

  • 9. Welche Qualifikation sollte der Unterweisende haben?

    Die Unterweisende sollte ausgebildeter Flurförderzeugfahrer oder Ausbilder für Flurförderzeugfahrer sein.

  • 10. Welche Themen sollen unterwiesen werden?
    • Den zu unterweisenden Personen ist zu erläutern, wie sie die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten sicher durchführen können.
    • Inhalte der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68, ehemals BGV D27)
    • Unterweisung über die Gefährdung des Flurförderzeugfahrers
    • Unterweisung über die Gefährdung der Personen im Arbeitsbereich des Flurförderzeugfahrers
    • Unfall- und Gesundheitsgefahren, die beim Führen des Flurförderzeugs auftreten können
    • Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen, z. B. Fahrerrückhaltesysteme
    • Sicherheitskontrolle am Flurförderzeug zur Betriebs- und Verkehrssicherheit
    • Standsicherheitsvorschriften eines Flurförderzeugs (Kräfte, Lastschwerpunktabstände, Anbaugeräte, etc.)
    • Allgemeine Informationen über den Betriebsablauf
    • Hinweise auf spezielle Betriebsgefahren
  • 11. Wann sollte unterwiesen werden?

    Erstunterweisung: bevor ein Mitarbeiter an einem neuen Arbeitsplatz tätig wird.

    Wiederholungsunterweisung: in angemessenen Zeitabständen, spätestens innerhalb eines Jahres

    Unterweisungen aus besonderem Anlass:

    • Ungewöhnliche oder selten vorkommende Arbeiten, z. B. Einsatz einer Arbeitsbühne
    • Neue Flurförderzeugmodelle
    • Nach Verstößen gegen Verhaltensregeln
    • Nach Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen
  • 12. Was ist bei der Unterweisung zu beachten, wenn die Mitarbeiter häufig in Fremdbetrieben arbeiten?

    Die Arbeitsbedingungen in Fremdbetrieben müssen vor Beginn der Tätigkeiten geklärt werden, damit die nötigen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

    Die speziellen Betriebsregelungen des Auftraggebers müssen bekannt sein und beachtet werden.

    Dem Unterweisenden müssen die Sicherheitsanweisungen des Auftraggebers für Fremdfirmen bekannt sein. Er muss die Unterweisung rechtzeitig und auf den Auftraggeber bezogen durchführen.

  • 13. Welche Vorschriften gelten für das Aufstellen von Verkehrsschildern in Drive-in Bereichen von Baumärkten?

    1. Drive-in Bereiche als öffentlicher Verkehrsraum

    Der Begriff "öffentlicher Verkehrsraum" ist folgendermaßen definiert:

    • Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 1 StVO Rdnr. 13).
    • Wegerechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist eine für den Verkehr nach den Straßen-gesetzen des Bundes oder der Länder gewidmete Verkehrsfläche. Die Widmung erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, § 1 StVO, Anm. 2.1).
    • Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (vgl. Schurig, StVO 13. Auflage 2009, § 1 StVO, Anm. 2.1).

    Drive-in Bereiche in Märkten stehen der Allgemeinheit während der Öffnungszeiten des Marktes tatsächlich (faktisch) offen und sind damit grundsätzlich als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen.

    Anders ist der Fall zu beurteilen, sofern der Markt für den Publikumsverkehr geschlossen ist. In diesem Fall handelt es sich um Privatgelände.

    2. Anwendung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

    Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften finden auch auf Verkehrsflächen Anwendung, die im privaten Eigentum stehen, jedoch durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt werden (tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum) (BGH, VersR 85, S. 835 m. w. N.). Dies bedeutet, es gelten auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).

    Gemäß § 45 Abs. 3, Abs. 4 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich die Pflicht darüber zu bestimmen, wo welche Verkehrszeichen und –einrichtungen anzubringen sind. Diese Amtspflicht obliegt der Behörde im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Auch im tatsächlich (faktisch) öffentlichen Verkehrsraum haben die Straßenverkehrsbehörden das Recht und die Pflicht, verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen (Verkehrsregelungspflicht).

    Die Verkehrsregelungspflicht umfasst Maßnahmen zur Verhütung von Verkehrsgefahren durch die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Hierzu gehört insbesondere

    • den Verkehr regelnden Einrichtungen so anzubringen, dass sich der Verkehr möglichst gefahrlos abwickelt,
    • die Verkehrszeichen und –einrichtungen so zu gestalten, dass sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten durchschnittlichen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sind,
    • Verkehrsschilder nur dort anzubringen, wo dies nach den Umständen geboten ist.

    Die Anordnung, verkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen, steht hierbei im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Ihr steht ein Beurteilungsspielraum zu, "ob" und "wie" eine Maßnahme zu treffen ist (Schurig a.a.O. § 45 StVO Anmerkung 2.1.1).

    3. Eigentumsrechte des Betreibers bei privaten Verkehrsflächen

    Handelt es sich bei Drive-in Bereichen in Baumärkten um eine private Verkehrsfläche, die als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum genutzt wird, so sind die Eigentumsrechte des Betreibers des Baumarktes hinsichtlich der Durchführung verkehrsregelnder Maßnahmen zu berücksichtigen. Denn der Eigentümer kann alle Befugnisse auf seinem Eigentum ausüben. Hieraus ergibt sich sein Recht, den Verkehr auf den privaten Verkehrsflächen – auch dann, wenn es sich um einen "öffentlichen Verkehrsraum”" handelt – zu regeln. Dies bedeutet, er kann z..B. Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen, Verkehrsverbote für schwere Fahrzeuge verhängen, einen Einbahnverkehr einrichten, Parkverbote erlassen usw. (Ganschezian-Finck NJW 1963, S. 1808 ff.).

    Der Eigentümer des Privatgeländes darf jedoch keine amtlichen Verkehrszeichen auf dem Gelände anbringen. Denn amtliche Verkehrszeichen dürfen nur auf Anweisung der Straßenverkehrsbehörden von den Straßenbaubehörden angebracht werden (§ 5b StVG i. V. m. § 45 Abs. 3 StVO).

    Es empfiehlt sich jedoch, dass der Verkehr auch auf nicht gewidmeten, tatsächlich öffentlichen Flächen - auch dann, wenn sie im Privateigentum stehen - nach den allgemeinen Verkehrsregeln abläuft und durch entsprechende Verkehrszeichen beeinflusst wird.

    Die privaten Zeichen dürfen aber nicht so verwendet werden, dass sie sich auf den öffentlichen Verkehr auswirken (§ 33 Abs. 2 StVO). Maßgebend ist hierbei, ob die privaten Verkehrszeichen den amtlichen (§§ 40-43 StVO) gleichen, nach Art, Farbe, Größe oder Anbringung mit ihnen verwechselt werden können oder sie sonst in ihrer Verkehrswirkung beeinträchtigen (Hentschel a.a.O. § 33 StVO Rdnr. 12).

    4. Ergebnis

    Bei tatsächlich (faktisch) öffentlichem Verkehrsraum, der in privatem Eigentum steht, dürfen amtliche Verkehrszeichen und –einrichtungen vom Eigentümer nicht aufgestellt und angebracht werden. Dies obliegt den Straßenverkehrsbehörden in Zusammenarbeit mit den Straßenbaubehörden (§ 45 Abs. 3 StVO).

    Es empfiehlt sich jedoch, dass der Verkehr auch auf den nicht gewidmeten, tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen nach den allgemeinen Verkehrsregeln abläuft und vom Eigentümer durch entsprechende Zeichen geregelt wird.

  • 14. Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für Fahrerrückhalteeinrichtungen bei Flurförderzeugen?

    Es gilt zu unterscheiden zwischen Flurförderzeugen, die neu in Verkehr gebracht werden (Neugeräte) und Flurförderzeugen, die sich bereits seit dem 01.01.1993 in Betrieb befinden (Altgeräte).

    A Neugeräte

    Für Geräte, die neu in Verkehr gebracht werden, findet die Maschinenrichtlinie Anwendung. Die Maschinenrichtlinie richtet sich ausschließlich an den Hersteller bzw. an seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Diese haben die Verpflichtung, bei Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie, die in Verkehr gebrachten Flurförderzeuge mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen und hierüber eine EG-Konformitätserklärung auszustellen.

    Um den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie zu erleichtern und um die Übereinstimmung überprüfen zu können, werden auf europäischer Ebene harmonisierte Normen erarbeitet. Die Beschaffenheitsanforderungen für motorisch angetriebene Flurförderzeuge bis zu einer Tragfähigkeit von 10.000 kg sind unter anderem in der Norm EN ISO 3691-1:2012 geregelt.

    In der Europäischen Norm DIN EN ISO3691-1:2012 heißt es unter Ziffer 4.7.8 Fahrerrückhaltesystem:

    • 4.7.8 Fahrerrückhaltesystem
      Gegengewichtstapler mit Fahrersitz und einer Nenntragfähigkeit bis einschließlich 10 000 kg sowie Querstapler müssen mit einer Rückhalteeinrichtung, eines Systems oder einer Einhausung (Kabine) ausgerüstet sein, die dazu bestimmt ist, die Gefahr zu reduzieren, dass im Falle des Umkippens der Kopf und/oder Körper des Bedieners zwischen Flurförderzeug und Boden eingeklemmt wird.

      Derartige Vorrichtungen dürfen den Betrieb des Flurförderzeugs, z. B. das Betreten, Verlassen des Fahrerplatzes und/oder die Sicht nicht übermäßig beeinträchtigen.

      Um die Restgefährdung hinsichtlich des Aufpralls des Kopfes des Bedieners auf einer festen Oberfläche zu reduzieren, sind am Flurförderzeug Warnungen und Anleitungen über den Zweck, die Anwendung und die im Falle des Umkippens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben und in der Betriebsanleitung zu beschreiben (siehe 6.2).

      Wenn als Rückhalteeinrichtung ein Gurt benutzt wird, muss dieses System ISO 24135-1 entsprechen.

    Bemerkung:

    Gegengewichtsstapler (siehe ISO 5053:1987, 3.1.3.1.1), geländegängige Gabelstapler (siehe ISO 5053:1987, 3.1.3.1.8), Querstapler (Seitenstapler, nur eine Seite), (siehe ISO 5053:1987, 3.1.3.1.7)

    B Altgeräte, Flurförderzeuge im Betrieb seit 01.01.1993

    Für alle Altgeräte gilt die Betriebssicherheitsverordnung, diese begründet auch eine Nachrüstverpflichtung für Fahrerrückhaltesysteme durch den Betreiber.

    Betriebssicherheitsverordnung – (BetrSichV), § 7, Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel, Abs. 1:

    • (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die
      • solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden,

    oder

    • wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften den Anhangs 1.

    Im Anhang 1 steht dann:

    Betriebssicherheitsverordnung – (BetrSichV), Anhang 1 vom 27.03.2007, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2

    Ziffer 3.1.4

    Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung die Gefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch

    • eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
    • eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
    • eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

    Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die Konstruktion des Arbeitsmittels selbst gegeben ist.

    Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.

    Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen der Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die mitfahrenden Beschäftigten einzubauen.

    Ziffer 3.1.5

    Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel

    • durch Verwendung einer Fahrerkabine,
    • mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,
    • mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt,

    oder

    • mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.

    Zusammenfassend kann gesagt werden:

    • Für Neugeräte sind die Flurförderzeugbauarten, die eine Fahrerrückhalteeinrichtung benötigen in der Europäischen Norm DIN EN ISO3691-1:2012 festgelegt.
    • Für Altgeräte ist eine Gefährdungsbeurteilung des Betreibers unter der Prämisse der Anforderungen der BetrSichV Anhang 1 3.1.4 und 3.1.5 maßgeblich.

    C Benötigen Schubmast- bzw. Spreizenstapler mit Quersitz ein Fahrerrückhaltesystem?

    Schubmast- bzw. Spreizenstapler mit Quersitz sind in der Europäischen Norm DIN EN ISO3691-1:2012 nicht als Gerätetypen aufgeführt.

    Auch die Auswertung von Unfällen von umgekippten Flurförderzeugen zeigt, dass bisher keine Unfälle bekannt wurden, bei denen Schubmast- bzw. Spreizenstapler mit Quersitz in Verbindung mit zu schnellem Fahren, engen Kurven und/oder angehobener Last bzw. angehobenem Lastaufnahmemittel zur Seite umgekippt sind. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass bei den vorgenannten Geräten Verletzungsrisiken durch ein Kippen von vornherein bereits durch die Bauart begrenzt ist. Insofern erscheint uns bei dieser Gerätebauart eine spezielle Fahrerrückhalteeinrichtung nicht erforderlich.

    Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf Schubmast- bzw. Spreizenstapler mit Quersitz - nicht zu verwechseln mit Sitz-Gabelhubwagen, bei denen sich die Stützarme direkt unter den Hohlgabeln befinden.

    Ferner ist zu beachten, dass sich die obige Aussage nicht auf das Kippen infolge von Absturz (z. B. Laderampe) oder Anfahren von Gebäudeteilen (z. B. Tordurchfahrten, Betonpfeiler u. ä.) bezieht. Sofern derartige Gefährdungen gegeben sind, ist die Frage der Ausrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen betriebsspezifisch zu beurteilen. In Einzelfällen kann es aufgrund der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens notwendig sein, Schubmaststapler mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten und diese im Betrieb auch zu nutzen. Nähere Informationen dazu sollten in der Betriebsanleitung des Schubmaststaplers enthalten sein.

    In solchen Fällen kann eine Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit bei angehobenem Lastaufnahmemittel sinnvoll sein, da durch sie die Gefährdung des Umkippens stark reduziert wird. So werden damit Unfälle verhindert und nicht Unfallfolgen vermindert.

    D Benötigen Stapler, die mit einem System ausgerüstet sind, das gegen Umkippen schützt (Stabilisierungssystem) eine Fahrerrückhalteeinrichtung?

    Ja, ein Stabilisierungssystem kann die Kippwahrscheinlichkeit des Staplers z. B. bei einer Kurvenfahrt zwar verringern, aber nicht ausschließen. Die Ursache des Kippens kann ein Absturz (z. B. Laderampe), das Anfahren von Gebäudeteilen (z. B. Tordurchfahrten, Betonpfeiler u. ä.) oder eine Bodenunebenheit sein.

  • 15. Ist eine arbeitmedizinische Untersuchung nach G41 gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben, wenn in einem Hochregallager ein Fahrer in einer Staplerkabine auf die höchste Regalebene von ca. 13,5 m fährt?

    Anlässe für die Arbeitsmedizinische Vorsorge sind im Anhang der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festgelegt. Arbeiten mit Absturzgefahr sind hierin nicht aufgeführt, somit kann von einer konkreten gesetzlichen Verpflichtung aus dieser Verordnung nicht ausgegangen werden.

    Unabhängig hiervon kann eine Untersuchung nach G41 mit entsprechender Beratung des Beschäftigten eine sinnvolle Ergänzung des betrieblichen Gesundheitsschutzes darstellen. Ein entsprechendes Untersuchungsangebot in einem Unternehmen wäre für die Mitarbeiter als eindeutig freiwillig zu kennzeichnen.

    Weitere Informationen finden sich im Anhang der DGUV Information 240-410 (ehemals DGUV-I 504-41) "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G41 'Arbeiten mit Absturzgefahren'", die als Hilfe für die Auswahl der für ein solches Angebot in Frage kommenden Arbeitsplätze herangezogen werden kann.

  • 16. Ist es gestattet, eine lange Last mit zwei Staplern anzuheben?

    Spezielle Vorschriften, die das Transportieren einer Last mit mehreren Staplern regelt, sind uns nicht bekannt. Selbstverständlich müssen die Vorschriften der "Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68, ehemals BGV D27) beachtet werden.

    Für diesen speziellen Einsatzfall verweisen wir insbesondere auf die folgenden Paragrafen und die dazugehörigen Durchführungsanweisungen (DA):

    • § 8 Standsicherheit
      Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.
    • DA zu § 8:
      Flurförderzeuge können kippen z.B. durch
      • zu schnelles Kurvenfahren,
      • Fahren mit angehobener Last,
      • Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),
      • Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,
      • Verfahren pendelnder Lasten,
      • Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,
      • Neigen des Mastes nach vorn,
      • Fahren auf unebenen Wegen,
      • Überlastung,
      • starken Wind,
      • Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z.B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.
    • § 11 Beladung
      (1) Flurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.
      (2) Flurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.
    • § 12 Fahren
      (1) Flurförderzeuge dürfen nur verfahren werden, wenn der Fahrer ausreichende Sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird.
    • DA zu § 12 Abs. 1:
      Die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn ist z.B. erfüllt, wenn das Flurförderzeug so beladen wird, dass der Fahrer über die Last hinweg die Fahrbahn einsehen kann.
    • Bei nicht ausreichender Sicht sind Hilfsmittel nach Maßgabe des Herstellers, z.B. Spiegel, Kamera und Monitor, akustische und visuelle Warnhinweise, Sensoren zur Erkennung von Personen oder Gegenständen, erhöhter oder drehbarer Sitz, zulässig. Die Auswahl der Hilfsmittel muss nach ergonomischen Gesichtspunkten erfolgen.

    Dürfen Flurförderzeuge mit höher als bodenfrei angehobener Last (nicht nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last) verfahren werden, ist die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn auch erfüllt, wenn der Fahrer unter der Last hindurch die Fahrbahn einsehen kann. Muss mit Frontgabelstaplern ausnahmsweise eine große Last, die die Sicht auf die Fahrbahn versperrt, aufgenommen und bewegt werden, soll der Fahrer hierbei rückwärts fahren. Da die Last bei der Rückwärtsfahrt nicht beobachtet werden kann, soll mit Lasten, die seitlich über den Gabelstapler hinausragen, nicht rückwärts gefahren werden. Häufiges Rückwärtsfahren ist zu vermeiden, da hierbei die Wirbelsäule des Fahrers durch Verdrehung – insbesondere in Verbindung mit Vibrationen – übermäßig belastet werden kann.

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die für den Transport einer Last mit zwei Staplern zu treffenden Maßnahmen festzulegen. Insbesondere sollten dabei folgende Punkte beachtet werden:

    • Das Gewicht der gemeinsam von zwei Gabelstaplern zu transportierenden Last darf die Summe der Tragfähigkeiten beider Gabelstapler nicht überschreiten. Bei einseitiger Gewichtsverteilung darf bei keinem Gabelstapler die Tragfähigkeit überschritten werden.
    • Der Transport einer Last mit zwei Gabelstaplern darf nur auf Weisung eines Aufsichtsführenden durchgeführt werden.
    • Während des Transports einer Last mit zwei Gabelstaplern muss eine Verständigung sowohl zwischen den Fahrern unter sich als auch zwischen den Fahrern und dem Aufsichtführenden gewährleistet sein.
    • Zum Transport einer langen Last in Längs- oder Querrichtung ohne Kurvenfahrt kann die Last direkt mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommen werden.
    • Zum Transport einer langen Last in Längs- oder Querrichtung mit Kurvenfahrt muss eine Drehverbindung zwischen der Last und dem Lastaufnahmemittel verwendet werden.
  • 17. Benötigen "Fahrer" von Mitgänger- Flurförderzeugen mit Fahrerstandplattform einen Fahrerausweis?

    Ob bei Bedienern von Mitgänger- Flurförderzeugen mit Fahrerstandplattform eine Unterweisung ausreicht oder eine Ausbildung vorgeschrieben ist, hängt nicht von der Position der Fahrerstandplattform (oben oder unten) ab, sondern von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Mitgänger-Flurförderzeugs.

    Ist bei Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h begrenzt, darf nach §7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68, ehemals BGV D27) der Unternehmer mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. Eine Ausbildung zum Flurförderzeugfahrer ist nicht vorgeschrieben, eine Unterweisung reicht aus.

    In den Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" wird zu § 7, Abs. 2 folgendes ergänzt: Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs 1. D.h. in diesen Fällen ist eine Ausbildung zum Flurförderzeugfahrer erforderlich.

    Ausbildungsinhalte können entsprechend der gerätespezifischen Gegebenheiten angepasst werden (Ziffer 3.4.1 DGUV Grundsatz 308-001, ehemals BGG 925)

    Beauftragt werden die Flurförderzeugfahrer vom Unternehmer. Gemäß § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68) muss dem Fahrer ein schriftlicher Auftrag vom Unternehmer zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand erteilt werden. Voraussetzung dafür ist u. a. eine Ausbildung des betreffenden Fahrers. Die Durchführungsanweisungen zu UVV'en geben Maßnahmen an, wie die im UVV-Text geforderten Schutzziele erreicht werden können. In der zugehörigen Durchführungsanweisung zu § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 ist u. a. ausgeführt, dass der Fahrer von Flurförderzeugen für diese Tätigkeit dann ausgebildet und befähigt ist, wenn er eine Schulung nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (DGUV Grundsatz 308-001) absolviert hat, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden hat und darüber einen Nachweis vorlegen kann. Darüber hinaus muss auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereichs und eine gerätespezifische Einweisung erfolgen.

  • 18. Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

    Damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken ein Flurförderzeug steuern dürfen, sind bestimmte Voraussetzungen nötig.

  • 19. Ist für Flurförderzeugfahrer (Staplerfahrer), die das 50. Lebensjahr vollendet haben, eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben?

    Wird ein Flurförderzeug im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, gelten neben der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68, bisher BDV D27) weitere Vorschriften des Straßenverkehrsrechts

    • Straßenverkehrsgesetz STVG,
    • Straßenverkehrsordnung STVO,
    • Straßenverkehrszulassungsordnung STVZO,
    • Fahrzeug-Zulassungsordnung FZV und
    • Fahrerlaubnisverordnung FeV.

    Entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung)

    • § 4 "Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen" sowie
    • § 6 "Einteilung der Fahrerlaubnisklassen"

    benötigen Fahrer von Flurförderzeugen (Staplern) eine Fahrerlaubnis, die von der durch die Bauart des Flurförderzeugs bestimmten Höchstgeschwindigkeit und der zulässigen Gesamtmasse des Flurförderzeugs abhängt, wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum fahren.

    Fahrer von Flurförderzeugen (Staplern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von

    • nicht mehr als 6 km/h benötigen keine Fahrerlaubnis, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse
    • mehr als 6 km/h und nicht mehr als 25 km/h benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse L oder T oder B, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse
    • mehr als 25 km/h benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn die zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3 500 kg beträgt
    • mehr als 25 km/h benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1, wenn die zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg beträgt
    • mehr als 25 km/h benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse C, wenn die zulässige Gesamtmasse mehr als 7 500 kg beträgt.

    Nach § 23 "Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen" der Fahrerlaubnis-Verordnung werden Fahrerlaubnisse der Klasse

    • B, L und T unbefristet,
    • C für fünf Jahre,
    • C1 längstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre

    erteilt.

    Laut §11 "Eignung" der Fahrerlaubnisverordnung gilt:

    Damit Flurförderzeugfahren eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 erteilt oder verlängert werden kann, müssen diese sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen und darüber einen Nachweis vorlegen.

    Eine Pflicht zum Umtausch eines alten deutschen Führerscheins gegen einen neuen EU-Führerschein besteht u.a. für

    • Inhaber der alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr,
    • Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ab dem 50. Lebensjahr die weiterhin einen LKW bis 7,49 t mit Anhänger bis Zuggesamtgewicht 18,5t nutzen möchten, wird der Besitzstand in eine Eintragskonstruktion der Fahrerlaubnisklasse CE (79) eingebunden. Hierfür muss die alte Klasse 3 in die neue EU- Führerscheinklasse C1E getauscht werden.
  • 20. Sieht der DGUV Fachbereich Handel und Logistik das alleinige Vorhandensein eines Fußschalters (Totmannpedal) als ausreichend zur Erfüllung der Anforderung nach 4.2.2.4 DIN EN ISO 3691–1 bei einem Schubmaststapler an?

    Aus unserer Sicht dient der Fußschalter der Positionierung des linken Fußes innerhalb der Struktur des Staplers, damit soll ein Quetschen des linken Fußes bei Vorwärtsfahrt verhindert werden. Die Einhaltung der bestimmungsgemäßen Bedienposition (sitzend) kann damit nicht gewährleistet werden. Dem Fahrer ist es ohne weiteres möglich, sich weit aus der Struktur hinauszulehnen. Ein Verhalten, das das Risiko von Quetschverletzungen stark erhöht, da diese Stapler überwiegend in engen Lagerstrukturen eingesetzt werden. Nach unserer Meinung ist dieses Risiko durch eine Einrichtung, die das Einnehmen der bestimmungsgemäßen Bedienposition (sitzend) detektiert oder durch eine weitgehend geschlossene Ausführung der Struktur (Kabine) zu vermindern.

  • 21. Kann die Regelung des § 14 (5) der BetrSichV "Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 und Anhang 3 handelt" auf die Prüfung nach § 37 DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" angewandt werden?

    Eine Übertragung dieser Regelung ist zurzeit nicht möglich, da es sich um zwei unterschiedliche Rechtkreise, einerseits staatliches Arbeitsschutzrecht, andererseits autonomes Satzungsrecht der UVT handelt. Allerdings ist zu beachten, dass im Anhang 3 Abschnitt 2 die Flüssiggasanlagen aufgeführt werden und in Tabelle 1, letzte Zeile "Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung sind" genannt sind. Diese Regelung würde die Flüssiggasanlagen der mit Flüssiggas betriebenen IC-Stapler betreffen.

  • 22. Können zurzeit anstehende Prüfungen nach § 37 DGUV Vorschrift 68 aufgrund der Einschränkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 -Pandemie verschoben werden?

    Im Zuge der Coronavirus SARS-CoV-2 -Pandemie kommt es zu Personalengpässen und Zutrittsbeschränkungen, insbesondere für Servicebetriebe. Wenn notwendig, kann der Unternehmer die Prüffrist um einen angemessenen Zeitraum verlängern. Siehe dazu die Stellungnahme der Fachbereiche der DGUV (PDF, 66 kB, nicht barrierefrei) .

  • 23. Die DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast" (veröffentlicht Mai 2020) fordert im Kapitel 3.1.2 mit Bezug zur TRBS 2121-4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" (veröffentlicht Januar 2019) Kapitel 4.1 (3) d) für Umwehrungen eine Höhe von min. 1,10 m statt den bisherigen min. 1,00 m. Können Arbeitsbühnen mit min. 1,00 m hoher Umwehrung weiterhin betrieblich genutzt werden?

    Die Erhöhung der Umwehrung von 1,00 m auf 1,10 m in der TRBS 2121-4 erfolgte als Anpassung an die Entwicklung der Körperlänge von Erwachsenen in den letzten Jahrzehnten. Sie erfolgte nicht als Reaktion auf ein spezifisches Unfallgeschehen. Bisher genutzte Arbeitsbühnen mit einer Höhe der Umwehrung von min. 1,00 m können aus unserer Sicht weiter betrieblich genutzt werden.

  • 24. Kann die theoretische Ausbildung der Stufe 1 nach DGUV Grundsatz 308-001 online/virtuell durchgeführt werden?

    Ja, die Durchführung der theoretischen Ausbildung der Stufe 1 nach dem DGUV Grundsatz 308-001 ist online/virtuell möglich.

  • 25. Kann die Abschlussprüfung des Theorieteils der Ausbildung der Stufe 1 nach DGUV Grundsatz 308-001 online/virtuell durchgeführt werden?

    Ja, dies ist unter Beachtung von folgenden Rahmenbedingungen möglich:

    • Zuverlässige Identitätskontrolle, d. h. eindeutige Zuordnung von Prüfungsteilnehmer und Prüfung, z. B. durch Vergabe eines entsprechenden Accounts und Kameraaufnahmen von Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen mit Personalausweis vor der Prüfung.
    • Angepasste Bearbeitungszeit von max. 1,5 Minuten/Frage, d. h. nachdem die Prüfung begonnen wurde, muss sie innerhalb der Zeit abgeschlossen werden. Danach sind keine Eingaben mehr möglich. Bei Fragen, die eine erhöhte Transferleistung erfordern (z. B. beim Umgang mit Lastschwerpunkt-Diagrammen), kann die Bearbeitungszeit angemessen verlängert werden.
    • Zufällige Auswahl der Prüfungsfragen aus einem größeren Fragenpool. Der Fragenpool sollte mindestens zwei- bis dreimal so groß sein wie die zufällige Auswahl der Prüfungsfragen.
    • Angepasstes Monitoring der theoretischen Prüfung oder statistische Qualitätskontrolle der Prüfungsergebnisse. Dies kann erreicht werden durch:
      • Kameraaufnahmen ohne Aufzeichnung während der Prüfung
      • Einsatz eines Proctoring-Systems
      • Zufallsauswahl von Prüfungsteilnehmern für eine nachträgliche Kontrolle der Prüfungsergebnisse durch eine angepasste Zweitprüfung während des Praxisteils der Ausbildung.
    • Belehrung über Rechte und Pflichten vor der Prüfung. Dabei sollten die besonderen Bedingungen, insbesondere die Sachverhalte, die als Täuschungsversuch definiert sind, thematisiert werden.

     

  • 26. In der Revision des DGUV Grundsatzes 308-001, veröffentlicht 12/2022, wird im Punkt 3.3 Zusatzqualifizierung (Stufe 2) explizit der Schubmaststapler erwähnt. Brauchen Bedienpersonen, die bereits einen Staplerschein besitzen, mit dem Fahren eines Schubmaststaplers beauftragt sind und Schubmaststapler fahren eine nachträgliche Zusatzqualifizierung (Stufe 2)?

    Nein, eine nachträgliche Zusatzqualifizierung (Stufe 2) ist in diesem Fall nicht notwendig. Dies gilt analog für die anderen unter 3.3 Zusatzqualifizierung (Stufe 2) genannten Staplertypen.