Definitionen und Begriffsbestimmungen zum Arbeitsgebiet Flurförderzeuge

"Öffentlicher Verkehrsraum"

  • Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Rdnr. 13).
  • Wegerechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist eine für den Verkehr nach den Straßengesetzen des Bundes (Paragraph 2 FernStrG) oder der Länder (z.B. Paragraph 3 BlnStrG) gewidmete Verkehrsfläche. Die Widmung erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).
  • Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).

"Fahrerloses Flurförderzeug"

Flurgebundenes Fördermittel (Wikipedia) mit eigenem Fahrantrieb, das automatisch gesteuert und berührungslos geführt wird. Fahrerlose Flurförderzeuge dienen dem Materialtransport, und zwar zum Ziehen oder Tragen von Fördergut mit aktiven oder passiven Lastaufnahmemitteln.

"Schmalgang"

Verkehrsweg für Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.

DGUV Vorschrift 68 (bisher BGV D 27)