BK 4201

J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • J67 Allergische Alveolitis durch organischen Staub

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • sensibilisierende organische Materialien

Beispiele:

  • Staub von verschimmelten Futter- und Einstreumitteln (Heu, Stroh u. a.)
  • Staub, der sich bei der Geflügelhaltung oder Weiterverarbeitung der Federn entwickelt
  • Tätigkeiten in Druckereibetrieben, vereinzelt auch in vollklimatisierten Arbeitsräumen
  • Züchtung von Speisepilzen (Pilzarbeiter-Lunge)
  • Malzgewinnung während älterer Brauereiverfahren (Malzarbeiterlunge)
  • Herstellung und Lagerhaltung von Käse
  • Schälarbeiten an Holzstämmen
  • Kontakt zu Sägemehl
  • Schleifen von Perlmutt
  • Verwendung von Isocyanaten zur Herstellung von Polyurethanen, Lacken und Klebstoffen
  • Einsatz von Phthalsäure- und Trimellithsäureanhydrid für die Produktion von Epoxidharzen und als Weichmacher
  • Lagerung von Obst
  • Rösten von Kaffee
  • Verarbeiten getrockneter Tabakblätter.

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 4201

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.