Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Nutzung der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED)

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Bild: VRD, fotolia

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1 Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Nutzung der ZED, Allgemeine Geschäftsbedingungen der die ZED nutzenden Unternehmen gelten nicht. Die ZED wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), Glinkastraße 40, 10117 Berlin, als gemeinsame Datei für alle Unfallversicherungsträger unterhalten. Sie dient der Unterstützung der Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten nach Gefahrstoffverordnung (§ 10a Abs. 1 und 2 GefStoffV), ein Verzeichnis über die durch Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B gefährdeten Beschäftigten zu führen. Rechtsgrundlagen für die ZED sind § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sowie § 10a Abs. 3 GefStoffV. Die ausführende Stelle ist die DGUV, Abteilung Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin. Vertragssprache ist Deutsch und es gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

2 Registrierung/Pflichten

Ein Unternehmen, das die ZED nutzen will, registriert sich über das ZED-Internetportal der DGUV (https://zed.dguv.de) und erfasst bzw. übermittelt die Daten über diesen sicheren Internetzugang. Die Bereitstellung der ZED stellt hierbei das Angebot der DGUV auf Abschluss eines kostenlosen Nutzungsvertrages dar, welches das Unternehmen durch die Registrierung annehmen kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Beschäftigten vor der erstmaligen Speicherung der Daten in der ZED über den Inhalt und Zweck der ZED schriftlich zu unterrichten und auf das Auskunftsrecht nach § 83 SGB X hinzuweisen (Muster eines Unterrichtungstextes siehe https://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-zed/unterrichtung-der-beschaeftigten/index.jsp)

(1) In der ZED erfasst und speichert das Unternehmen mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Adresse des Unternehmens
  2. Zuständiger Unfallversicherungsträger und Unternehmensnummer
  3. Vor- und Nachname des Beschäftigten
  4. Geburtsdatum des Beschäftigten
  5. Rentenversicherungsnummer des Beschäftigten
  6. Geschlecht des Beschäftigten (optional, solange die Person nicht zur nachgehenden Vorsorge gemeldet wird)
  7. Adresse des Beschäftigten (optional, solange die Person nicht zur nachgehenden Vorsorge gemeldet wird)
  8. Tätigkeit und Tätigkeitszeitraum
  9. Höhe der Exposition
  10. Dauer der Exposition
  11. Häufigkeit der Exposition (sofern kein unfallartiges Ereignis)
  12. Zeitraum der Unternehmenszugehörigkeit
  13. Stoffe, gegenüber denen der Beschäftigte exponiert ist

(2) Durch die Nutzung der ZED überträgt das Unternehmen der DGUV gem. § 10a Abs. 3 Gefahrstoffverordnung die Archivierungs- und Aushändigungspflicht für die erfassten Daten. Die DGUV bewahrt die vom Unternehmen hinterlegten Daten mindestens 40 Jahre auf, sofern es sich um eine Tätigkeit mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B handelt, und mindestens fünf Jahre bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B. Sie erteilt Versicherten (Beschäftigten und ehemals Beschäftigten) auf Anfrage Auskunft über die in der ZED über sie enthaltenen Daten.

(3) Das Unternehmen kann seine Nutzung der ZED jederzeit durch Mitteilung an die DGUV beenden. In diesem Fall muss es das Verzeichnis auf andere Weise weiterführen. Die bereits erfassten Daten verbleiben in der ZED, falls das Unternehmen sie nicht löscht. Eine Aufbewahrung erfolgt nur so lange, wie eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage besteht. Mit einer Inaktivität des letzten Nutzers des Unternehmens werden alle hinterlegten Daten unter Tools (Excelimporthistorie, Kopiervorlagen,...) gelöscht. Benutzer werden nach zweijähriger Inaktivität deaktiviert. An die zugehörige E-Mail-Adresse wird drei Monate vor Deaktivierung eine Benachrichtigung gesendet. Nach dreijähriger Inaktivität wird das Benutzerkonto unwiderruflich gelöscht.

3 Verwendung der in der ZED erfassten Daten

(1) Das Unternehmen selbst ermöglicht den gem. § 10a Abs. 4 GefStoffV berechtigten Personen und Stellen (Ärztin oder Arzt nach § 7 Absatz 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuständige Behörden, Beschäftigte und deren Vertretung) in den vom Gesetz benannten Fällen den Zugang zu den in der ZED erfassten Daten.

(2) Beim Vorliegen einer Berufskrankheiten-Anzeige kann der zuständige Unfallversicherungsträger mit Zustimmung des Versicherten die erforderlichen Daten aus der ZED bei der DGUV anfordern.

(3) Die Daten der ZED stehen der DGUV und ihren Einrichtungen sowie den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Vorsorgedatei gem. § 204 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zur Verfügung. Auf Wunsch des Unternehmens können die in der ZED gespeicherten Daten für das Angebot nachgehender Vorsorge über eine Anbindung an die DGUV Vorsorge gemäß ArbMedVV durch den Organisationsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung für nachgehende Untersuchungen (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie bzw. bei der Gesundheitsvorsorge (GVS) bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse genutzt werden. In diese Nutzung müssen die Beschäftigten einwilligen. Hierzu muss das Unternehmen die ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten schriftlich einholen. Dann entfällt eine gesonderte Meldung an ODIN/GVS.

(4) Für Inhalt und Richtigkeit der vom Unternehmen in die ZED eingespeisten Daten ist das Unternehmen selbst verantwortlich. Das Unternehmen verpflichtet sich insbesondere, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalte Rechte Dritter verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen.

(5) Die DGUV behält sich vor, den Aufbau sowie die Funktionen der ZED an den aktuellen Stand der Technik anzupassen, sofern die wesentlichen Leistungen des Vertrages und die gesetzlichen Vorgaben weiterhin erfüllt werden und die Änderungen für das Unternehmen zumutbar sind. Aktualisierungen und Wartungen werden in zumutbarem Rahmen durchgeführt, sodass eine jederzeitige Verfügbarkeit nicht garantiert werden kann. Die Nutzung der ZED setzt eine stabile Internetverbindung und entsprechende funktionstüchtige Endgeräte voraus, für die das Unternehmen selbst zu sorgen hat.

4 Datenschutz und Zugriffsbeschränkung

(1) Es handelt sich bei der ZED nicht um eine Datenverarbeitung im Auftrag. Das Unternehmen und die DGUV sind keine gemeinsam Verantwortlichen. Das Unternehmen erfasst und pflegt die Daten in der ZED in eigener Verantwortung. Es findet keine Prüfung und Veränderung der Daten durch die DGUV statt. Da die inhaltliche Richtigkeit nur das Unternehmen feststellen kann, sind die Betroffenenrechte der Beschäftigten nach DSGVO gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. Auskunftsrechte können sowohl an das Unternehmen als auch die DGUV gestellt werden. Die Informationspflichten obliegen dem Unternehmen und der DGUV im jeweiligen Verantwortungsbereich. Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach § 204 Abs. 2 SGB VII ist durch den jeweiligen Arbeitgeber vorzunehmen. Hierfür sind die Datenschutzhinweise der DGUV zu nutzen. Das Unternehmen verfügt nach Anmeldung in der ZED über einen eigenen, vor unbefugten Zugriffen geschützten Bereich. Jedes Unternehmen hat nur Zugriff auf seine eigenen Daten. Das Passwort des Benutzerkontos ist vertraulich zu behandeln. Es sind durch das Unternehmen geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme des Passworts durch Dritte zu verhindern. Ein Zugriff auf den Gesamtdatenbestand der ZED ist nur der DGUV möglich Mit entsprechender Rechtsgrundlage und auf Antrag des/der Beschäftigten auf Aushändigung, werden die ihn/sie betreffenden Datensätze an die/den Beschäftigten herausgegeben. Die Zugriffe werden bei der DGUV für höchstens drei Monate protokolliert.

(2) Die Daten in der ZED unterliegen dem Sozialdatenschutz gemäß Sozialgesetzbuch (insbesondere SGB I, SGB VII und SGB X). Die Datenschutzerklärung der ZED kann eingesehen werden.

5 Änderungsvorbehalt

Die DGUV ist zur Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Dies setzt voraus, dass die Änderungen aufgrund der Rechtsprechung oder Gesetzgebung erforderlich werden oder andere Umstände dazu führen, dass das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist. Die DGUV wird dem Unternehmen die geplante Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitteilen und ihm eine Frist von zwei Wochen zum Widerspruch einräumen. Die DGUV wird das Unternehmen bei Fristbeginn auf die Wirkung seines Schweigens als Annahme der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen. Widerspricht das Unternehmen innerhalb der ihm gesetzten Frist, kann die DGUV das Vertragsverhältnis mit den alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter bestehen lassen oder das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.

6 Haftung

Soweit gesetzlich zulässig erfolgt die Nutzung der ZED ohne irgendeine Zusicherung oder Garantie. Das erfasst auch Zusicherungen und Garantien in Bezug auf die Nutzung der Website oder ihrer Inhalte. DGUV übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Website.

Die DGUV haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Fall von leicht fahrlässig durch die DGUV oder durch gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der DGUV verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die DGUV nur im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen, das die ZED nutzt, regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Das Unternehmen stellt die DGUV von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte dem Unternehmen gegenüber wegen Verletzung ihrer Rechte aufgrund der eingestellten Daten geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von der DGUV zu vertreten ist.

Stand April 2025