IFA-Prüf- und Zertifizierungsstelle für Produkte und für Teilprüfungen im Sinne der EG-Richtlinie für Maschinen (2006/42/EG)

Blick in den Prüfstand

Prüfstand zur hydrostatischen Prüfung fluidtechnischer Komponenten
Bild: IFA

Maschinen und deren Sicherheitsbauteile dürfen in Europa nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG entsprechen. In der Regel kann der Hersteller die Konformitätsbewertung seines Produkts in Eigenverantwortung durchführen, bevor er dessen Konformität mit der Richtlinie erklärt. Bei in Anhang IV der MRL gelisteten Maschinen und Sicherheitsbauteilen muss unter bestimmten Umständen eine benannte Stelle bei der Konformitätsbewertung mitwirken, indem sie eine EG-Baumusterprüfung durchführt. Das IFA ist unter der Kennnummer 0121 bei der Europäischen Kommission für die Durchführung von EG-Baumusterprüfungen notifiziert. Es nimmt am Erfahrungsaustausch der notifizierten Prüfstellen für Maschinen in Europa teil und bringt seine Prüferfahrung in die europäische und weltweite Normung ein.

Grundsätzlich kann der Hersteller immer eine notifizierte Prüfstelle mit einer Baumusterprüfung seines Produktes beauftragen. Bei nicht im Anhang IV gelisteten Produkten erhält er nach positivem Abschluss der Prüfungen und der Erfüllung weiterer Anforderungen eine Baumusterprüfbescheinigung, die die Konformität mit der MRL bestätigt. Bei einer derartigen Prüfung werden zahlreiche Material-, Gestaltungs- und Funktionsprüfungen in den Labors des IFA durchgeführt, um die einzelnen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.

Für die in Anhang IV genannten Maschinen oder Sicherheitsbauteile, für die keine harmonisierten Normen vorliegen oder harmonisierte Normen nicht beachtet werden, muss entweder eine EG-Baumusterprüfung oder das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung durchgeführt werden. Beide Alternativen verlangen die Einschaltung einer benannten Stelle. Wird das in Anhang IV genannte Produkt nach harmonisierten Normen gefertigt, sieht die Maschinenrichtlinie darüber hinaus das in Anhang VIII beschriebene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle durch den Hersteller selbst vor.

Nach erfolgreicher EG-Baumusterprüfung wird eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt, deren Gültigkeitsdauer auf fünf Jahre begrenzt ist. Diese Bescheinigung dient dem Hersteller als Basis für seine Konformitätserklärung. Der Hersteller ist verpflichtet, alle Änderungen an derartigen Produkten unverzüglich der Prüfstelle anzuzeigen.

Aus der Befugniserteilung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und den von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) bescheinigten Akkreditierungen geht die Kompetenz der IFA-Prüfstelle hervor.


EU-Maschinenverordnung 2023/1230

Die Maschinenverordnung (MVO) wurde am 29.06.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Die vorgesehene Stichtagsregelung und die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Richtlinie fasst eine Infoseite von DGUV Test zusammen.

Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Thomas Bömer

Unfallprävention: Digitalisierung - Technologien

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