Ehrenamtlich Helfende

Vier Personen sortieren Spenden und tragen dabei eine Mund-Nase-Bedeckung

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Aufgrund der aktuellen politischen Situation suchen Menschen aus Krisen- und Kriegsgebieten Schutz und Aufnahme in Deutschland. Viele Bürgerinnen und Bürger helfen den Geflüchteten ehrenamtlich, andere tun es im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Daraus ergeben sich immer wieder Fragen nach dem Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Auf dieser Seite stellen wir die wichtigsten Informationen dazu zusammen und ergänzen sie durch weiterführende Links.

Hier können Sie das DGUV-Infoblatt "Versicherungsschutz bei der Flüchtlingshilfe" (PDF, 401 kB, nicht barrierefrei) herunterladen.

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer

Wer ehrenamtlich Geflüchteten helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur wenn der Einsatz im Auftrag der Kommune oder einer Organisation erfolgt, ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin.

Die Kommune kann die Aufgaben aber auch an private Organisationen (z. B. Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Geflüchtetenhilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) leichter.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

Unversichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Geflüchteten durchführen, wie z. B. private Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Einladungen zum Essen etc. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Wer für Hilfeleistungs- oder Wohlfahrtsorganisationen ehrenamtlich tätig ist, zählt zu den Versicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Ehrenamtliche Hilfe als Kirchenmitglied in Kirchengemeinden ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert.

Es können durchaus weitere Fallkonstellationen auftreten, die Fragen aufwerfen. Bitte wenden Sie sich für detaillierte Informationen an Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Ihre Unfallkasse.

Asylsuchende und Geflüchtete

Asylbewerberinnen und -Bewerber, die im Auftrag der Kommune gemeinnützige Arbeiten ausführen, sind gesetzlich unfallversichert. Nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern angeboten werden.

Bei diesen Tätigkeiten sind die Asylbewerber über die Unfallkassen der Bundesländer gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten im Auftrag der jeweiligen Kommune ausgeführt werden. Der Versicherungsschutz umfasst auch die mit der Arbeit verbundenen unmittelbaren Wege.


Infos zum Versicherungsschutz

Thema Verkehrssicherheit

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) hat seine teils mehrsprachigen Angebote für Flüchtende, Zugewanderte und Multiplikatoren auf einer eigenen Website gebündelt: