Die Europäische Kommission legte Anfang 2001 einen Vorschlag zur Revision der Maschinenrichtlinie vor, um mit den gesammelten Erfahrungen aus der bisherigen Richtlinie die Anwendung zu verbessern. Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test haben ihre Erfahrungen und Erkenntnisse in den Gesetzgebungsprozess intensiv eingebracht. Anfang 2006 gab es eine Einigung zwischen Europäischem Parlament und EG-Ministerrat, so dass die die neue Richtlinie unter der Nummer 2006/42/EG im EU-Amtsblatt L 157 vom 9.6.2006 veröffentlicht werden konnte.
Die Anwendung ist ab 29.12.2009 verpflichtend, eine Übergangsfrist mit gleichzeitiger Anwendung der alten und neuen Richtlinie gibt es nicht.
Bis 29.6.2008 mussten die EG-Mitgliedstaaten ihre nationalen Gesetze an das geänderte EG-Recht angepasst haben. In Deutschland wurde hierzu die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 9. GPSGV überarbeitet.
Neuerungen durch die Richtlinie
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Die neue Maschinenrichtlinie bringt insgesamt keine umfassenden Neuerungen mit sich, jedoch eine Vielzahl von
Änderungen im Detail sowie Veränderungen bei der Konformitätsbewertung.
Der Anwendungsbereich wurde klarer gefasst, vor allem durch eine neue Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie, die
Einbeziehung von Baustellenaufzügen und den Einschluss von Lastaufnahmemitteln, die bisher nur in Anhang I erwähnt
wurden.
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Die Anforderungen an unvollständige Maschinen sind neu geregelt worden. Reichte bisher eine Herstellererklärung
aus, muss der Hersteller zukünftig eine Einbauerklärung mitliefern. Darin muss angegeben werden, welche Anforderungen
der Richtlinie auf die Teilmaschine zutreffen und eingehalten wurden. Eine Montageanleitung muss den Unterlagen zur
Maschine beigefügt werden.
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhang I) fordern zukünftig vom Hersteller eine
Risikobeurteilung (siehe DIN EN ISO 12100). Weitere Änderungen betreffen u.a. die Anforderungen an die Ergonomie, an
Steuerungen und Schutzeinrichtungen sowie zu Lärm- und Vibrationsemissionen.
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Umfangreiche Änderungen betreffen die Konformitätsbewertungsverfahren für die in Anhang IV der Richtlinie
aufgeführten und als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen. Bisher muss bei derartigen Maschinen immer eine
notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstelle eingeschaltet werden. Diese Verpflichtung entfällt zukünftig, wenn es
harmonisierte Normen für die spezielle Maschine gibt und die Normen auch eingehalten werden. Werden die Normen nicht
eingehalten, kann zukünftig statt der EG-Baumusterprüfung auch ein so genanntes umfassendes Qualitätssicherungssystem
durch den Hersteller angewendet werden. In jedem Fall stehen die berufsgenossenschaftlichen Prüf- und
Zertifizierungsstellen im DGUV Test mit Rat und Tat zur Seite.
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Neu ist außerdem, dass auch auf Sicherheitsbauteilen die CE-Kennzeichnung angebracht werden muss. Da es immer
wieder Diskussionen gab, was ein Sicherheitsbauteil ist, wurde als Anhang V der Richtlinie eine hinweisende, nicht
vollständige Aufzählung von Sicherheitsbauteilen aufgenommen.
Fragen und Antworten (FAQ) zum Übergang
Die Europäische Kommission hat nach Diskussion mit den Mitgliedstaaten und den notifizierten Stellen eine Sammlung von Fragen und Antworten (FAQs) veröffentlicht, die beim Übergang von der "alten" Maschinenrichtlinie 98/37/EG zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG helfen.
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