Psychische Belastung

ein Mann reibt nachdenklich seine Stirn

Bild: DGUV

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Begriff der „psychischen Belastung“ meist im negativen Sinne verwendet. Im Arbeitsschutz wird hierunter jedoch "die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken" (DIN EN ISO 10075-1:2018-01) verstanden und ist damit wertneutral. Bei der Arbeit können eine Vielzahl unterschiedlicher psychisch bedeutsamer Arbeitsanforderungen und -bedingungen zum Tragen kommen, z. B. im Bereich der Arbeitsinhalte oder Arbeitsaufgabe, bei der Arbeitsorganisation, oder im Rahmen von sozialen Beziehungen.

Die Auswirkung der psychischen Belastung, auch psychische Beanspruchung genannt, kann dann sowohl negativ als auch positiv ausfallen. Positive Folgen wären beispielsweise, wenn der Mensch etwas lernt, sich motiviert und aktiviert fühlt und sich durch die Anforderungen weiterentwickelt. Negative Folgen können sich zum Beispiel in Ermüdung, Konzentrationsstörungen, einem Leistungsabfall oder langfristig Erkrankungen äußern.

Die arbeitsbedingte psychische Belastung gilt es, in ihren positiven und negativen Ausprägungen sowie möglichen Folgen zu gestalten. Der Arbeitgeber hat die Aufgabe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch Gefährdungen durch psychische Belastung zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen abzuleiten (§ 5 ArbSchG).

In Hinblick auf die arbeitsbedingte psychische Belastung sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die folgenden sechs Gestaltungsbereiche beurteilt werden (siehe GDA Arbeitsprogramm Psyche: Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung - Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis):

  • Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe
  • Arbeitsorganisation
  • Arbeitszeit
  • Soziale Beziehungen
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitsumgebung