Fragen zur Leistungserbringung

  • 1.Welche Besonderheiten sind bei der Behandlung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für im Ausland versicherten Personen zu beachten?

    Die Erbringung von besonderen Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist immer vom Vorliegen gültiger Anspruchsnachweise abhängig, weil der zuständige ausländische Träger über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit entscheidet.

    Die wichtigsten Informationen sind im Informationsblatt Sachleistungsaushilfe zusammengefasst. Dazu gehören die Erläuterung, welche Bescheinigungen zur Inanspruchnahme von besonderen Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit berechtigen (z.B. A1 in Kombination mit der EHIC bzw. der DA1 oder E123) und die Handlungsschritte zur Wahl einer aushelfenden gesetzlichen Krankenkasse.

    Die Sachverhaltsaufklärung für die Standorte der Verbindungsstelle kann durch die Verwendung der mehrsprachigen Fragebögen zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs (PDF, 695 kB, nicht barrierefrei) erfolgen.

    Sofern der Durchgangsarztbericht für die DVUA erstellt wird, muss Punkt 11 "Es wird keine Heilbehandlung zu Lasten der UV durchgeführt, weil …" nicht angekreuzt werden, es sei denn die betreffende Person verneint einen Arbeitsunfall oder es handelt sich auch nach ausländischem Recht um keinen Arbeitsunfall. Gleichwohl sollten Zweifel an einem Arbeitsunfall (z.B. unter Punkt 9 und 10) geäußert werden, damit auch der ausländische Träger davon in Kenntnis gesetzt wird.

    Die Besonderheiten bei im Ausland versicherten Personen im Zusammenhang mit Verlegungen bei SAV bzw. VAV gelten nicht, solange keine (vorläufige) Anspruchsbescheinigung (siehe Punkt 1) für besondere Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorliegt.

  • 2. Ist eine spätere Rückkehr nach Deutschland zum Zwecke von Wiedervorstellungen bzw. geplanten Behandlungen jederzeit möglich?

    Nein. Reisen zur Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung sind genehmigungspflichtig. Patienten, für die nach der Rückkehr in ihr Heimatland eine erneute Vorstellung in Deutschland vorgesehen ist, sind daher darüber zu informieren, dass Sie für diesen Termin eine Genehmigung von ihrem zuständigen Träger benötigen (DA1 bzw. vergleichbare Bescheinigungen aus ihrem Herkunftsland, vgl. Rückseite der Dokumentation des Behandlungsanspruchs (PDF, 695 kB, nicht barrierefrei) ).

  • 3. Was gilt für Rücktransporte von Versicherten ins Heimatland?

    Rücktransporte in das Heimatland sind genehmigungspflichtig. Rücktransporte in das Heimatland sind daher schnellstmöglich beim zuständigen Standort der Verbindungsstelle anzukündigen, damit von dort eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung durch den zuständigen Träger einige Zeit in Anspruch nehmen kann und von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (z.B. nur Verlegung in eine Reha-Klinik in Polen).

  • 4. Werden die Kosten für Dolmetscher von der Verbindungsstelle erstattet?

    Dolmetscherkosten sind grundsätzlich nicht zu erstatten. Nur für von der Verbindungsstelle veranlasste Termine wie Reha-Management-Gespräche, Heilverfahrenskontrollen oder Begutachtungen sind die Kosten für den Einsatz eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin zu übernehmen. Dies gilt auch für Termine während der stationären Behandlung, sofern der Termin von der Verbindungsstelle gewünscht oder veranlasst wurde.

Kontakt:

Verbindungsstelle, koordinierendes über- und zwischenstaatliches Recht

Tel: +49 30 13001-1611 oder -1612